Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 17 W (pat) 54/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 54/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 100 30 858.9
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als
Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing.
Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Verfahrenskostenhilfe an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die am 23. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung betreffend eine „Heißklebepistole mit Heißlüfter“ hat der Anmelder Stundung bzw Verfahrenskostenhilfe
auch für die dritte Jahresgebühr beantragt und den amtlichen Fragebogen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt.
Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat nach mehrmaligem Schriftwechsel
wegen verschiedener Mängel im Fragebogen mit Bescheid vom 23. April 2002
dem Anmelder im Falle beantragter Einbeziehung von Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe mit vier Monatsraten zu je … € angekündigt und ein entspre
chendes Einverständnis erfragt. Dem ist der Anmelder mit Schreiben vom
10. Juli 2002 entgegengetreten. Er könne diesen Vorschlag nicht annehmen, da
für vier angemeldete und vier erteilte Patente die Kosten für die Monatsraten weit
über seine finanziellen Möglichkeiten hinausgingen.
Daraufhin hat die Patentabteilung 11 durch Beschluß vom 8. November 2002 den
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die dritte Jahresgebühr
zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Begründung,
der Anmelder habe kein Einverständnis zur Ratenzahlung gegeben.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder am 28. November 2002 Beschwerde
eingelegt. Er rügt, dass ihm bisher nach abgelehnten Verfahrenskostenhilfen für
fast alle eingereichten Patentanmeldungen die angefallenen Kosten zur Anrechnung als Unkosten verweigert worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (vgl BPatG Beschluß vom 21. Juli 2003 –
8 W (pat) 16/03) ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie führt gemäß
§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne
eigene Sachentscheidung des Senats, da der Beschluß rechtsfehlerhaft begründet
ist und das Patentamt noch nicht in der Sache selbst abschließend entschieden
hat.
Daß die Patentabteilung 11 die Verfahrenskostenhilfe deshalb verweigert hat, weil
der Anmelder kein Einverständnis zur Ratenzahlung gegeben hatte, entbehrt der
Rechtsgrundlage. Eine solche Mitwirkungspflicht ist in den gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe nicht zu finden. Mitwirkungsbedürftig ist
nach § 130 Abs 5 Satz 1 PatG die Einbeziehung von Jahresgebühren, um die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 115 Abs 3 ZPO auszuschließen.
In dem oben genannten Bescheid vom 23. April 2002 hat die Patentabteilung 11
insoweit an sich zutreffend die Einbeziehung von Jahresgebühren von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht, um sodann beim Anmelder zu pauschal
anzufragen, ob er unter diesen Bedingungen mit Verfahrenskostenhilfe im Rahmen von Ratenzahlung einverstanden sei. Dabei hat sie übersehen, dass ein
diesbezüglicher Antrag bereits gestellt war. In dem eingangs genannten Fragebogen „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (Abschnitt I) und in der Eingabe vom 5. April 2001 hat der Anmelder um Einbeziehung
der Jahresgebühren gebeten.
Obwohl hier an sich nicht entscheidungserheblich, soll noch auf die vom Anmelder
gegen die Anordnung von Ratenzahlung vorgebrachten Argumente eingegangen
werden, welche freilich nicht zu einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne
Raten führen können.
Der Anmelder trägt in dem oben genannten Antwortschreiben vom 10. Juli 2002
gegen ein Einverständnis mit Ratenzahlung vor, für vier angemeldete und vier erteilte Patente gingen bei Annahme des Vorschlags die Kosten für die Monatsraten
weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus, und verweist in dem vorgenannten Fragebogen (ebenfalls Abschnitt I) auf bisher 33 angemeldete Patente
und davon bisher vier im Jahr 2000. Sofern er damit die Kosten sämtlicher Verfahren summiert sehen will, gibt es für dieses Vorgehen keine rechtliche Grundlage.
Der Ratenzahlungsbetrag ist für jedes Patenterteilungsverfahren gesondert zu
bestimmen; eine Verfahrenssummierung verbietet sich (vgl BPatGE 25, 93, 95 f =
BPatG BlPMZ 1983, 123, 124; Benkard, PatG GbmG, 9 Aufl, § 130 PatG Rdn 5).
Rechtlich verfehlt rügt der Anmelder zudem in der Beschwerdebegründung, dass
ihm bisher nach abgelehnten Verfahrenskostenhilfen für fast alle eingereichten
Patentanmeldungen die angefallenen Kosten zur Anrechnung als Unkosten verweigert worden seien. Denn die hier angesprochene Absetzungsmöglichkeit nach
§ 115 Abs 1 Satz 3 Nr 4 ZPO scheitert daran, dass die ohnehin freiwillig bezahlten
Patentgebühren weder besondere Belastungen darstellen noch ihre Absetzbarkeit
angemessen wäre. Dazu sind zum einen die oben zitierten Zahlen patentrechtlicher Aktivitäten zu groß. Zum anderen stehen den dafür aufgebrachten Gebühren
keinerlei mit Patenten erzielte Erträge gegenüber. Der besagte Fragebogen
schweigt dazu. Diese Aktivitäten können als Dauerverlustgeschäfte, die in deutlichem Missverhältnis zu den anmelderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen, und aufgrund der Bekundung des Anmelders in der Beschwerdebegründung, das Erfinden sei sein Leben, nur als Liebhaberei angesehen werden. Sie zu finanzieren, ist nicht Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe (vgl
BPatG BlPMZ aaO; Benkard, aaO).
Unter diesen Umständen kann allenfalls Verfahrenskostenhilfe auf Ratenbasis
gemäß §§ 136 Satz 1 PatG, 120 Abs 1 ZPO in Betracht kommen. Nachdem aber
noch die patentamtliche Prüfung aussteht, ob die Patentanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Patenterteilung bietet, ohne mutwillig zu erscheinen, hält der
Senat es für sachgerecht, die vorliegende Verfahrenskostenhilfesache an das
Patentamt zurückzuverweisen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb