Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 5 W (pat) 7/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

12. Januar 2004

Heinrich

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 201 12 870

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden

Richter Goebel sowie die Richterin Werner und den Richter Dipl.-Ing. Bertl

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom

19. Februar 2002 aufgehoben.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters 201 12 870 wird mit folgenden Unterlagen angeordnet:

Schutzansprüche 1 bis 8, eingereicht am 12. Januar 2004,

Beschreibung Blatt 1 bis 7 und Bezeichnung, eingereicht am 2. August 2001,

Zeichnung 1 Blatt, eingereicht am 2. August 2001.

G r ü n d e

I

Die Anmelder haben am 2. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" zur Eintragung als Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldung enthält die nachstehenden Schutzansprüche 1 bis 10:

1. Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten, die in

Form von räumlich bauenden, Datenblöcke darstellenden Elementen dargestellt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die

Elemente (11, 13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer

hierarchischen Bedeutung übereinander angeordnet und mit

einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung

ausgestattet sind.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11,

13, 15, 16) zumindest an ihrem das Datenfundament bildenden Element (11) in durch Teilelemente (12) symbolisierte

Teildatenblöcke unterteilt ist, die zumindest weitestgehend alle

derselben Datenkategorie angehören.

3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende

geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft.

4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß

die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen

Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebildet ist, wobei die als Datenfundament dienende unterste eine

Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11)

entsprechend seiner größenhierarchischen Bedeutung den

größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeordneten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Datenfundament (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die

Minderung zum obersten Element (16) hin zunimmt.

5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß

die Minderung des Rauminhalts durch eine über sämtliche

Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig angeordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Datenfundament bildenden Element (11) beginnt.

6. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer geometrischen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende unterschiedliche farbige Kennung besitzen.

7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 13, 15) bis zum Anschluß an die Pyramidenspitze (16)

pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand

über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (13,

14) vorgesehen sind.

8. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen annähernd einen

Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 14, 15,)

bis zum Anschluß an die Kegelspitze (16) kreiskegelstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand überhöhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (11, 13, 15) vorgesehen

sind.

9. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) der symbolischen Darstellung von Finanzdaten dienen, wobei die das Datenfundament (11) bildende Gruppe von Teilelementen (12)

Finanzdaten darstellen, die Einzelbausteine zur finanziellen

Absicherung der menschlichen Arbeitskraft symbolisieren.

10. Anordnung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß

die in den Datenblöcken symbolisch wiedergegebenen Finanzdaten innerhalb der hierarchischen Anordnung derart

strukturiert sind, daß die Rendite und das Risiko, beginnend

beim als Datenfundament dienenden Element (11) zumindest

annähernd stetig ansteigt.

Nach vorangegangener entsprechender Beanstandung hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung mit Beschluß

vom 19. Februar 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, daß mit der Anmeldung entgegen §§ 1 bis 3 GebrMG kein Schutz für eine technische Erfindung, sondern für Formen der graphischen Darstellung von Daten begehrt würde und damit

für "Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" bzw für die "Wiedergabe von Informationen", die nach § 1 Abs 2 Nr 3 und 4 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben in der mündlichen

Verhandlung vom 12. Januar 2004 vor dem Bundespatentgericht die nachstehenden neuen Schutzansprüche 1 bis 8 eingereicht:

1. Anordnung in Form von mehreren räumlich bauenden Elementen zur Darstellung von Daten, wobei die Elemente (11,

13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau

besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer hierarchischen

Bedeutung übereinander angeordnet und mit einer Kennung

entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet

sind.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11,

13, 15, 16) zumindest an ihrem das Fundament bildenden Element (11) in Teilelemente (12) unterteilt ist.

3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende

geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft.

4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen

Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebildet ist, wobei das als Fundament dienende unterste, eine

Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11)

entsprechend seiner größten hierarchischen Bedeutung den

größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeordneten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Fundament (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die Minderung zum obersten Element (16) hin zunimmt.

5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

die Minderung des Rauminhaltes durch eine über sämtliche

Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig angeordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Fundament bildenden Element (11) beginnt.

6. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer

geometrischen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende

unterschiedliche farbige Kennung besitzen.

7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) bis zum Anschluss an die Pyramidenspitze (16) pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (13, 14) vorgesehen sind.

8. Anwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd einen Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 14, 15) bis zum Anschluss an die Kegelspitze (16)

kreiskegelstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand

über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (11,

13, 15) vorgesehen sind.

Die Anmelder beantragen die Eintragung des Gebrauchsmusters mit diesen

Schutzansprüchen.

II

Auf die Beschwerde der Anmelder war der Beschluß der Gebrauchsmusterstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufzuheben und

die Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters mit den Schutzansprüchen 1 bis 8 in der Fassung des Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom

12. Januar 2004 anzuordnen. Gegen eine Eintragung des Gebrauchsmusters in

dieser Fassung bestehen keine Bedenken. Die jetzt begehrte Fassung der Schutzansprüche ist zulässig, weil deren Gegenstände nicht über den einheitlichen Erfindungsgedanken hinausgehen, wie er in den mit der Anmeldung vom 2. August 2001 eingereichten Unterlagen offenbart wurde, § 4 Abs 5 GebrMG.

Bei dem Gegenstand des Schutzanspruches 1 handelt es sich um eine technische

Erfindung im Sinne von § 1 Abs 1 GebrMG, denn es handelt sich bei der beanspruchten Anordnung mit mehreren Elementen, die zu einer räumlichen Bauform

zusammengefügt werden können, um eine ausreichend bestimmte räumliche Konstruktion. Die weiteren Merkmale "wobei die Elemente einen vertikal geordneten

hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise übereinander angeordnet ...

sind", sind geeignet, den Fachmann anzuweisen, wie diese Elemente gehandhabt

und gebraucht werden. In seiner jetzigen Fassung leitet das Gebrauchsmuster

den Fachmann dazu an, aus allen dafür geeigneten Materialien die beschriebenen

Gegenstände herzustellen. Für welches Material und für welche Bearbeitungsmethoden sich der Fachmann im einzelnen entscheidet, kann dessen Fachwissen

überlassen werden, weil das Gebrauchsmuster nicht die Art und Weise der Bearbeitung des Materials zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es darum, wie körperliche Gegenstände, um die es sich bei den Elementen der Anordnung handelt, konstruktiv gestaltet und auf diese Weise zur Darstellung von Informationen genutzt

werden können (vgl BPatGE 1, 109, 110 – "Spielwürfel" und BPatG BlPMZ 2000,

55, 56 – "Doppelmotivkarte"). Darin liegt der Einsatz beherrschbarer Naturkräfte

zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.

Durch die genannten Merkmale wird dem Fachmann eine konkrete technische

Lehre gegeben, so daß es dahin gestellt bleiben kann, ob die restlichen Merkmale

des Anspruchs 1, wonach die Elemente "mit einer Kennung entsprechend ihrer

hierarchischen Bedeutung ausgestattet" und entsprechend "ihrer hierarchischen

Bedeutung" übereinander angeordnet sind, um technische oder nicht technische

Merkmale handelt.

Daß der Schutzgegenstand möglicherweise nicht nur technische, sondern auch

nicht-technische Merkmale aufweist, ist kein Grund seine technische Natur zu verneinen. Die Technizität eines Gegenstandes leitet sich nicht daraus her, daß alle

seine Merkmale technischer Art sind. Maßgebend ist vielmehr die technische Natur

der unter Schutz gestellten Lehre; der technischen Natur der Lehre steht nicht von

vornherein die nichttechnische Natur einiger ihrer Merkmale entgegen.

Weist ein Anspruch neben Merkmalen technischer auch solche nichttechnischer Art

auf, so muß vielmehr als für die technische Natur des Gegenstandes entscheidend

betrachtet werden, ob die technischen Merkmale »zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges« erforderlich sind und nicht nur eine »sprachliche

Einkleidung» (vgl. BGH in BlPMZ 1977, 20, 21 - Dispositionsprogramm; GRUR 1978,

102 - Prüfverfahren) eines ansonsten nichttechnischen Gegenstandes darstellen. Bei

der vorliegenden Anordnung des Schutzanspruchs 1 sind aber die diese spezifizierenden Elemente gegenständlicher Art, so daß nicht davon gesprochen werden kann,

daß es sich nur um einen nichttechnischen Gegenstand in technischem Gewand handele (BPatG BlPMZ 2000, 55, 56 – "Doppelmotivkarte").

Der von der Gebrauchsmusterstelle geltend gemachte Einwand, der angemeldeten "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" fehle die notwendige

absolute Schutzfähigkeit, weil es sich lediglich um ein "Verfahren für gedankliche

Tätigkeiten" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 und um eine "Wiedergabe von Informationen" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 GebrMG handele, trifft jedenfalls auf die

Schutzansprüche, wie sie jetzt noch zur Entscheidung gestellt werden, nicht mehr

zu. Zwar sollen die nach Maßgabe der neuen Schutzansprüche 1 bis 8 hergestellten Gegenstände dazu dienen, gedankliche Inhalte in einer bestimmten Ordnung

verständlich zur Anschauung zu bringen. Dieser Verwendungszweck läßt jedoch

die Technizität der für diesen Zweck gestalteten und eingesetzten körperlichen

Gegenstände unberührt.

Goebel

Bertl

Werner