Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 30 W (pat) 223/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 223/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 74 942

hier: Antrag auf Protokollberichtigung /-ergänzung

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden auf Protokollberichtigung

/-ergänzung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2003 hat die Widersprechende

ua beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sowie ihr zur Beibringung von

Unterlagen, nämlich eidesstattlicher Versicherungen, sowie zu Darlegungen zum

beschreibenden Charakter bestimmter Präparatebezeichnungen sowie zu Subsumtionsfragen eine Schriftsatzfrist zu gewähren.

Nachdem diese Anträge in dem nach Schluß der Verhandlung in Kopie übergebenen Protokoll nicht aufgenommen waren, hat die Widersprechende beantragt, insoweit das Protokoll zu ergänzen bzw zu berichtigen. Bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen hat sie den Antrag zwischenzeitlich für hinfällig erklärt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Über die Zurückweisung entscheidet dabei (im Gegensatz zur begründeten Berichtigung) der Senat (Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl.

§ 164 Rdn. 10).

Das Protokoll ist nämlich weder unrichtig noch ergänzungsbedürftig. Die Niederschrift enthält die nach § 77 MarkenG iVm § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufzunehmenden Anträge. Darunter

fallen nur die Sachanträge, nicht Prozeßanträge

(Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 160 Rdn. 4). Bezüglich der Zulassung

der Rechtsbeschwerde handelt es sich sogar nur um eine Anregung (BPatGE 2,

200).

Die Anträge könnten sonach lediglich nach § 160 Abs. 2 ZPO ins Protokoll aufgenommen werden. Hiervon hat der Senat jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen

abgesehen, zumal die Anträge keine Schriftsatzfrist im prozessualen Sinn betreffen, weil diese nur zu Erwiderungen auf einen gegnerischen Schriftsatz in Betracht

kommt (§ 82 MarkenG iVm § 283 ZPO). Eine Schriftsatzfrist zur Ergänzung eigenen Vorbringens ist dagegen prozessrechtlich ausgeschlossen. Zu weiteren

Rechtsausführungen, auf die sich die Anträge somit nur beziehen können, besteht

dagegen auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, ohne dass

hierzu eine Schriftsatzfrist zu beantragen oder gar fest zu setzen ist.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu