Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.12.2003 – 33 W (pat) 211/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 211/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 57 468.1
hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Januar 2001 und vom 3. April 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 2. August 2000 eingereichten Anmeldung die
Eintragung der nachfolgend abgebildeten Damenhandtasche als dreidimensionale
Marke für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, insbesondere Handtaschen“:
siehe Abb. 1 am Ende
Wegen der eingereichten weiteren Abbildungen wird auf die Anlagen zu diesem
Beschluss verwiesen.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. In den Gründen hat die Markenstelle ausgeführt,
dass die Markenfähigkeit nicht in Frage stehe und das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses offen bleiben könne, da der angemeldeten Marke jedenfalls die
erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Um als Herkunftshinweis geeignet zu
sein, müsse ein Zeichen, das aus der Form der betreffenden Ware bestehe oder
eine Ware zeige, zu deren Herstellung sich die weiter beanspruchten Grundmaterialien Leder und Lederimitation eigneten, eine erkennbare Originalität aufweisen.
Die angemeldete Marke weise gegenüber dem gebräuchlichen Formenschatz nur
geringfügige und nicht hinreichend originelle Abweichungen auf. Die hiergegen
gerichtete Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle für
Klasse 18 vom 3. April 2001 zurückgewiesen worden. Bei Damenhandtaschen, bei
denen es eine unübersehbare Gestaltungsvielfalt gebe, sei es üblich, durch Etiketten und Einprägungen auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, weshalb der
Verkehr nicht daran gewöhnt sei, allein in der Form der Ware einen Hinweis auf
die betriebliche Herkunft der Waren zu sehen. Er kenne und erwarte aus modischen Gründen unterschiedliche Gestaltungen, damit sein jeweiliges Bedürfnis
nach Mode befriedigt werden könne und sehe in ihnen regelmäßig lediglich ein
modisches Design der Ware und keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Die Designelemente der angemeldeten Marke seien auch bei Handtaschen anderer Hersteller zu finden. Dass in Zivilurteilen die Eignung der betreffenden Tasche, als
Herkunftshinweis zu dienen, zuerkannt worden sei, sei bei der Beurteilung der
Eintragbarkeit unerheblich, da es dort auf die betriebliche Eigenart der Waren angekommen sei, was nach teilweise anderen Kriterien zu beurteilen sei als die
Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft. Die BGH-Entscheidung „Likörflasche“ sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da kein Behältnis für
die Waren, sondern diese Ware selbst angemeldet sei. Bei den Waren „Leder und
Lederimitationen“ sehe der Verkehr in dem Zeichen lediglich ein Demonstrationsobjekt für deren Bestimmung und Eignung.
Eine Verkehrsdurchsetzung sei von der Anmelderin nicht konkret geltend macht,
entsprechende Belege seien nicht eingereicht worden.
In ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde trägt die Anmelderin
vor, die angemeldete Marke sei als dreidimensionale Marke markenfähig. Zwar
hätten die Merkmale der Form auch eine „technische“ Funktion im weitesten Sinn.
Sie seien aber aus gestalterischen Gründen gewählt worden und nicht, um diese
Funktionen zu erfüllen. Auch ansonsten bestünden keine Eintragungshindernisse.
Insbesondere besitze die Marke Unterscheidungskraft, sie erschöpfe sich nicht in
der Beschreibung der Waren. Dies gelte nicht nur für die beanspruchten Handtaschen, sondern erst Recht für die übrigen Waren. Die Form der dargestellten Tasche sei sogar – obwohl dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gefordert werden dürfe – originell, was der Vergleich mit den üblichen Formen von
Damenhandtaschen zeige. Sie weiche von der produkt- oder verkaufstechnisch
oder ästhetisch bedingten oder von der allgemein verwendeten, typischen Produktform deutlich ab, falle aus dem verkehrsüblichen Rahmen und erschöpfe sich
nicht in bestimmten gebräuchlichen oder nahe liegenden Gestaltungsmerkmalen.
Die Elemente des KELLY-Designs Taschengürtel und Verschlusspartie kehrten
bei einer Vielzahl von HERMES-Produkten wieder und verstärken damit nicht nur
den Grad der Bekanntheit dieser Formmerkmale, sondern auch die auf die Anmelderin bezugnehmende, herkunftshinweisende Wirkung. Der Anmeldung stehe
kein Freihaltebedürfnis entgegen. Kein Wettbewerber der Anmelderin sei darauf
angewiesen, die Gestaltungselemente, die die erforderliche Unterscheidungskraft
bewirkten, selbst für seine Produkte einzusetzen.
Zumindest habe die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.
Diese Benutzung sei über einen belegten Zeitraum von ca. 50 Jahren in mannigfaltiger Form erfolgt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 hat sie folgende Beschreibung der angemeldeten Marke eingereicht:
„Die angemeldete Tasche ist in der Form eines Trapez aufgebaut, deren
Vorder- und Rückseite unten breiter sind und nach oben hin schmaler – in
einem Winkel von ca. 10 Grade – verlaufen. Die Seitenstücke der Tasche
sind rechtwinklig, werden durch das Schließen der Tasche jedoch im oberen Bereich – einem Blasebalg ähnlich – zusammengezogen, wie auf der
Seitenansicht der Markenabbildung ersichtlich.
Die Tasche steht auf einem rechteckigen, geraden Boden. In den Ecken
des Bodens sitzt jeweils ein kleiner Metallabsatz.
Die Rückseite der Tasche ist im oberen Bereich länger als die Vorderseite;
diese Überlänge dient als Lasche und wird von hinten über die Vorderseite
umgeschlagen. Dabei sind die Kanten des Umschlags an den Seiten in einem 90 Grad Winkel einige Zentimeter ausgeschnitten.
Um den oberen Teil dieses Ausschnitts legt sich ein schmaler Gürtel, der
den Umschlag von der Rückseite auf der Vorderseite fixiert. Die abgerundeten, halb-ellipsenförmigen Enden des Gürtels sind im jeweils äußeren
Viertel der Rückseite nahe seiner Oberkante festgenäht. Durch den Innenraum und die Seiten der Tasche werden die anderen Enden dieses Gürtels
weiter in fünf Durchzügen über die Seiten nach vorn geführt, wo der Gürtel
in zwei gleichmäßigen, rechteckigen Messingbeschlägen endet. Die Kanten
dieser Beschläge sind im 45 Grad-Winkel auf der jeweils zur Tascheninnenseite gerichteten Seite abgeschrägt. Die Beschläge werden durch jeweils vier Nieten gehalten und sind in der Mitte rechteckig ausgeschnitten.
In der Mitte des Umschlages der Tasche, nur wenige Zentimeter über dem
Abschluss des Umschlages befindet sich ebenfalls ein Beschlag, der rechteckig ist und der mit vier Nieten gehalten wird. In der Mitte dieses Beschlages ist wiederum eine rechteckige Aussparung. An der entsprechenden
Stelle im oberen Teil der Taschenvorderseite befindet sich nochmals ein
Messingbeschlag, aus dessen Mitte ein drehbarer Dorn horizontal hervorsteht. Über diesen Dorn wird zunächst die Aussparung des Messingbeschlages auf dem Umschlag geführt; sodann folgen die Aussparungen an
den Enden des Gürtels. Auf dem Kopf des Dornes sitzt ein Ring, der sich
drehen lässt und über den der Gürtel endgültig fixiert werden kann. Durch
den Ring des Dornes wird zusätzlich ein kleines Schloss geführt, das so die
Tasche verschließt. Das Schloss gleicht einem Miniaturvorhängeschloss,
das von unten geöffnet wird. Auf der Vorder- und auf der Rückseite des
Schlosses sind senkrechte und waagerechte Rillen eingraviert.
Die Draufsicht auf die Tasche zeigt, dass der Umschlag oben schmal ist
und die Seiten der Tasche sich aufgrund der Trapezform deutlich sichtbar
hervorheben. Auf diesem oberen Teil des Umschlages ist ein Henkel befestigt, der nach oben gewölbt ist und über zwei Metallringe an zwei halben
gedehnten Ellipsen, die an den Seiten der Oberseite des Umschlages festgemacht sind, gehalten wird.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. August 2003 und
auf die Beschwerdebegründung vom 23. August 2001 sowie auf die zum Nachweis der Unterscheidungskraft und der Bekanntheit der angemeldeten Tasche als
Anlage 1 vorgelegte Kopie der Monografie „Handtaschen“ von Larid Borelli und
Valerie Steele, DuMont 1999, und die in Kopien als Anlagen 2 bis 81 vorgelegten
Auszüge aus Beiträgen in Modezeitschriften, Zeitungsartikeln und Unterlagen zu
Rechtsstreitigkeiten gegen Wettbewerber Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die angemeldete 3D-Marke markenfähig ist und ihr keine Schutzhindernisse entgegen stehen.
1.
Die angemeldete Marke ist gemäß § 3 MarkenG markenfähig.
a) Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind grundsätzlich alle Zeichen dem
Markenschutz zugänglich, sofern sie geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass
das Zeichen seiner Art nach in dem ohnehin nur beispielhaften Katalog des § 3 Abs. 1 MarkenG enthalten ist (vgl. Ströbele/Hacker
Markengesetz 7. Aufl. Rn 9 zu § 3 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die abstrakte Unterscheidungseignung dann
gegeben, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Schluss
ziehen können, dass alle mit der Marke bezeichneten Waren unter
der Kontrolle des Markeninhabers hergestellt wurden (EuGH GRUR
2002, 804 ff – Philips Rn 47). Dass eine angemeldete Form in diesem Sinn völlig ungeeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen, und
zwar unter keinem denkbaren Umstand, ist nur in einem extremen
Ausnahmefall anzunehmen (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 10 zu § 3
m.w.N.), der hier angesichts der Komplexität des Zeichens aber nicht
vorliegt.
b) Die angemeldete Form besitzt auch die notwendige Selbständigkeit
von den beanspruchten Waren im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR Int
2001, 462-465 – Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 – Gabelstapler; MarkenR 2001, 75-79 – Rado-Uhr; jeweils m.w.N). Dieses Kriterium ist hier im Hinblick auf die angemeldete Form nur hinsichtlich der Waren problematisch, soweit diese (insbesondere)
Handtaschen sind (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 104 zu § 3). Die
angemeldete Marke ist insoweit kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware, da sie über die technisch bedingte Grundform einer Tasche hinausreichende nichttechnische Elemente aufweist, die
zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen (vgl. BGH
a.a.O). Prüfungsmaßstab ist allgemein eine „Handtasche“, ohne
dass auf den speziellen Typ abzustellen ist. Hier sind technisch bedingte Gattungsmerkmale lediglich ein zur Aufnahme von Gegenständen geeigneter Hohlkörper, der verschließbar ist, also hier der
Korpus und die Klappe. Keine Gattungsmerkmale sind vor dem Hintergrund, dass mit „Handtasche“ ein weiter Oberbegriff angemeldet
ist, aber unter anderem der Tragegriff, der von der Anmelderin so
bezeichnete horizontal im Klappenbereich verlaufende Gürtel sowie
das (Vorhänge-) Schloss.
c)
Die vorgreiflich (vgl. EuGH GRUR-Int 2003, 632 ff Rn 65 – Linde,
Winward und Rado) zu prüfende Vorschrift § 3 Abs. 2 MarkenG steht
dem Markenschutz ebenfalls nicht entgegen. Der Sinn dieser Art. 3
Abs. 1 lit e RiLi entsprechenden Vorschrift liegt darin, dass
verhindert werden soll, solche
technischen Lösungen oder
Gebrauchseigenschaften zu monopolisieren, die der Benutzer auch
bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Der Markenschutz soll
nicht über die Unterscheidungsfunktion hinaus Schutz gewähren,
indem er die Möglichkeit behindert, technische Lösungen oder
Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb frei anzubieten (EuGH –
Philips a.a.O. Rn 78).
aa) Das angemeldete Zeichen besteht, soweit es sich um Handtaschen
handelt, ausschließlich aus der Form der Ware, dh sie weist keine
anderen als Formelemente auf. Soweit mit ihm Schutz für andere
Waren als Handtaschen begehrt wird, handelt es sich um eine produktunabhängige Formmarke, bei der die Form ersichtlich nicht
durch die Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich ist, noch handelt es sich um eine Form, die der
Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
bb) Soweit das angemeldete Zeichen für die Ware „Handtaschen“
Schutz genießen soll, besteht es ebenfalls nicht ausschließlich aus
einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Dies wäre
dann der Fall, wenn sämtliche bei der angemeldeten Form vorhandenen Merkmale zwingend erforderlich sein müssen, um die jeweilige Ware auszumachen, dh kein Merkmal weggelassen werden
dürfte, ohne dass das Wesensmäßige der Ware entfiele. Das Wesensmäßige der Ware würde nur dann entfallen, wenn die angemeldete Form lediglich die Grundform der Ware darstellen würde (BGH
a.a.O.). Das ist indessen nicht der Fall. Insoweit gelten die oben unter b) gemachten Ausführungen entsprechend. Die vorliegend angemeldete Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale der oben angesprochenen Grundform hinaus eine Reihe
von Gestaltungsmerkmalen auf, die nicht ausschließlich durch die
Art der Ware selbst bedingt sind. Zu nennen sind wiederum jedenfalls der Gürtel sowie das (Vorhänge-)Schloss. Auch wenn man mit
Hacker/Ströbele auf Warenformen abstellt, die im Verkehr üblich
sind, dh von der Grundform auf für Handtaschen im Verkehr übliche
Formen abstellt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da die
genannten Elemente nicht dem bei Handtaschen Üblichen entsprechen.
cc) Die hier angemeldete dreidimensionale Marke besteht auch nicht
ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich ist. Mit der 2. Fallgestaltung des § 3 Abs. 2
MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit e RiLi) soll verhindert werden, dass solche
Formen als Marken eingetragen werden, deren wesentlichen Merkmale einer technischen Funktion entsprechen, dass also Wettbewerber über die Marke ausschließliche Rechte an technischen Lösungen erlangen (EuGH a.a.O. – Philips, Rn 82). Denn dann könnten
Konkurrenten keine Waren mit einer solchen technischen Funktion
mehr anbieten oder aber die betreffende technische Lösung nicht
mehr bei ihrer Ware einsetzen, um ihr eine solche Funktion zu geben
(EuGH a.a.O. – Philips, Rn 79, 80). Für den Ausschluss des Schutzes ist der Nachweis erforderlich, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind (EuGH a.a.O. – Philips, Rn 83,84). Hierbei spielt
die Frage, ob sich die gleiche technische Wirkung auch durch eine
andere Form erzielen lässt, keine Rolle (EuGH a.a.O. – Philips, Rn
83). Insoweit entgegen Hacker in Ströbele/Hacker bedeutet dies
aber nach Auffassung des Senats nicht, dass Schutzunfähigkeit
dann vorliegt, wenn alle wesentlichen Merkmale einer Warenform
eine technische Funktion erfüllen (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 115),
dass also im Ergebnis allein die technische Funktionalität der die
Form der Ware konstituierenden Merkmale den Schutzausschluss
nach sich zieht (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 116). Andernfalls wäre
Industriedesign überwiegend vom Markenschutz ausgeschlossen.
Für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine so weite Einschränkung des Markenschutzes wollte, sind keine Anhaltspunkt ersichtlich.
Eine solche Einschränkung ergibt sich nach Auffassung des Senats
auch nicht aus der EuGH-Entscheidung in Sachen Philips gegen
Remington (a.a.O.). Maßgeblich ist danach vielmehr, ob die gewählte Form auf der funktionellen Wirkung beruht, dh durch sie bedingt ist. Dies folgt daraus, dass nach der Auslegung des Art. 3 Abs.
1 lit e RiLi durch den EuGH eine Form dann nicht eintragungsfähig
ist, wenn die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer
Ware nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind EuGH a.a.O
– Philips Rn 84. Diese in der Formulierung „nur“ liegende Einschränkung kann sich nur auf die Form beziehen. Denn nur dann,
wenn Form und technische Funktion untrennbar miteinander verbunden sind, führt der Markenschutz zur Monopolisierung der technischen Lösung, und nur dies soll durch Art. 3 Abs. 1 lit e RiLi, § 3
Abs. 2 MarkenG, jeweils 2. Spiegelstrich, verhindert werden.
Bezogen auf die hier angemeldete Form ergibt sich danach, dass
das Zeichen nicht ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung kausal erforderlich ist. Hierbei ist
unerheblich, ob man mit dem BGH (GRUR Int 2001, 462-465 –
Stabtaschenlampen; GRUR 2001, 334-337 – Gabelstapler; MarkenR
2001, 75-79 – Rado-Uhr) jeweils nur auf die Grundform „Handtasche“ abstellt – dann gilt das oben unter b) Gesagte entsprechend –
oder ob man die konkret angemeldete Form mit sämtlichen formbildenden Merkmalen zu Grunde legt. Die wesentlichen Merkmale dieser Form – einer Überschlagtasche mit Henkelgriff – sind der Korpus,
der Henkel, die Klappe, der Gürtel, die durchbrochenen Beschläge
und das Vorhängeschloss. Inwieweit die Form des Korpus und des
Henkels nur deren technischer Wirkung zuzuschreiben sind, kann
dahinstehen. Denn bereits bei der Ausgestaltung der – an sich funktionell wesentlichen – Klappe ist dies zu verneinen. Deren seitliche
Ausschnitte sind nicht durch die Funktion der Klappe bedingt, die
dem Verschließen der Tasche dient, sondern vielmehr durch den
umlaufenden Gürtel und dessen – ebenfalls nicht funktionell erforderlichen – Austritt aus dem Taschenkorpus. Der Gürtel hat zwar in
Verbindung mit den an seinen Enden befestigten Beschlägen, dem
Beschlag des Umschlags und dem Beschlag der Taschenvorderseite
in Verbindung mit dem drehbaren Dorn ebenfalls eine funktionale
Bedeutung, nämlich die Fixierung der Klappe. Die gewählte Form,
diese Fixierung über mehrere Elemente zu erreichen, ist aber nicht
funktionell bedingt. Dies gilt auch für die Teilung des Gürtels an der
Taschenrückseite. Schließlich erfüllt auch das Vorhängeschloss eine
funktionelle Aufgabe, ohne dass dessen Form durch die Funktion
vorgegeben wäre, insbesondere nicht dessen auf der Vorder- und
Rückseite eingravierten senkrechten und waagerechten Rillen.
dd) Die angemeldete Form ist nach Auffassung des Senats auch nicht
deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, weil sie der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht. Ein Ausschluss kommt namentlich dann
in Betracht, wenn die betreffenden ästhetischen Elemente nicht mehr
als bloße Zutat zur Ware angesehen werden, sondern vielmehr deren Wesen ausmachen (vgl. auch Eichmann GRUR 1995,186; Klaka
GRUR 1996, 617), dh der durch die Form vermittelte ästhetische
Wert die Hauptfunktion der Marke, als Herkunftshinweis zu dienen,
verdrängt (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 120). Trotz des von der Anmelderin vorgetragenen Kultstatus der sogenannten „Kelly-Bag“ geht
der Senat hier davon aus, dass für die Abnehmer nicht das Produktdesign im Vordergrund steht, da neben der gestalterischen Form die
Funktion der Ware als Handtasche deren wesentlichen Wert darstellt.
2.
§ 8 Abs. 1 MarkenG steht der Eintragung nicht entgegen. Das
Zeichen wurde in der Anmeldung als dreidimensionale Marke
bezeichnet und in der üblichen zweidimensionalen Weise durch
Fotografien grafisch wiedergegeben (vgl. Ströbele/Hacker § 3 Rn
25).
3.
Absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn 1 und 2 MarkenG
liegen ebenfalls nicht vor.
a)
Die Marke verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft, also
die Eignung, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierbei kommt es auf die Wahrnehmung der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken gelten grundsätzlich keine anderen
Maßstäbe als bei den übrigen Markenformen (EuGH a.a.O. – Philips
Rn 35, 48 und 63), insbesondere keine strengeren (EuGH GRUR-Int
2003, 632 ff Rn 65 – Linde, Winward und Rado Rn 49). Erfahrungsgemäß sieht der Verkehr in der Form der Ware zwar regelmäßig
eine funktionelle oder eine ästhetische Gestaltung, ohne daraus auf
deren Herkunft zu schließen. Die Anmelderin hat nichts vorgetragen,
woraus zu entnehmen wäre, dass sich für das in Rede stehende Warengebiet der Verkehr abweichend von diesem Erfahrungssatz regelmäßig an der Form der Ware orientiert, um Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.
EuGH a.a.O. – Philips Rn 63 f). Gerade auf dem Gebiet der Handtaschen besteht, wie auch die von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen zeigen, eine erhebliche Gestaltungsvielfalt mit unterschiedlichsten Modellen. Eine der angemeldeten Form in vielen Elementen
zumindest sehr nahe kommende Form weist beispielsweise die auf
Seite 128 der von der Anmelderin eingereichten Monografie „Handtaschen“ von Larid Borelli und Valerie Steele abgebildeten Metallbügeltasche von Salvatore Ferragamo auf. Der Markenstelle ist daher
im Grundsatz beizupflichten, dass es bei Damenhandtaschen üblich
ist, durch Etiketten und Einprägungen auf die betriebliche Herkunft
hinzuweisen. Dies zeigen u.a. neben der bereits erwähnten Metallbügeltasche von Salvatore Ferragamo die Überschlagtasche von
Bulgari oder die Bügeltasche von CELINE („Handtaschen“ S. 20 und
111) oder die Umhängetaschen von PRADA (S. 127 und 167/168).
Es kann daher nicht allgemein angenommen werden, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, allein in der Form der Ware einen Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der Waren zu sehen. Er kennt und erwartet – so die Markenstelle zutreffend – aus modischen Gründen
unterschiedliche Gestaltungen, damit sein jeweiliges Bedürfnis nach
Mode befriedigt werden könne. Die Markenstelle hat auch grundsätzlich zutreffend festgestellt, dass die Abnehmer in den unterschiedlichen Gestaltungen regelmäßig lediglich ein modisches Design der Ware und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Soweit die Markenstelle aber die Auffassung vertreten hat, dass die
Designelemente der angemeldeten Marke auch bei Handtaschen
anderer Hersteller zu finden seien, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Recherchen des Senats haben keinen Nachweis erbringen können, dass auch Handtaschen anderer Hersteller ein Vorhängeschloss aufweisen. Dieses Stilelement ist bei einer Handtasche überraschend, weil es von seiner Art her relativ grobschlächtig ist und
daher normalerweise nur bei Behältnissen wie Truhen, Koffern oder
allenfalls Reisetaschen zu finden ist. Das Schloss ist aber nicht nur
wegen des mit seinem Einsatz grundsätzlich verbundenen Stilbruchs
geeignet, als Herkunftshinweis innerhalb der Gesamtmarke zu wirken. Dies folgt nach Auffassung des Senats insbesondere im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Schlosses mit den auf der
Vorder- und auf der Rückseite eingravierten senkrechten und waagerechten Rillen. Die außen rechts und links vorhandenen vertikalen
Rillen werden in der Mitte durch horizontale Rillen auf eine Weise
verbunden, dass ein stilisiertes großes „H“ entsteht, in dem der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung mit dem Anfangsbuchstaben
der Bezeichnung der Anmelderin ohne weiteres einen Herkunftshinweis annehmen wird. Diese für die Ware „Handtasche“ geltenden
Überlegungen gelten erst Recht für die übrigen beanspruchten Waren, bei denen das Zeichen nicht produktabhängig
ist.
b)
Auch wenn bei dreidimensionalen Marken, die eine Warenform darstellen, ein erhöhtes Freihaltungsbedürfnis insofern besteht, als bei
Waren nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum gegeben ist (vgl.
Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 411 zu § 8), so liegt das Eintragungshindernis nur dann vor, wenn die angemeldete Warenform ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen oder dienen können (EuGH a.a.O. – Linde, Winward und Rado Rn 74). Aus
den Ausführungen zur Unterscheidungskraft ergibt sich, dass dies
vorliegend jedenfalls im Hinblick auf das Vorhängeschloss und dessen konkreter Ausgestaltung weder für die Ware „Handtasche“ noch
für die anderen Waren, für die Schutz beansprucht wird, nicht der
Fall ist.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl
Abb. 1