Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.12.2003 – 33 W (pat) 240/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 38 266

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I

Bezüglich der seit dem 15. Dezember 1999 eingetragenen Marke 399 38 266

Snap-Tab

für

01: Chemische Erzeugnisse, insbesondere in Form von Komprimaten, für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-,

garten- und forstwirtschaftliche Zwecke und für die chemische,

pharmazeutische und die Lebensmittelindustrie; Kunstharze, insbesondere in komprimierter Form, Kunstharze und Kunststoffe,

insbesondere in komprimierter Form, im Rohzustand; Bindemittel,

insbesondere komprimierte Bindemittel; Feuerlöschmittel, insbesondere komprimierte Feuerlöschmittel; Mittel, insbesondere in komprimierter Form, zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse, insbesondere in Form von Komprimaten, zum

Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel,

insbesondere komprimierte Gerbmittel; Klebstoffe, insbesondere

komprimierte Klebstoffe, für gewerbliche Zwecke; Mittel zur Herstellung von Getränken, insbesondere in der Form von Komprimaten; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in

Klasse 1 enthalten;

03: Wasch- und Bleichmittel, insbesondere in Form von Komprimaten; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, insbesondere in Form von Komprimaten; Seifen; Parfümerien, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, insbesondere in der Form von

Komprimaten; Zahnputzmittel, insbesondere in der Form von

Komprimaten; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren,

soweit in Klasse 3 enthalten;

05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, sämtliche vorgenannte

Waren insbesondere in der Form von Komprimaten; diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, insbesondere in

der Form von Komprimaten; Desinfektionsmittel, insbesondere in der Form von Komprimaten; Mittel zur Vertilgung von schädlichen

Tieren, Fungizide, Herbizide, insbesondere in der Form von

Komprimaten;

07: Werkzeuge und Maschinen zur Herstellung von Komprimaten,

insbesondere von Tabletten, insbesondere für die pharmazeutische, chemische und Lebensmittelindustrie; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;

29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild sowie Waren daraus;

Fleischextrakte sowie Waren daraus; konserviertes, getrocknetes

und gekochtes Obst und Gemüse; Eier, Milch und Milchprodukte sowie Waren daraus; sämtliche vorgenannte Waren insbesondere

in der Form von Komprimaten; Tabletten zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzusätzen, insbesondere von Getränken, Suppen und Würzmitteln, soweit in dieser Klasse enthalten; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 29 enthalten;

30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel sowie Waren daraus; Mehle und Getreidepräparate sowie Waren daraus; Honig, Melassesirup sowie Waren daraus;

Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Tabletten zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzusätzen,

insbesondere von Getränken, Suppen und Würzmittel, soweit in

dieser Klasse enthalten; Gewürze; sämtliche vorgenannte Waren

insbesondere in der Form von Komprimaten; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 30 enthalten;

40: Herstellung von Komprimaten für die pharmazeutische, chemische und die Lebensmittelindustrie im Auftrag von Dritten;

42: Konzeption, Entwicklung und Konstruktion von Maschinen,

Instrumenten, Apparaten, Werkzeugen und Tablettenform,

insbesondere für die chemische Industrie, die pharmazeutische Industrie und die Lebensmittelindustrie

hat die Antragstellerin Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzunfähigkeit

nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gestellt. Sie macht geltend, dass es sich bei der

angegriffenen Marke um einen Fachbegriff für eine Tablettenform mit Bruchkerben

handele, die sich durch Fingerdruck einfach teilen lasse. Die Markeninhaberin hat

dem Antrag auf Löschung fristgemäß widersprochen.

Mit Beschluss vom 18. März 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Löschungsantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung

der Markenabteilung lässt sich nicht feststellen, dass die Marke zum Zeitpunkt

ihrer Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen war. Zwar werde das Kürzel "Tab", auch in der Pluralform "Tabs", vom

Verkehr seit Jahren als Ausdruck für gepresstes Pulver in Tablettenform und damit

als Synonym für Tabletten verwendet. Die Gesamtmarke "Snap-Tab" vermittle

jedoch keinen hinreichend klaren Bedeutungsinhalt in bezug auf die Waren und

Dienstleistungen. Dem Markenbestandteil "Snap" kämen neben der von der Antragstellerin genannten Bedeutung "zerbrechen, entzweibrechen" auch weitere

Sinngehalte zu, wie "Plätzchen", "Knacken", "knack", "Kinderspiel", "Blitz-", "kurze

Zeit", "im Nu". Die Marke sei daher nicht geeignet, als ohne Weiteres verständlicher Hinweis auf ein bestimmtes Merkmal der Waren und Dienstleistungen zu

dienen, zumal zur Beschreibung der Eigenschaft einer (guten) Teilbarkeit auch

Wörter wie "break", "split", "divide" näher lägen. An dieser Beurteilung ändere

auch die Erwähnung des Ausdrucks "Snap-Tab" in zwei Fachartikeln (desselben

Autors) nichts, in denen der Ausdruck für eine vom Autor mit entwickelte neue

Tablettenform verwendet werde. Hieraus könne nicht abgeleitet werde, dass der

Ausdruck zum Zeitpunkt seiner Eintragung einen klaren Sinngehalt besessen

habe oder ein Fachbegriff gewesen sei. Auch die von der Antragstellerin weiter

vorgelegten Verwendungsbeispiele aus der Produktwerbung einiger Pharmahersteller ließen nicht erkennen, dass die Werbung vor dem Eintragungszeitpunkt

stattgefunden habe. Nach diesem Zeitpunkt datierende Fundstellen seien nicht

entscheidungserheblich. Damit könne das Vorliegen von Eintagungshindernissen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 MarkenG zum Eintragungszeitpunkt nicht festgestellt

werden. Da die Marke aufgrund ihres eher verschwommenen Sinngehalts und der

sich reimenden Bestandteile auch die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, liege auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur

Begründung weist sie darauf hin, dass der von ihr vorgelegte Fachartikel aus dem

Jahr 1995 stamme und die angegriffene Marke erst 1999 angemeldet worden sei.

Die Tablette sei also schon vier Jahre bekannt gewesen. Nachdem die Markenabteilung den beschreibenden Bedeutungsgehalt von "Tab" als Synonym für Tabletten und "Snap" als "zerbrechen, entzweibrechen" erkannt habe, sei es verwunderlich, dass die angegriffene Mark insbesondere für pharmazeutische Produkte

schutzfähig sein solle. Auch ausländische Eintragungen der angegriffenen Bezeichnung änderten nichts an der fehlenden Eintragbarkeit der Marke.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Markeninhaberin verweist darauf, dass die österreichischen Marken 205 013

- Wortmarke "SNAP-TAB" und 205 014 - Wort-Bildmarke "SNAPTAB" trotz der in

Österreich obligatorischen Amtsprüfung auf absolute Schutzfähigkeit für die Antragstellerin eingetragen seien, was auch die Schutzfähigkeit der angegriffenen

Marke dokumentiere. Auch aus den vom Senat ermittelten und den Beteiligten vor

der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Internet-Auszügen, in denen die angegriffene Bezeichnung von verschiedenen Unternehmen verwendet werde, ergebe

sich nichts anderes. Soweit diese Internetinhalte nicht ohnehin erst nach dem Tag

der Eintragung der angegriffenen Marke datierten, handele es sich bei den darin

genannten Unternehmen um Kooperationspartner der Markeninhaberin.

Der Antragstellerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn der Löschungsantrag diene allein der Behinderung der Markeninhaberin. Wenn die Antragstellerin mit der angeblichen Schutzunfähigkeit der angegriffenen Marke argumentiere, während sie selbst in Österreich identische Marken zur Eintragung

bringe, belege dies eine bösgläubige Vorgehensweise der Antragstellerin.

Der Senat hat Unterlagen über die Benutzung der Bezeichnung "Snap Tab" ermittelt, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

1. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da

jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die angegriffene Marke entgegen

§ 8 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). Es liegen keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der

angegriffenen Marke im Dezember 1999 ein Eintragungshindernis nach § 8

MarkenG, insbesondere nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG bestand.

So verfügt die Wortfolge "Snap Tab" über keinen aus sich heraus verständlichen

beschreibenden Bedeutungsgehalt, der ein Freihaltungsbedürfnis oder den Mangel an Unterscheidungskraft von vornherein nahe legen würde. Zwar ist die Bezeichnung "Tab" als Kurzform für "Tablette" üblich (vgl. z.B. 24. Senat vom

13. November 2001,

– 2-Komponenten-Tabs;

vom

11. April 2000, 24 W (pat) 131/99 – TURBO-TABS sowie den Beteiligten übersandte Verwendungsbeispiele aus dem Pharmabereich). Auch könnte der Bedeutungsgehalt des englischen Worts "snap" i.S.v. "schnappen" möglicherweise

noch beachtlichen Teilen des inländischen Verkehrs geläufig sein. Unter dem sich

damit ergebenden Bedeutungsgehalt einer "Schnapp-Tablette" wird sich der Verkehr ohne weitere Erläuterungen jedoch keine konkrete Tablettenform vorstellen

können.

Es ließ sich auch nicht feststellen, dass die angegriffene Marke schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung ein Fachbegriff mit sachlich-beschreibender Bedeutung war

oder wenigstens in der Entwicklung zu einer Fachbezeichnung begriffen war. Zwar

ist die Bezeichnung "Snap Tab" nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats

und dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bereits vor diesem Datum mehrfach verwendet worden, die Art und Häufigkeit der festgestellten

Verwendungen sind jedoch nicht ausreichend, um bereits zu diesem Zeitpunkt das

Vorliegen eines auch nur zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG oder den Mangel an Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zu belegen.

Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin eingereichten Aufsätze des Autors Christof Schumann in zwei Fachzeitschriften auf dem Gebiet des Apothekenwesens und der Pharmazie von 1995. Zwar wird die Bezeichnung "Snap Tab" in

den Aufsätzen mehrfach wie eine neue Sachbezeichnung verwendet, etwa wenn

sie als Überschrift des Aufsatzes in "Deutsche Apotheker Zeitung" oberhalb der

Unterüberschrift "Eine neue, exakt teilbare Tablette" steht. Auch Formulierungen

wie "die neue entwickelte Snap Tab-Form“, die wie eine beschreibende Bezeichnung gebildet ist (vgl. z.B. "Oblong-Form“ oder "Viereck-Form"), sprechen durchaus für eine Verwendung, die typisch ist für eine beschreibend wirkende Benutzung. Dennoch vermögen die Aufsätze das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zum Eintragungszeitpunkt nicht zu belegen. So enthalten sie keineswegs durchgehend Formulierungen, die allein auf

eine Verwendung der Bezeichnung "Snap Tab" als Sachbeschreibung schließen

lassen. Beispielsweise ist die Nachstellung von "Snap Tab“ in dem Satz "die neu

entwickelte Tablettenform Snap Tab gewährleistet eine einfache und außerordentlich patientenfreundliche Tablettenteilung“ (Aufsatz in Deutsche Apotheker Zeitung, S. 30, li.Sp. u.) eher typisch für eine markenmäßige Verwendung.

Auch die Art der Gegenüberstellung in Tabellen, in denen die Wirkung der neuen

Tablettenform im Vergleich zu anderen bzw. herkömmlichen Produkten anschaulich gemacht werden soll, entspricht eher einer markenmäßigen Verwendung. So

wird in den drei Tabellen, die im Aufsatz in der Zeitschrift PHARMAZIE enthalten

sind, in der jeweils linken Spalte unter der Rubrik "Präparat" die Tabellenüberschrift "Snap Tab" verwendet, während die Vergleichsprodukte an entsprechender

Stelle nur "Produkt A", "Produkt B" usw. lauten. Dies deutet auf einen Vergleich

konkreter Produkte hin, bei denen die Nennung der Konkurrenzprodukte zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten anonymisiert erfolgt.

Vor allem spricht der unterhalb der ersten Tabelle (3. Seite des Aufsatzes in

PHARMAZIE) angebrachte Zusatz "*) Snap Tab ist ein Produkt der Firma

A… in G…" deutlich dafür, dass die Bezeichnung

"Snap Tab" vom

Autor als Produktname verstanden wird und er dies gegenüber dem Leser auch

klarstellen will.

Schließlich deuten auch das aus den Aufsätzen erkennbare Arbeitsverhältnis des

Autors und die Geschäftsbeziehungen seiner damaligen Arbeitgeberin auf einen

freigewählten Produktnamen hin. In optisch abgesetzten Passagen wird der Autor

als Leiter der Abteilung Pharmazeutische Entwicklung der A… GmbH vorgestellt. Innerhalb der Aufsatztexte wird außerdem die Zusammenarbeit mit der

Markeninhaberin bei der Entwicklung der neuen Tablettenform erwähnt. Darüber

hinaus enthält jeder der beiden Aufsätze im Anhang eine Danksagung an die Markeninhaberin für die gemeinsame Entwicklungsarbeit und präzise Fertigung der

Presswerkzeuge. Damit stellen sich die Aufsätze als Versuch dar, ein von der

A… GmbH

in Zusammenarbeit mit der Markeninhaberin entwickeltes

neues Produkt in der Fachwelt vorzustellen. Zwar mögen einige Textpassagen

aus markenstrategischer Sicht im Hinblick auf einen möglichen späteren Markenschutz unglücklich formuliert sein, die Aufsätze lassen in ihrer Gesamtheit jedoch

deutlich erkennen, dass es um ein bestimmtes Produkt geht, das aus einem bzw.

allenfalls aus zwei miteinander kooperierenden Unternehmen stammt. Ein bereits

im Jahr 1995 vorliegendes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2

MarkenG vermögen die Aufsätze damit nicht ausreichend zu belegen.

Dies gilt auch für die vom Senat ermittelten weiteren beiden Verwendungen aus

der Zeit bis zur Eintragung der angegriffenen Marke im Dezember 1999. In der

Internetseite www.kyowa.co.jp/netext/er981019.htm, deren redaktioneller Inhalt

den Datumsvermerk "October 19th, 1998" trägt, wird unter der Überschrift "Development of a New Scored Tablet" über die Entwicklung einer neuen teilbaren Tablette berichtet. Im Gegensatz zu den o.g. Aufsätzen geht es hier allerdings um

Tabletten, die bereits in der Blisterverpackung und zudem beidseitig geteilt werden

können. Unterhalb des erläuternden Textes taucht auch nicht exakt die angegriffene Bezeichnung, sondern die Wortfolge "Snap Tap" (tap = (engl.) "klopfen", vgl.

Langenscheidts Handwörterbuch Engl.-Deutsch) in folgender Bildüberschrift auf:

"A new scored tablet of Coniel, "Snap-Tap"“. Abgesehen von der begrifflichen Abweichung spricht die Nachstellung in Anführungszeichen eher für eine markenmäßige Verwendung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Inhalte japanischer

Webseiten, selbst wenn sie in englischer Sprache verfasst sind, ohne Weiteres

das Verständnis der inländischen Verkehrskreise zu beeinflussen vermögen. Ob

es sich bei der K… Co., Ltd. zudem um eine Kooperationspartnerin der Markeninhaberin handelt, wie von dieser substantiiert behauptet wird, mag

unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Auch die österreichische Internetseite www.ahc-net.at/fach/fachinfos/daten/boehringer/movalis15tab.htm, die unter der Angabe "Stand der Information: Jänner

1999" Informationen über das Produkt "Movalis 15 mg-Tabletten" enthält, belegt

kein Eintragungshindernis. Darin ist eine Kurzanleitung zum Teilen der Tablette

enthalten, in der es am Ende heißt: "...sie zerbricht in zwei gleich große Teile

("Snap-a-Tab"-Design)." Sowohl die mit der Einfügung eines unbestimmten Artikels verbundene sprachliche Variation des Ausdrucks, der hier nicht substantiviert

sondern mit Schwerpunkt auf dem Verb "Snap" gebildet ist, wie auch die Schreibweise und die Verwendung von Anführungszeichen geben selbst für Österreich,

erst recht für Deutschland, keinen hinreichenden Aufschluss darüber, dass die

Bezeichnung "Snap Tab" zu diesem Zeitpunkt ein Fachbegriff war oder aufgrund

hinreichend sicherer tatsächlicher Anhaltspunkte dabei war, sich zu einem Fachbegriff zu entwickeln.

Alle weiteren Belege, die möglicherweise beschreibende Verwendungen der angegriffenen Bezeichnung enthalten, datieren aus der Zeit nach Eintragung der angegriffenen Marke. Hiervon können allenfalls die zeitnah zur Eintragung erschienenen Veröffentlichungen noch eingeschränkt berücksichtigt werden. Davon bezieht sich jedoch der in der Verpackungs-Rundschau 2/2000 erschienene Text

"Hierzu hat A… beispielsweise die auf Fingerdruck in ihre Sollbruchstücke

zerbrechende Snap-Tab-Tablette in den Markt eingeführt" nur auf die Tätigkeit

der bereits aus den o.g. Aufsätzen bekannten Geschäftspartnerin der

Markeninhaberin. Der noch über einen Internet-Archiv-Dienst (www.archive.org)

abrufbare Stand der Internetseite http://home.intekom.com/pharm/captohex.html

zum Februar 2000 mit dem Text: "...white tablets with a 120° "snap tab" break

mark..." stammt von einem südafrikanischen Hersteller und erlaubt ebenfalls keine

Rückschlüsse auf die drei Monate zuvor

in Deutschland herrschenden

Verhältnisse.

Auch die von der Antragstellerin vorgelegten undatierten Auszüge aus einem

Druckwerk über Pharma-Produkte, zu denen die Antragstellerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich um Auszüge aus der Gelben

Liste 2000, Bd. I, handele, und in denen der Ausdruck "Snap-Tab" in Zusammenhang mit Hinweisen auf die leichte Teilbarkeit von Tabletten des Herstellers "ratiopharm" verwendet wird, vermögen ein Eintragungshindernis nicht zu belegen.

Angesichts der nur eingeschränkt möglichen rückschauenden Betrachtung reichen

diese Belege allein nicht für die Feststellung des Bestehens von Eintragungshindernissen schon zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke im Dezember 1999.

Schließlich lässt auch eine Zusammenschau sämtlicher o.g. Hinweise auf Verwendungen der Bezeichnung "Snap Tab" oder abgewandelter Formen eine solche

Feststellung nicht zu. Zwar taucht die angegriffene Bezeichnung bis zum Eintragungszeitpunkt mehrfach in Zusammenhang mit der Problematik der exakten Teilbarkeit von Tabletten auf. Keine der aufgefundenen, zumeist auch noch ausländischen Verwendungen ist dabei jedoch so eindeutig sachlich beschreibend, dass

sie sich klar von Verwendungen abgrenzen lässt, die ebenso gut markenmäßige

Benutzungen sein können. Insbesondere die von der Antragstellerin eingereichten

Aufsätze lassen eher auf einen Versuch der A… GmbH und der Markeninhaberin schließen, die Bezeichnung "Snap Tab" als Marke zu etablieren oder sich

diese Möglichkeit zumindest offen zu halten. Auffällig ist auch, dass zwischen den

Aufsätzen aus dem Jahr 1995 und den weiteren Verwendungsbeispielen eine

mehrjährige Lücke klafft. Erst etwa ein Jahr vor der Eintragung tauchen dann wieder zwei Verwendungen auf, bei denen es sich jedoch um Auslandsveröffentlichungen handelt und die gegenüber der angegriffenen Marke begriffliche oder

sprachliche Variationen enthalten. Auf der Basis einer derart uneindeutigen und

lückenhaften Tatsachengrundlage lässt sich selbst ein - bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung - zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Hersteller

von Pharmazeutika oder entsprechenden Werkzeugen nicht feststellen. Gleiches

gilt für den Mangel an Unterscheidungskraft. Die Frage, ob ein Eintragungshindernis auch heute noch besteht, kann daher offen bleiben. Die Beschwerde war damit

zurückzuweisen.

2. Für die von der Markeninhaberin beantragte Kostenauferlegung besteht kein

Grund. Wie aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hervorgeht, trägt

jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten in der Regel selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf

es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht

zu vereinbarendes Verhalten, das etwa dann vorliegen kann, wenn ein Beteiligter

in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am

Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71, Rdn. 13, 25).

Als derart aussichtslos erscheinender Versuch kann der Löschungsantrag ebenso

wenig angesehen werden, wie seine weitere Verfolgung im Beschwerdeverfahren.

Die unter Ziffer 2. besprochenen und weitere, den Beteiligten übersandte Belege

aus der Zeit nach Eintragung der angegriffenen Marke stellen Verwendungshinweise dar, die – wie ausgeführt – im Ergebnis zwar nicht für den Erfolg des Antrags ausgereicht haben, dennoch aber keineswegs aus der Luft gegriffene Zweifel an der anfänglichen und gegenwärtigen Schutzfähigkeit der Marke begründen,

so dass weder der Löschungsantrag noch die Beschwerde der Antragstellerin als

von vornherein aussichtslos oder nahezu aussichtslos erschienen.

Eine Kostenauferlegung zu Lasten der Antragstellerin ist auch nicht etwa deshalb

gerechtfertigt, weil sie sich mit der Anmeldung der beiden österreichischen Marken

205 013 – Wortmarke "SNAP-TAB" und 205 014 - Wort-Bildmarke "SNAPTAB" zu

ihrem Löschungsantrag scheinbar in Widerspruch gesetzt hat. Das markenrechtliche Löschungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden und dient damit

dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Registers von schutzunfähigen

Marken. Das eigene Verhalten der Antragstellerin spielt deshalb keine Rolle (kein

Einwand der "unclean hands" im markenrechtlichen Löschungsverfahren nach

§ 50 MarkenG, vgl. BPatG GRUR 1999, 746, 747 li.Sp.), zumal solche Markenanmeldungen, was bei parallel betriebenen Löschungsverfahren nicht unüblich ist,

auch aus rein defensiven Gründen erfolgen können.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl