Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 8 W (pat) 321/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 321/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 42 37 618

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und Richterin

Hübner 10.99

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent am 06. November 1992 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten in Japan (JP 4-094526 vom 14. April 1992 und JP 4-

187140 vom 14. Juli 1992) mit der Bezeichnung "Befestigungsanordnung für einen

Werkzeughalter auf einer Werkzeugmaschine" beim Patentamt angemeldet. Mit

Beschluss vom 09. Juli 2002 wurde hierauf ein Patent erteilt (42 37 618) und dessen Erteilung am 12. Dezember 2002 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

G… GmbH & Co.

in B…

am 12. März 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Patentanspruch 1 die der Erfindung

zugrunde liegende Aufgabe nicht löst und nicht ausreichend offenbart sei. Auch

würde die bereits im Prüfungsverfahren genannte DE 35 14 829 A1 die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 neuheitsschädlich vorwegnehmen.

Sie vertritt ferner die Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu verweist sie auf die

- DIN 69871 Teil 1,

- Veröffentlichung in "Fertigungstechnik", Industrieanzeiger

7/1988, S 27 bis 31 von o.Prof. Dr.-Ing. M. Weck und Dipl.-

Ing. D. Lembke und die

- Dissertation "Untersuchungen der Gestaltungsmöglichkeiten

für die Schnittstelle Maschine/Werkzeug vom

26. März 1993.

Die Dissertation sei wohl nachveröffentlicht, ihre Ergebnisse seien jedoch aufgrund des Abschlusses und der Verabschiedung der DIN-Normen 69839 und

69892 seit Anfang 1992 dem Fachmann bekannt gewesen. Zum Beweis, dass

keine Geheimhaltung vorgelegen habe, benennt sie einen Zeugen.

Sie beantragt, das Patent in vollen Umfang zu widerrufen.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 (eingegangen am 03. November 2003) nimmt

sie den Einspruch gegen das Patent 42 37 618 zurück.

Die Patentinhaberin hat sich in ihrer Eingabe vom 04. Dezember 2003 (eingegangen 05. Dezember 2003) zur Einspruchsbegründung geäußert. Sie ist der Ansicht,

dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei und beantragt,

-

-

das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten;

hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Nach dem erteilen Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine

Befestigungsanordnung für einen Werkzeughalter auf einer Werkzeugmaschine,

umfassend

eine Hauptwelle (1) einer Werkzeugmaschine mit einer konischen Aufnahme (2)

und einer Bezugsstirnfläche (1a); und

einen Werkzeughalter (3) mit einem Steilkegelschaft (4), und einem Kragen (5)

mit einer Kragen-Stirnfläche (5d); wobei

die Bezugsstirnfläche (1a) und die Kragenstirnfläche (5d) miteinander in Berührung kommen,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Kragenstirnfläche (5d) in Bezug auf eine Kragenstirnfläche eines Normteils

um einen Betrag α2 und die Bezugsstirnfläche (1a) in Bezug auf eine Bezugsstirnfläche eines Normteils um den Betrag α1 versetzt sind, wobei α1 + α2 dem

Abstand Y zwischen der Bezugsstirnfläche eines Normteils und der Kragenfläche eines Normteils entspricht und wobei die Beträge α1, α2 jeweils kleiner sind

als die Differenz Y - ∆i, wobei ∆i die bei den Normteilen erlaubte Herstellungstoleranz ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akten Bezug

genommen.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Die Erfindung ist auch so offenbart, dass sie die in Spalte 4, Zeilen 29 bis 39 der

Patentschrift genannte Aufgabe löst und nacharbeitbar ist. Eine Grenzfallbetrachtung, nach der α1 und α2 den Wert Null aufweisen, ist nicht zulässig, da nach der

Lehre des Patentanspruchs 1 die Bezugsstirnflächen um den jeweiligen Betrag

von α1 bzw α2 zurückgesetzt sein müssen. Der Fachmann erhält damit sämtliche

Anweisungen, wie er vorzugehen hat, um die gestellte Aufgabe zu lösen.

Die Prüfung des Patents durch den Senat (entsprechend § 61 Absatz I Satz 2

PatG) hat ergeben, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 gegenüber dem im Übrigen aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sind.

Das Patent war daher in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 47 Absatz I, Satz 4 PatG iVm § 59 Absatz III PatG bedarf es einer sachlichen Begründung des Beschlusses nicht, da der einzige Einspruch mit der am

03. November 2003 eingegangenen Erklärung der Einsprechenden zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist,

zu deren Gunsten entschieden wurde.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Hu