Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 28 W (pat) 232/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 232/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 04 508
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Richters Stoppel als Vorsitzenden sowie
die Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2001 und 8. April 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet als durchgesetztes Zeichen zur Eintragung als konturlose Farbmarke
für die Waren „Heimtierfutter für Katzen“ ist ein als violettfarben bezeichnetes, ca.
5 cm x 5 cm großes Farbmuster, bei dem es sich nach Angaben der Anmelderin
um ein Farbgemisch aus P 28730, S 28900, P 28765 handelt und für das laut einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung „Markenschutz als Hintergrundfarbe
für eine Verpackung von Futtermitteln“ begehrt wird.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit
der Begründung zurückgewiesen, die Anmelderin habe den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbracht, da der von ihr mit einer Verkehrsbefragung
geltend gemachte Zuordnungsgrad von 62,2 % bei Katzenhaltern bzw. 66,3% bei
Käufern von Katzenfutter angesichts des extrem hohen Allgemeininteresses an
der freien Verwendung von Farben nicht ausreiche, das letztlich eine Zuordnung
von nicht unter 80% erfordere.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, den Nachweis
der Verkehrsdurchsetzung vor dem Hintergrund der langjährigen und umfangreich
beworbenen Benutzung der beanspruchten Marke, der mit ihr erzielten Umsätze,
des von der Anmelderin in diesem Segment gehaltenen Marktanteils und des
nachgewiesenen Bekanntheitsgrades erbracht zu haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Für den Senat ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die von
der Anmelderin angemeldete Farbmarke "violettfarben" als abstrakte konturlose
Farbe. Die von der Anmelderin gegebene Markenbeschreibung, daß es sich bei
der angemeldeten Marke um die Hintergrundfarbe für die Verpackungen der Waren handle, legt nicht ein Verständnis der Anmeldung als Aufmachungsfarbmarke
nahe. Denn Farben als Hintergrundfarben auf den jeweiligen Verpackungen können in sehr unterschiedlicher Gestalt auftreten. Es gibt eine große Bandbreite
möglicher Aufmachungen mit einer Farbe als Hintergrundfarbe. Sie kann von verschiedenen geometrischen, gefärbten Flächen zB als Hintergrund für etwaige
Produktnamen reichen bis zu Streifen oder konturlosen farbigen Bemalungen oder
der gänzlichen Färbung der Verpackung in der gewünschten und angemeldeten
Farbe. Eine Farbe ist damit auch als Hintergrundfarbe jederzeit einer freien
Verteilung zugänglich, so dass es sich vorliegend bei der Anmeldung um ein
Schutzbegehren für eine konturlose Farbe handelt. Diese ist markenfähig nach § 3
Abs 1 MarkenG und durch die flächige Wiedergabe des entsprechenden und
durch Angabe des Farbcodes genau definierten Farbtons auch graphisch
darstellbar i.S. des § 8 Abs 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2001,1154
„violettfarben“; EuGH GRUR 2003, 604 Libertel).
Die Anmelderin stützt ihr Eintragungsbegehren ausdrücklich auf Verkehrsdurchsetzung, so dass – worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat –
die Frage der Schutzfähigkeit des beanspruchten Farbzeichens von Hause aus
nicht zu prüfen war. Eventuell bestehende Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr. 1
(Unterscheidungskraft) und Nr. 2 (Freihaltebedürfnis) MarkenG, die vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
abstrakten Farbmarken abgesehen von Ausnahmefällen regelmäßig zu bejahen
sein werden, sind vorliegend durch das Vorbringen der Anmelderin und den dabei
erbrachten Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden. Die eingeschränkte
Sichtweise der Markenstelle bei der Beurteilung dieser Frage wird vom Senat nicht
geteilt.
Bei der Prüfung, ob sich die als Marke beanspruchte Farbe im Verkehr zugunsten
der Anmelderin durchgesetzt hat, ist von einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte
auszugehen, die zeigen können, daß die Marke Unterscheidungseignung erlangt
hat. Dazu gehören einmal alle Maßnahmen der Anmelderin, ihre Marke auf dem
Markt zur Geltung zu bringen, also der von der Marke gehaltene Marktanteil und
die mit ihr erzielten Umsätze, die Intensität, die geographische Verbreitung und die
Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die
Marke usw. Sodann bedarf es auf der anderen Seite eines Nachweises, daß die
Bemühungen der Anmelderin beim Verkehr Erfolg im Sinne eines Feedback gehabt haben. Die Maßnahmen müssen zumindest bei einem maßgeblichen Teil der
beteiligten Verkehrskreise und Mitbewerber angekommen sein, was sich durch
Erklärungen von Industrie- und Handelskammern wie auch im Wege demoskopischer Befragungen belegen läßt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – CHIEMSEE). Für
die Bejahung der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen bedarf es indes
keiner zahlenmäßigen Festlegung auf Prozentsätze über die 50+1 % Grenze hinaus (vgl. schon BGH GRUR 1991, 609, 610 – SL; BGH BlPMZ 2001, 322 - REICH
UND SCHOEN; Althammer/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdn 499, 506) und
insbesondere auch keiner Abhängigkeit zur Bedeutung eines möglichen bestehenden Freihaltebedürfnisses (EuGH aaO -Chiemsee).
Wird wie vorliegend die Verkehrsdurchsetzung bereits mit der Anmeldung geltend
gemacht, hat der Anmelder zunächst deren Voraussetzungen nach Maßgabe der
vorstehenden Kriterien schlüssig darzulegen und zu belegen. Diese Glaubhaftmachung erfordert mithin Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Darstellung im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Warenkataloge, Preislisten, Werbematerial sowie Angaben über Umsätze und Werbeaufwendungen; eine bedeutende
Rolle können in diesem Stadium auch schon vom Anmelder in Auftrag gegebene
Verkehrsbefragungen spielen.
Diesen Forderungen wird das Vorbringen der Anmelderin in allen Punkten gerecht. Die als Marke beanspruchte Farbe wird von der Anmelderin seit 1962 in
Verbindung mit der Wortmarke WHISKAS für Katzenfutter als Hintergrundfarbe
der Warenverpackung eingesetzt. Allerdings ist zu beachten, daß der bloße Verkauf von Waren unter Verwendung einer farbigen Verpackung, zumal wenn dies
den Gepflogenheiten auf dem beanspruchten Warengebiet entspricht, in der Regel
nicht ohne weiteres als langjährige markenmäßige Benutzung im vorgenannten
Sinne anerkannt werden kann, da der Verkehr allein in diesem Umstand noch
keine Hinweisfunktion sieht. Vielmehr muß der Anbieter auf die Besonderheit der
Farbgestaltung als Kennzeichnungsmittel in geeigneter Weise immer wieder hinweisen und aufmerksam machen, wie das vorliegend durch entsprechende Produktwerbung, Aufmachung oder Marktverhalten geschehen ist und was – wie die
Ergebnisse der Verkehrsbefragung zeigen – auch zu der gewünschten Gewöhnung beim Verkehr geführt hat. Des weiteren hat die Anmelderin hinreichend dargetan, dass mit der beanspruchten Farbe als Erkennungsmerkmal bundesweit
beträchtliche Umsätze erzielt worden sind, die sich in den vergangen 10 Jahren
auf jeweils …beträge belaufen haben. Dementsprechend groß
ist der Marktanteil der Anmelderin, der sich bei Tierfutter allgemein bereits bei ca.
10 % bewegt, bei Katzenfutter aber deutlich höher
ist, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Anmelderin um den Marktführer
in diesem Segment handelt.
Dass die Bemühungen der Anmelderin, die von ihr beanspruchte Farbe als Kennzeichnungsmittel für sich dem Verkehr nahe zu bringen, erfolgreich verlaufen sind,
zeigt die von der Anmelderin in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung, die von der
Fa. GFK Marktforschung im Januar 1999, also noch vor dem Anmeldezeitpunkt,
nach anerkannten und nicht zu beanstandenden demoskopischen Grundsätzen
durchgeführt worden ist. Wie auch die Markenstelle zutreffend erkannt hat, muß
im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass 62,2 % der befragten Katzenhalter
und 66,3 % der befragten Käufer von Katzenfutter die vorliegend beanspruchte
Farbe mit der Anmelderin verbinden. Dieser Zuordnungsgrad ist entgegen der
Auffassung der Markenstelle vorliegend für die Entstehung einer durchgesetzten
Marke ausreichend. Zwar ist bei Farbzeichen zu berücksichtigen, dass die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren Farben ein erhöhtes Interesse daran hat, dass der Bestand an verfügbaren Farben nicht mit
wenigen Markenrechten erschöpft wird, so dass ein derart weites Monopol mit
dem System eines unverfälschten Wettbewerbs unvereinbar wäre (vgl. EuGH aaO
Tz. 54). Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke i.S. von § 8 Abs 3 MarkenG
an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist
deshalb grundsätzlich ein höherer Grad an Verkehrsgeltung zu fordern, als bei
normal kennzeichnungskräftigen Zeichen, bei denen kein besonderes Freihalteinteresse gegeben ist (vgl. BGH I ZR 23/01 v. 4.9.03 „Farbmarkenverletzung I“ –
noch nicht veröff.; ebenso schon BPatGE 42, 51, 56). Das bedeutet aber nicht, wie
die Markenstelle angenommen hat, dass nunmehr Durchsetzungsgrade erreicht
werden müssen, die letztlich auf eine marktbeherrschende Monopolstellung hinauslaufen, sondern es genügt unter Zugrundelegung des konkreten Freihaltungsinteresses eine Zuordnung, die dem Schutzbegehren an der konkreten
Farbgestaltung (s. BGH GRUR 2001, 1154 – Farbmarke violettfarben) und deren
Verwendung auf dem beanspruchten Warengebiet gerecht wird. Da nach den vom
Senat schon im Vorverfahren 28 W (pat) 108/96 getroffenen Feststellungen auf
dem vorliegenden Warengebiet lediglich die Verwendung der Farbe violett, nicht
aber des von der Anmelderin konkret beanspruchten Farbtons nachgewiesen
werden kann,
ist unter diesen besonderen Umständen der Grad der
Verkehrsgeltung mit über 60% für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
ausreichend.
Im Ergebnis hatte die Beschwerde damit Erfolg, so dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb