Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 26 W (pat) 191/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 54 364
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 4. Juli 2002 und vom 7. Juli 1999 dahingehend geändert, daß die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 183 158 zu löschen ist für die Waren und
Dienstleistungen „Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke;
Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Durchführen von Weinproben;
Verpflegung von Gästen“.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
„Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke; Datenträger (einschließlich mit Daten beschriebene Datenträger), Videofilme; Druckerei- und Verlagserzeugnisse, Photographien; Unterhaltung,
kulturelle Aktivitäten, Durchführen von Weinproben; Verpflegung
von Gästen“
unter der Nummer 397 54 364 eingetragene Marke
Goetheweinprobe
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 183 158
Goethe,
die für die Waren
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Wein und
Sekt“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch zunächst wegen mangelnder Glaubhaftmachung der bestrittenen
Benutzung zurückgewiesen. Die hiergegen von der Widersprechenden eingelegte
Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer zurückgewiesen und ausgeführt, zwischen
den Vergleichszeichen bestehe auch bei Anlegen eines überdurchschnittlich
strengen Maßstabs keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke hebe
sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Eine Verwechslungsgefahr allein wegen des Bestandteils
„Goethe“ in der angegriffenen Marke könne nicht angenommen werden, da sich
die beiden Zeichenelemente „Goethe“ und „Weinprobe“ zu einem Gesamtbegriff
verbänden. Auch die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht würden, bestehe nicht. Dem betreffenden Bestandteil
komme nämlich in der angegriffenen Marke nicht die Bedeutung eines eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweises zu. Auch habe die Widersprechende nicht
dargelegt, den Verkehr bereits an eine Serie aus ähnlich gebildeten Marken mit
dem Stammbestandteil „Goethe“ gewöhnt zu haben. Schließlich könne auch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Name „Goethe“ für Weinerzeugnisse der
Widersprechenden bereits einen derartigen Bekanntheitsgrad erlangt habe, dass
er in jeglichem Zusammenhang als Kennzeichen ihres Unternehmens anzusehen
sei.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie legt zusätzlich zu den bereits im Verfahren vor dem Patentamt eingereichten Unterlagen
weitere Benutzungsnachweise für den Zeitraum von 1998 bis 2003 vor. Darunter
befinden sich zwei eidesstattliche Versicherungen für den Zeitraum von 1998 bis
2003 sowie Weinpreislisten bzw deren Deckblätter, Weinetiketten und Rechnungen. Angesichts der besonderen Bedeutung Goethes im Bereich der Weine und
deren markenrechtlicher Relevanz sei es für das maßgebliche Publikum unmöglich, durch Marken mit dem Wortbestandteil „Goethe“ nicht an den anerkannt
größten deutschen Dichter erinnert zu werden und solche Marken mit dem Namen
und der Person selbst nicht gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Die
Widersprechende beantragt demgemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Demgegenüber beantragt der Inhaber der angegriffenen Marke, die Beschwerde
zurückzuweisen. Die Benutzung sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Da der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke eng auszulegen sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Nach Ansicht des Senats ist im
Umfang der Waren und Dienstleistungen „Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Durchführen von Weinproben; Verpflegung von Gästen“ eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR
2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Bei der Beurteilung der Waren- bzw
Dienstleistungsähnlichkeit auf Seiten der Widerspruchsmarke ist von den Waren
Wein und Sekt auszugehen. Der Inhaber der jüngeren Marke hat die Benutzung
der Widerspruchsmarke zulässigerweise bereits im Verfahren vor dem Patentamt
bestritten. Die dort im Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 verwendete Formulierung
lässt sich wohl noch als zeitlich uneingeschränktes Bestreiten (nicht nur für die
Jahre 1993 bis 1998) auslegen, und erstreckt sich damit auf beide Tatbestände
des § 43 Abs 1 MarkenG. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marke für
die eingetragenen Waren „Wein, Sekt“ nach Art, Umfang und Dauer hinreichend
dargetan. Dabei ist die Art der Benutzung der Widerspruchsmarke zusammen mit
einem Bildbestandteil nicht zu beanstanden, um so mehr, als sich das sog „R im
Kreis“ gerade an dem Wortbestandteil „Goethe“ befindet. Wegen der hinreichenden Anzahl von Benutzungsdarlegungen mit dem Wort „Goethe“ kommt es auch
auf die von dem Inhaber der jüngeren Marke bemängelte Benutzung in der Wortzusammenstellung „Goethewein“ nicht mehr an, wobei auch gegen eine solche
Benutzung der Widerspruchsmarke in einem beschreibenden Zusammenhang und
unter Hinzufügung eines ohne weiteres erkennbar beschreibenden zweiten Wortelements nicht unmittelbar rechtliche Bedenken bestehen. Die dargetane Dauer
der Benutzung deckt die beiden Zeiträume des § 43 Abs 1 MarkenG ohne weiteres ab, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen sei, daß es sich bei der
Glaubhaftmachung um die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
nicht aber um eine lückenlose Beweisführung handelt. Der in den eidesstattlichen
Versicherungen dargelegte Umfang der Benutzung ist zwar nicht sehr hoch, angesichts der Größe des Unternehmens (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 26
Rdnr 81) und der Dauer der Benutzung bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, an
der Ernsthaftigkeit der Benutzungshandlungen zu zweifeln. Ein Anlaß, die Vorlage
jedenfalls von Teilen der Benutzungsunterlagen als verspätet anzusehen, besteht
nicht. Sogar erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Unterlagen können nur dann zurückgewiesen werden, wenn eine Verzögerung des Verfahrens
nicht zu vermeiden wäre (Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 64). Ausgehend von
den Waren Wein und Sekt der Widerspruchsmarke besteht eine Warenidentität
mit den Waren „Weine, Schaumweine“ der jüngeren Marke und eine Warenähnlichkeit mindestens mittleren Grades mit weinhaltigen Getränken (Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 362 reSp). Eine wenigstens mittlere Ähnlichkeit besteht auch zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten,
Durchführen von Weinproben; Verpflegung von Gästen“. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw Dienstleistungen liegt nämlich vor, wenn sie in Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- oder Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der
Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – , so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten
aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit
identischen Marken gekennzeichnet sind (BGH GRUR 1999, 245 – LIBERO;
1999, 496 – TIFFANY; 2001, 507 – EVIAN/REVIAN). Die Waren der Widerspruchsmarke und die genannten Dienstleistungen werden teilweise von denselben Herstellern bzw Dienstleistern erzeugt und vertrieben bzw erbracht und können einander insoweit ergänzen.
Damit sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand mindestens
mittlere Anforderungen zu stellen, selbst wenn der Widerspruchsmarke eine lediglich geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt würde. Diesen Anforderungen wird
die jüngere Marke aber nicht gerecht. Allerdings ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken zu verneinen. Die Markenwörter „Goethe“ und
„Goetheweinprobe“ weisen in ihrer Gesamtheit hinreichende Unterschiede auf.
Zudem darf bei einem einheitlichen Markenwort wie „Goetheweinprobe“ nicht ohne
weiteres auf einzelne Bestandteile abgestellt werden, welche den „Gesamteindruck“ des einheitlichen Worts prägen und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten. Diese gesamtbegriffliche Einheit der angegriffenen Marke steht auch der Annahme einer
unmittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der „Abspaltung“
entgegen (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr 444). Selbst wenn der Zeichenbestandteil „-weinprobe“ im Hinblick auf eine ebensolche als beschreibend empfunden wird, rechtfertigt dies – unabhängig von branchentypischen Einschränkungen
wie zum Beispiel auf dem Gebiet der Arzneimittelkennzeichnung – nicht die Anwendung der Abspaltung aus einem einheitlichen Wort.
Die Vergleichsmarken sind jedoch insoweit verwechselbar, als sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs
MarkenG). Allerdings setzt die Annahme, der Verkehr werde als unterschiedlich
erkannte Marken verwechseln, weil er sie beide einer Markenserie der Widersprechenden zuordnet, das Bestehen eines Stammbestandteils voraus, dem Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Eine Markenserie hat weder die Widersprechende vorgetragen noch ist eine solche gerichtsbekannt. Jedoch umfasst die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung iSv § 9
Abs 1 Nr 2 auch andere Fallgestaltungen (vgl hierzu auch BGH GRUR 2000, 608,
609 „ARD-1“). Zwar kann das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden
Wortteils allein noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr
begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen
(st Rspr, vgl zB BGH GRUR 1999, 735, 736
„MONOFLAM/POLYFLAM“). Maßgeblich ist vielmehr, ob die als unterschiedlich
erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbereichen oder
aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Waren (vgl EuGH
GRUR 1998, 922, 924 „Canon“; GRUR 2001, 1148, 1149 „Bravo“) oder auf
sonstige wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw
Anbieter (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 „Lloyd“) schließen lassen. Hierbei
können neben den übereinstimmenden auch die jeweils abweichenden Elemente
von wesentlicher Bedeutung sein, indem sie zB wegen eigener Kennzeichnungsschwäche oder einer an Marken desselben Unternehmens erinnernden Wortbildung die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf den gemeinsamen Markenteil lenken
und diesen als das eigentliche Betriebskennzeichen erscheinen
lassen
(Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr 488 ff mwNachw). Diese Voraussetzungen
treffen für das Verhältnis der beiden Marken „Goethe“ und „Goetheweinprobe“ zu,
die auf dem einschlägigen Warengebiet den Eindruck erwecken können, es
handle sich um Kennzeichen desselben Unternehmens, so daß eine mittelbare
Verwechslungsgefahr im Bereich der versagten Waren und Dienstleistungen nicht
auszuschließen ist. Hier nämlich weist das Wortelement „-weinprobe“ auf die
Eignung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen hin, im Rahmen einer
solchen verkostet oder serviert zu werden. Insoweit liegt für die angesprochenen
Durchschnittsverbraucher die Annahme nahe, bei den mit der Bezeichnung
„Goetheweinprobe“ bezeichneten Waren und Dienstleistungen handle es sich um
solche einer Marke
„Goethe“. Damit wird der Schutzbereich der
Widerspruchsmarke „Goethe“ durch die
jüngere Marke „Goetheweinprobe“
entscheidungserheblich beeinträchtigt. In diesem Umfang war der Beschwerde der
Widersprechenden deshalb stattzugeben.
Im übrigen konnte die Beschwerde der Widersprechenden allerdings keinen Erfolg
haben, da im Verhältnis der Waren „Wein und Sekt“ der Widerspruchsmarke und
der verbleibenden Waren „Datenträger (einschließlich mit Daten beschriebene
Datenträger), Videofilme; Druckerei- und Verlagserzeugnisse, Photographien“ der
jüngeren Marke keinerlei Ähnlichkeit vorliegt. Diese Vergleichswaren unterscheiden sich in Beschaffenheit, betrieblicher Herkunft, wirtschaftlicher Bedeutung und
Verwendung in einem solchen Maße, daß auch keine noch so entfernte Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Die Beschwerde war deshalb insoweit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, gemäß § 71 Abs 1
MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Billigkeit die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Albert
Reker
Eder
Bb