Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.12.2003 – 5 W (pat) 15/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 15/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 203 05 400.8
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der
Richterin Werner und des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
6. August 2003 wird als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
1. Der Anmelder hat am 3. April 2003 eine technische Lehre mit der Bezeichnung
"Maschine zur Energieerzeugung EN.AM." zur Eintragung als Gebrauchsmuster
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Nach einem Zwischenbescheid, daß es sich um eine Maschine nach Art eines perpetuum mobile handele,
wofür kein Gebrauchsmusterschutz gewährt werde, und einem Recherchebericht,
der dieses Zwischenergebnis bestätigt hat, ist die Anmeldung durch Beschluß der
Gebrauchsmusterstelle des Patentamts vom 6. August 2003 aus diesem Grunde
zurückgewiesen worden.
Gegen den Beschluß, der am 8. August 2003 per Einschreiben an den Anmelder
abgesandt worden ist, hat er sich mit einer Beschwerdeschrift gewandt, die vom
24. September 2003 datiert und am 26. September 2003 eingegangen ist. Der Beschwerde ist vom Patentamt nicht abgeholfen worden, sie ist dem Bundespatentgericht vorgelegt worden.
Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. November 2003 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, daß er die Frist von einem Monat nach Zustellung
für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten habe, weshalb die Beschwerde als unzulässig betrachtet werde. Daß er bereits am 21. August 2003 die für eine Beschwerde vorgeschriebene Beschwerdegebühr von … € entrichtet habe,
reiche nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene und in der ihm zugegangenen
Rechtsmittelbelehrung genannte "schriftliche Beschwerde" zu ersetzen.
Der Anmelder hat mit seiner Antwort hierauf, die am 9. Dezember 2003 eingegangen ist, an seiner Beschwerde mit dem Ziel festgehalten,
daß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die angemeldete Lehre in das Gebrauchsmusterregister eingetragen wird.
2. Diesem Begehren ist aber kein Erfolg beschieden. Denn die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich eingelegt
worden ist (§ 18 Abs 2 GebrMG iVm § 73 Abs 2 PatG). Auf die richterliche Verfügung vom 27. November 2003 wird verwiesen.
Der Anmelder, der in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2003 einräumt, daß er die
Monatsfrist nicht eingehalten hat, macht vergeblich geltend, daß man "vielleicht ...
die kleine Verspätung nicht überbewerten" sollte. Die Beschwerdefrist von einem
Monat ist im Gesetz als zwingende Vorschrift ausgestaltet; dem Gericht ist kein
Ermessen eingeräumt, hiervon in besonderen Fällen abzuweichen.
Wenn der Anmelder ferner geltend macht, der Sachbearbeiter der Gebrauchsmusterstelle habe ihm telefonisch erklärt, "ich kann mir mit der Beschwerde-Begründung Zeit lassen", so kann ihm dies nicht helfen. Denn nur mit der Beschwerdebegründung, nicht aber mit der Beschwerdeeinlegung selbst durfte er sich Zeit lassen.
Soweit der Anmelder jetzt überdies vorträgt, "aus meinem Bankauszug wie aus
Ihrem Beleg geht eindeutig hervor, daß ich eine Beschwerde beantrage", kann
dies die Zulässigkeit der Beschwerde nicht begründen. Denn auf der "Zahlungsanzeige", die als einziger Beleg für den Zahlungseingang bei den Akten liegt, wie
auch aus dem Bankbeleg, den der Anmelder jetzt zur Erläuterung seines Vorbringens vorgelegt hat, ist lediglich die Angabe zu entnehmen, wofür die erfolgte Geldüberweisung bestimmt ist (im ersten Fall der Code des Patentkostengesetzes für
die Beschwerdegebühr, im zweiten Fall die Angabe "Beschwerde"). Das ersetzt
aber keine "schriftliche Beschwerde", also eine unterschriebene Erklärung, daß
Beschwerde eingelegt wird. Die bloße Angabe des Verwendungszwecks auf dem
Gutschriftsträger - und nur von einer solchen Angabe ist bei der vorliegenden
Überweisung auszugehen - wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichende Beschwerdeerklärung anerkannt (vgl Schulte (6) Kommentar zum
PatG § 73, Rdn 65 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Goebel
Werner
Dipl.-Ing. Bülskämper
Be