Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.12.2003 – 23 W (pat) 303/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
betreffend das Patent 198 23 487
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und
Dr. Häußler
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen und deshalb bleibt das
Patent aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 26. Mai 1998 eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität einer
Anmeldung in Japan vom 26. Mai 1997 (Aktenzeichen P 9-135124) in Anspruch
genommen worden ist, das am 19. September 2002 veröffentlichte Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Steuerungsapparat für die Abstrahlungsrichtung einer Lampe“ erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002, eingegangen am
selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Einsprechende geltend, der Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents sei offenkundig vorbenutzt worden und deshalb
nicht mehr neu. Zum Nachweis der behaupteten Vorbenutzungshandlung hat die
Einsprechende die folgenden, insgesamt als Entgegenhaltung E3 bezeichneten
Unterlagen eingereicht:
- Merkmalsanalyse des erteilten Patentanspruchs 1 [= Anlage A1]
- Auflistung („Kunden-Absatzentwicklung“) der Firma Robert Bosch GmbH
vom 13. Juni 1996 über die von ihr vor diesem Stichtag an das Mercedes-
Benz Werk Sindelfingen gelieferten Steuergeräte mit der Kennzeichnungs-
Nr. 0 307 870 001 [= Anlage A2]
- vier am 18. Dezember 2002 aufgenommene Signalverläufe, welche die
Steuerungssignale eines Steuergeräts Version 1.0 mit der Kennzeichnungs-Nr. 0 307 870 001 der Robert Bosch GmbH zur Ansteuerung eines
Schrittmotors darstellen [= Anlage A3 bis A6]
- eidesstattliche Erklärung des Herrn Dr. H…, Bohlstraße in
N…, vom 19. Dezember 2002 [= Anlage A7]
- eidesstattliche Erklärung des Herrn S…, Rottweilerstraße in
R…, vom 19. Dezember 2002 [= Anlage A8]
- Auflistung („Kunden-Absatzentwicklung“) der Firma Robert Bosch GmbH
vom 13. Juni 1996 über die Anzahl der von ihr vor diesem Stichtag an die
Mercedes-Benz AG, Werk Bremen gelieferten Steuergeräte mit der Kennzeichnungs-Nr. 0 307 870 001 [= Anlage A9]
- Veranschaulichung des Signalverlaufs des Strom-Sollwerts der beiden Phasen zur Ansteuerung eines 2-Phasen-Schrittmotors [= Anlage A10]
- Werkstattzeichnung des Steuergeräts der Robert Bosch GmbH mit der
Kennzeichnungs-Nr. 0 307 870 001 vom 19. Mai 1994 mit nachträglichen
Änderungen am ?? 12. 1997 [= Anlage A11]
- Dokumentation der Entwicklung eines Steuergeräts („Automatik LWR-SG“)
zwischen November 1993 und Juli 1995 [Anlage A12] und
-
technische Kundenunterlage der Robert Bosch GmbH für das Produkt
„Automatische Leuchtweitenregulierung (ALWR)“ vom 2. Juli 1998, Erstausgabe am 21. Februar 1995, überarbeitet am 20. März 1995,
1. Juni 1997 und 12. Juni 1998 [= Anlage A13].
Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz ferner auf die beiden Druckschriften
- deutsche Offenlegungsschrift 40 17 856 [= E1] und
- deutsche Offenlegungsschrift 195 01 173 [= E2]
sowie auf sämtliche Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren
- deutsche Patentschrift 34 45 703
- deutsche Offenlegungsschrift 196 53 662
- deutsche Offenlegungsschrift 196 28 405
- deutsche Offenlegungsschrift 196 02 005
- deutsche Offenlegungsschrift 41 02 586 und
- deutsche Offenlegungsschrift 40 34 047
verwiesen. Sie macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents beruhe angesichts des aus der Druckschrift E1 Bekannten in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende vertritt ferner die Auffassung, der Streitpatentgegenstand sei durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 und E3 nahegelegt. Schließlich könnten auch die Merkmale der erteilten Unteransprüche die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht
begründen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Sie vertritt den Standpunkt,
dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents weder durch
die behauptete offenkundige Vorbenutzung noch durch die Entgegenhaltung E1
neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Der Streitpatentgegenstand beruhe
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 hat der Senatsvorsitzende die
Parteien darauf hingewiesen, dass seitens des Senats Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit des Einspruchs bestünden.
Die Einsprechende hat demgegenüber die Meinung vertreten, der Einspruch sei
zulässig und begründet. Zur Ergänzung ihres Vorbringens hat sie auf folgende
Unterlagen verwiesen:
- Abbildung eines Steuergeräts, mit welchem die Signalverläufe gemäß Anlage A3 bis A6 aufgenommen worden sind [= Anlage A14]
- vergrößerte Darstellung der auf der Steuergeräteoberseite eingeprägten
Kennzeichnung [= Anlage A15]
- Bosch Norm N41A mit einer Tabelle der Monatskennzahlen von Januar
1990 bis Dezember 1999 [= Anlage A16] und
- eidesstattliche Erklärung des Herrn Hans-Jürgen Lipart, Gösstraße 52,
72070 Tübingen, vom 12. Dezember 2003 [= Anlage A17].
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen bzw. das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Abstrahlungsrichtungssteuerungsapparat für eine Fahrzeuglampe
(5), der enthält:
eine Antriebseinrichtung (4) zum Ausrichten der Abstrahlungsrichtung der Fahrzeuglampe in eine gewünschte Richtung, wobei die
Antriebseinrichtung einen Schrittmotor (6) und einen vom Schrittmotor anzutreibenden Antriebsmechanismus (7) aufweist und der
Drehwinkelbereich des Schrittmotors (6) durch den Bewegungsbereich des Antriebsmechanismus (7) begrenzt ist,
eine Befehlseinrichtung (2) für die Ausgabe eines Befehlssignals
zur Bestimmung der Anfangsposition der Antriebseinrichtung (4)
nach dem der Apparat aktiviert wurde, und
eine Steuerungseinrichtung (3), die nach Empfang des Befehlssignals eine Initialisierungsoperation veranlasst, indem sie ein Steuerungssignal an den Schrittmotor (6) ausgibt, so dass sich der
Schrittmotor mit einer ersten vorgegeben Drehgeschwindigkeit (N1)
um einen bestimmten Drehwinkel dreht, der größer als der Drehwinkel ist, der dem gesamten Bewegungsbereich des Antriebsmechanismus entspricht,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Steuereinrichtung (3) derart ausgelegt ist, dass sie an den
Schrittmotor (6) ein Steuerungssignal ausgibt, damit er sich, nachdem er sich um einen bestimmten Drehwinkel gedreht hat, für eine
bestimmt Anzahl von Schritten mit einer zweiten vorgegebenen
Drehgeschwindigkeit (N2) in derselben Richtung dreht, wobei die
zweite Drehgeschwindigkeit (N2) kleiner als die erste Drehgeschwindigkeit (N1) ist."
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift,
hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Spalte 1, Absatz [0001] und
[0002]) wird im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 von einem Abstrahlungsrichtungssteuerungsapparat für eine Fahrzeuglampe ausgegangen, wie er
aus der eingangs erwähnten, gattungsbildenden Entgegenhaltung E1 bekannt ist.
Denn dieser Druckschrift lässt sich -- ausweislich des Patentanspruchs und der
Figur mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2, Zeile 14 bis 47 sowie Spalte 1, Zeile
17 bis 37 -- ein Abstrahlungsrichtungssteuerungsapparat für eine Fahrzeuglampe
(Scheinwerfer-Paar S) entnehmen, der eine Antriebseinrichtung zum Ausrichten
der Abstrahlungsrichtung der Fahrzeuglampe (S) in eine gewünschte Richtung
aufweist, wobei die Antriebseinrichtung einen Schrittmotor (M) und einen von dem
Schrittmotor (M) angetriebenen, nicht dargestellten Antriebsmechanismus umfasst, und wobei der Drehwinkelbereich des Schrittmotors durch den Bewegungsbereich des Antriebsmechanismus begrenzt ist. Ferner ist eine Befehlseinrichtung
(Generator-Ausgang, Klemme 61; Lichtschalter, Klemme 58) vorhanden für die
Ausgabe eines Befehlssignals zur Bestimmung der Anfangsposition der Antriebseinrichtung, nachdem der Apparat aktiviert wurde, sowie eine Steuerungseinrichtung (Steuergerät 1), die nach Empfang des Befehlssignals eine Initialisierungsoperation veranlasst, indem sie -- mit Hilfe eines Mikroprozessors (3) und
einer Endstufe (2) -- ein Steuerungssignal an den Schrittmotor (M) ausgibt, so
dass sich dieser mit einer (ersten) vorgegebenen Geschwindigkeit um einen bestimmten Drehwinkel dreht, der größer als der Drehwinkel ist, der dem gesamten
Drehwinkelbereich des Antriebsmechanismus entspricht. Der gattungsbildende
Stand der Technik sieht demnach einen Anschlag für den Antriebsmechanismus
des Schrittmotors (M) vor, so dass dieser bei der Initialisierungsoperation „auf
Block“ läuft. Von dieser durch den Anschlag bestimmten Ausgangslage lässt sich
sodann die gewünschte Sollposition des Antriebsmechanismus und damit des
Scheinwerfers (S) ansteuern.
Nach den Angaben in der Druckschrift E1 (Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2,
1. Absatz) soll der Referenzlauf aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb von
nur 1 bis 2 Sekunden abgeschlossen sein, d.h. die Anschlagposition muss mit hoher Geschwindigkeit angefahren werden. Dies hat, wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0012]) anhand der Figur 11 erläutert wird, einen schwerwiegenden Nachteil zur Folge. Die Figur zeigt den
Drehwinkel des Schrittmotors bzw. die zurückgelegte Strecke „x“ des Antriebsmechanismus als Funktion der Zeit. Der Punkt „x0“ bezeichnet eine beliebige Ausgangslage, von der aus die untere Grenzposition „0“ („Anschlagposition“) des Bewegungsbereichs des Antriebsmechanismus als Referenz angefahren wird, um
von dort aus in die gewünschte Endlage zu gelangen. Da die Annäherung an diesen Anschlag -- wie soeben dargelegt -- aus Zeitgründen mit einer durch den Pfeil
„L“ veranschaulichten hohen Geschwindigkeit erfolgen muss, prallt der
Schrittmotor bzw. der von ihm angetriebene Antriebsmechanismus um einen
Drehwinkel bzw. eine Strecke „Dx“ zurück, um sodann nach einigen weiteren Anläufen („Vibrationen“) in einer Lage zu verharren, die nicht der als Referenz gewünschten Ausgangslage „0“ entspricht. Dies hat zur Folge, dass die Sollposition
mit einem gewissen Anfangsfehler angefahren und mit diesem behaftet ist.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0013]) liegt dem
Patentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Abstrahlungsrichtungssteuerungsapparat für eine Lampe unter
Benutzung eines Schrittmotors vorzusehen, der die Anfangsposition des Motors
genau und schnell bestimmen kann.
Diese Aufgabe wird bei einem Gegenstand mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des erteilten Patentanspruch 1 durch die in seinem kennzeichnenden Teil aufgeführten Merkmale gelöst. Denn dadurch, dass
- die Steuerungseinrichtung (3) derart ausgelegt ist, dass sie an den Schrittmotor (6) ein Steuerungssignal ausgibt, damit er sich, nachdem er sich --
mit der ersten, hohen Geschwindigkeit (N1) -- um einen bestimmten
Drehwinkel gedreht hat, für eine bestimmte Anzahl von Schritten mit einer
zweiten vorgegeben Drehgeschwindigkeit (N2) in derselben Richtung dreht,
und dadurch dass
- die zweite Drehgeschwindigkeit (N2) kleiner als die erste Drehgeschwindigkeit (N1) ist,
kann der Rückprall des Antriebsmechanismus beim Erreichen der Anschlagposition verringert und damit die Genauigkeit des Referenzlaufes gesteigert werden,
ohne dass sich hierdurch die Zeitdauer, die für den Initialisierungsprozess benötigt
wird, wesentlich erhöht.
III
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG.
IV
Der Einspruch ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist er sich jedoch als unzulässig.
1.) Nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes
maßgeblichen tatsächlichen Umstände so darlegt, dass Patentamt bzw. das hier
zuständige Patentgericht und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen
für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (vgl. hierzu BGH Bl 87, 203, 204, reSp, 2c - Streichgarn“).
Diesem Erfordernis genügt der Einspruch insofern nicht, als sich dem Vorbringen
der Einsprechenden vor Ablauf der Einspruchsfrist nicht zweifelsfrei entnehmen
lässt, wo sich bei der angeblich vorbenutzten automatischen Leuchtweitenregulierung (ALWR) der Firma Robert Bosch der Anschlag befunden hat. Im Einspruchsschriftsatz (Seite 6, 2. Absatz) wird dargelegt, dass der Neigungsbereich der Reflektoren und damit der Bewegungsbereich der Getriebe mittels Anschlägen in
beiden Richtungen begrenzt sei. In der Anlage A13 (Seite 9, Kapitel 3 „Schrittmotor“, Abschnitt 3.1 „Funktion“, 3. Absatz) heißt es im Gegensatz hierzu jedoch,
bei der Referenzierung würde der Schrittmotor der automatischen Leuchtweitenregulierung so lange in Abblendrichtung verfahren, bis ein motorinterner mechanischer Anschlag erreicht sei.
Die Anlage A13 ist unbestritten nachveröffentlicht. Wie jedoch im Einspruchsschriftsatz (Seite 7, 2. Absatz) ausgeführt wird, hat sich an dem in dieser Druckschrift beschriebenen ALWR-System seit seiner ersten Version, die laut Datumsvermerk auf Seite 1 bereits am 21. Februar 1995 -- und damit vor dem Prioritätstag des Streitpatents -- veröffentlicht worden ist, kaum etwas verändert. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch bei dieser ersten, vorveröffentlichten Version mit einem motorinternen Anschlag, nicht jedoch mit einem Anschlag der Reflektoren gearbeitet wurde. Damit ist der Tatsachenvortrag zum Kern der Erfindung in seiner Substantiierung widersprüchlich und daher unzureichend, denn
eine Prüfung des Patents bezüglich des geltend gemachten Widerrufsgrundes ist
ohne eigene Ermittlungen nicht möglich.
Der dargestellte Mangel ist auch nicht durch die Benennung von Zeugen zu beheben; denn diese können die tatsächlichen Angaben nicht ersetzen, die innerhalb
der Einspruchsfrist vorgebracht werden müssen (vgl. Busse, Patentgesetz,
6. Auflage, § 59 Rdn 71 mwN).
Das weitere Vorbringen der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz vermag den
offensichtlichen Widerspruch nicht zu beseitigen. Denn die Signalverläufe gemäß
Anlage A3 bis A6, sind -- wie im Einspruchsschriftsatz (Seite 11, 2. Absatz, letzter
Satz) eingeräumt wird -- zu Prüfzwecken lediglich unter Zuhilfenahme eines
Steuergeräts mit einem daran angeschlossenen Schrittmotor mit Getriebe
aufgenommen worden, ohne dass die Vorrichtung in ein Fahrzeug eingebaut und
ohne dass das Getriebe an dem Reflektor oder anderen Teilen des Scheinwerfers
angelenkt worden sei. Anschläge waren demnach beim Versuchsaufbau zur Aufnahme der Signalverläufe gemäß Anlage A3 bis A6 nicht vorgesehen.
Die Einsprechende überlässt es somit dem Senat, durch eigene Ermittlungen
selbst herauszufinden, ob ein wesentliches Merkmal des Streitpatentgegenstandes, nämlich dass der Drehwinkelbereich des Schrittmotors durch den Bewegungsbereich des Antriebsmechanismus begrenzt ist, bei der angeblich vorbenutzten automatischen Leuchtweitenregulierung erfüllt war oder nicht. Abschließende Folgerungen hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens des behaupteten Widerrufsgrundes der mangelnden Neuheit können daher nicht gezogen
werden.
2.) Auch die Feststellung im Einspruchsschriftsatz (Seite 15, 3. bis letzter Absatz),
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents sei durch eine
Zusammenschau der Druckschrift E1 und der die angebliche Vorbenutzung dokumentierenden E3 (Anlage A1 bis A13) nahegelegt, reicht für die Substantiierung
der Einspruchsbegründung nicht aus.
Zwar sind unbestritten sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Entgegenhaltung E1 bekannt. Jedoch ist der Kern der patentierten Lehre im Zusammenwirken dieser Merkmale mit denen des kennzeichnenden Teils zu sehen. Denn erst aufgrund der Tatsache, dass laut Oberbegriff
der Drehwinkelbereich des Schrittmotors durch den Bewegungsbereich des Antriebsmechanismus begrenzt ist, kommt es zu dem vorstehend erörterten Rückprall bei rascher Annäherung an die Referenzposition, welchem dann gemäß
kennzeichnendem Teil durch erneute Annäherung mit verminderter Geschwindigkeit entgegengetreten wird.
Die bloße Behauptung der Einsprechenden (vgl. den Einspruchsschriftsatz Seite
15, vorletzter Absatz), die Merkmale des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 1 seien aus der E3 bekannt, trägt diesem Zusammenwirken der einzelnen
Merkmale beim Patentgegenstand nicht Rechnung (vgl. hierzu BGH Bl 88, 289,
290, liSp, II. 2. – „Messdatenregistrierung“, BPatGE 35, 263, Ls2, 267, 3. Absatz).
Im übrigen ist die im Einspruchsschriftsatz (Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, 2.
Absatz) behauptete Relevanz der E3 schon deswegen nicht nachzuvollziehen, als
die Signalverläufe gemäß Anlage A3 bis A6, wie oben erörtert, anhand eines nicht
in ein Fahrzeug eingebauten Steuergerätes aufgenommen worden sind. Von
daher kann auch durch das Vorbringen der Einsprechenden zur erfinderischen
Tätigkeit ein nachprüfbarer
technischer Bezug zwischen den Streitpatentgegenstand und der angeblich vorbenutzten automatischen Leuchtweitenregulierung ohne eigene Ermittlungen nicht hergestellt werden.
3.) Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz (Seite 13, 3. Absatz) geltend
gemacht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei durch die Druckschrift E1
in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt. Dieser Fachmann ist als ein mit der Entwicklung von Abstrahlungsrichtungssteuerungsapparaten für Fahrzeuglampen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Kenntnissen auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugbaus zu definieren.
Die Einsprechende vertritt in ihrem Einspruchsschriftsatz (Seite 13, letzter Absatz
bis Seite 14, 1. Absatz) die Auffassung, der Fachmann würde ohne große Überlegungen feststellen, dass das eigentliche Problem des aus der E1 bekannten Apparates darin liege, dass ein Objekt mit einer relativ hohen Geschwindigkeit gegen
einen Anschlag fährt, von diesem abprallt und in einem Abstand zu dem Anschlag
in einer undefinierten Position zum Halten kommt. Der Fachmann würde sich zur
Lösung dieses Problems nicht nur auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Scheinwerfer, sondern auch auf benachbarten technischen Gebieten umsehen, wo ähnliche
Probleme auftauchen. Das Prinzip, zunächst gegen einen Anschlag zu fahren, von
diesem abzuprallen, um sich ihm mit einer geringeren Geschwindigkeit erneut zu
nähern und schließlich zur Anlage zu kommen, sei dem Fachmann vor dem Prioritätstag allgemein bekannt gewesen, beispielsweise auf dem Gebiet der Nadel-
oder Tintenstrahldrucker oder anderer Drucker, bei Zuziehhilfen für Kraftfahrzeugklappen oder bei Bustüren älterer Bauart, welche zum Öffnen ziehharmonikaartig
zusammengefaltet werden (Einspruchsschriftsatz Seite 14, 2. Absatz bis Seite 15,
1. Absatz).
Auch dieses weitere Vorbringen der Einsprechenden reicht zur Substantiierung
des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht aus, da der von der Einsprechenden hinsichtlich wesentlicher Merkmale
des Streitpatentgegenstandes in Betracht gezogene Stand der Technik nicht
nachprüfbar ist (vgl. hierzu BPatG 30, 250, Ls1).
Im übrigen kann durch die pauschale Feststellung, Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 seien dem Fachmann vor dem Prioritätstag allgemein bekannt gewesen, ein technischer Zusammenhang zwischen dem Streitpatentgegenstand und
dem angeblichen Stand der Technik nicht hergestellt werden (vgl. hierzu BPatG
35, 263, Ls2, 267, 3. Absatz).
Nach alledem ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Das Patent bleibt
deshalb aufrechterhalten.
V
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie
dies von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung angeregt wurde. Da
der Senat bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung und der Beurteilung, ob die
Einspruchsgründe ausreichend substantiiert sind, nicht von den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen abweicht, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 100 Abs 2 Nr 2 PatG
nicht geboten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 100
Abs 2 Nr 1 PatG aus Gründen der Rechtsfortbildung angezeigt, da die vorliegende
Entscheidung keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.
Solche Rechtsfragen hat die Einsprechende auch nicht aufgezeigt.
Dr. Tauchert
Dr. Gottschalk
Knoll
Dr. Häußler
Pr