Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03

8. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung … (hier: Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2003 durch Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie Richter

Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Richterin Hübner

beschlossen:

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung wird als unzulässig verworfen. 10.99

3.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 10.11.2000 hat die Patentabteilung 11 des Patentamts den

Antrag des Anmelders vom 28.07.1999 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

in Sachen der am 29.10.1998 eingereichten Patentanmeldung … (betreffend …) mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand aus dem Stand der Technik

bekannt sei. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 22.12.2000 zugestellt worden.

Am 28.11.2002 ging beim Patentamt ein Zuleitungsschreiben des Anmelders vom

27.11.2002 mit folgendem Wortlaut ein:

„Aktenzeichen …

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst bitte ich um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist.

Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten.

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluss ein. Anbei die handschriftliche

Beschwerde.“

In der anliegenden Eingabe, die vom 26.11.2002 datiert, heißt es wie folgt:

„AZ …

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluß vom 12.09.2002 ein. Des weiteren bitte ich um Einsetzung in den vorigen Stand, da ich krankheitsbedingt nicht

arbeiten konnte. Die erforderlichen Euro 200.-- bitte ich zu stunden, da ich hiermit

Verfahrenskostenhilfe beantrage. …“

Im Verfahren Az. … hatte das Patentamt mit Beschluss vom

12.09.2002 zwei vom 23.08.2000 und vom 21.02.2002 datierende Anträge auf

Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Die beigegebene Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass für die Beschwerde Gebühren in Höhe von

€ 200.-- anfallen würden und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

gesondert zu beantragen sei.

Die Eingabe des Anmelders vom 26./27.11.2002 wurde seitens des Amtes als Beschwerde auch im hiesigen Verfahren … gewertet und nach Nichtabhilfe dem Bundespatentgericht vorgelegt. Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt.

Wegen des Sachstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

A. Mit dem Patentamt legt der Senat das Schreiben des Anmelders vom

26./27.11.2002 zunächst dahingehend aus, dass er auch die Entscheidung des

Amtes betreffend die Patentanmeldung … (Versagung von Verfahrenskostenhilfe) zur gerichtlichen Überprüfung stellen will. Zwar führt die Beschwerdeschrift vom 26.11.2002 ausschließlich den im Verfahren … ergangenen

Beschluss vom 12.09.2002 als angegriffene Entscheidung an. Insofern jedoch der

Betreff des Zuleitungsschreibens vom 27.11.2002 darüber hinaus mit „(…)“ explizit

auch das Aktenzeichen des hier zugrunde liegenden Verfahrens nennt, gibt der

Anmelder mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er die dort mit

Beschluss vom 10.11.2000 ausgesprochene Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

ebenfalls nicht hinnehmen will – zumal nicht erfindlich ist, welches abweichende

Verständnis der Angabe des Aktenzeichens … sonst beigemessen

werden könnte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist des weiteren davon

auszugehen, dass auch die übrigen Petita betreffend die Wiedereinsetzung in die

versäumte Beschwerdefrist sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für

das Beschwerdeverfahren vorliegend geltend gemacht werden sollen.

B. Auch bei Zugrundelegung dieses Verständnisses bleibt den Begehren des Beschwerdeführers indes der Erfolg versagt: Das Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe erachtet der Senat nicht für statthaft. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist, § 73 Abs. 2 S. 1

PatG, kommt wegen unheilbarer Verfristung, § 123 Abs. 2 S. 4 PatG, nicht in Betracht, so dass auch die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Im Einzelnen:

1. Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 1. des Tenors)

Nach der vom Senat vertretenen Auffassung ist der Antrag des Anmelders auf

Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in der vorliegenden Verfahrensart nicht

statthaft.

a. Zu §§ 129 ff.; § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung

ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei Busse, Patentgesetz,

5. Aufl., § 129 Rdnr. 3; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 8. Aufl., § 129 Rdnr. 3)

allgemein anerkannt, dass im Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche

Versagung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2; 73 Abs. 1

PatG) ein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statthaft ist:

Nach den abschließenden Bestimmungen der §§ 130 - 138 PatG komme Verfahrenskostenhilfe nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Für die Beschwerde

gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG)

– eine Verfahrensart, die in §§ 130 ff. PatG nicht als verfahrenskostenhilfefähig

angeführt ist - habe der Gesetzgeber kein besonderes Bedürfnis für eine Verfahrenskostenhilfe angenommen (Benkard/Schäfers, a.a. O., § 129 Rdnr. 2), zumal

diese Beschwerde – insofern in den Gebührentatbeständen des § 73 Abs. 3 PatG

(a.F.) nicht erwähnt – ohnehin kostenfrei sei (Busse, a.a.O. § 135 Rdnr. 25).

b. Mit der Neuordnung der Gebührenstruktur durch das zum 01.01.2002 in Kraft

getretene „Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums“ (BGBl. I 2001, s. 3669 ff.) wurde der frühere § 73 Abs. 3

PatG (a.F.), der eine (abschließende) Aufzählung der Beschwerdegebührentatbestände enthielt, aufgehoben und durch § 2 Abs. 1 des neu eingeführten „Gesetzes über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts“ (PatKostG) i.V.m. dem als Anlage beigegebenen Gebührenverzeichnis ersetzt. Die Neuregelung sieht in Abschnitt B. Ziff. I.1. Nr. 411 200 der Anlage

zu § 2 Abs. 1 PatKostG für Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG (soweit

sie nicht gegen die Entscheidung der Patentabteilung über einen Einspruch gerichtet sind) nunmehr generell eine Gebühr von € 200.-- vor.

c. Ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage der Statthaftigkeit von

Verfahrenskostenhilfe in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung

von Verfahrenskostenhilfe hat, wird von den bislang damit befassten Spruchkörpern des Bundespatentgerichts unterschiedlich beurteilt:

aa. Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über

die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1

ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention,

die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem

Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom

26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde

gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage

gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.

bb. Demgegenüber weist der 19. Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2002

(BlPMZ 2003, S. 213 ff., Az. 19 W (pat) 20/02) darauf hin, dass die unzweideutige

Bestimmung des § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B.I.1. der Anlage zu § 2

Abs. 1 PatKostG (dort insbes. Nr. 411 200), wonach in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG – d.h. für Beschwerden, die sich gegen die Beschlüsse der

Prüfungsstellen und Patentabteilungen richten – ausnahmslos Gebühren erhoben werden, einer gegenteiligen Auslegung dahingehend, dass Beschwerden gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Versagung

von Verfahrenskostenhilfe gebührenfrei bleiben sollten, nicht zugänglich sei. Lege

schon der Gesetzeswortlaut eine Gebührenpflicht nahe, entspreche dies auch

dem Willen des Gesetzgebers, habe er doch in der Begründung zu dem neu gefassten § 73 PatG (BlPMZ) 2002, S. 36 ff., 54, dort zu Nr. 30 lit. a.) dargelegt, dass

nach dem PatKostG „alle“ (von § 73 PatG erfassten) Beschwerden, mithin auch

diejenigen gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG, gebührenpflichtig seien. Ein

aus §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeleiteter etwaiger allgemeiner

zivilprozessualer Grundsatz der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens habe ausweislich §§ 127 Abs. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohnehin nur eingeschränkte Gültigkeit und könne keine abweichende Auslegung des PatKostG begründen, zumal die Spezialvorschriften der §§ 129 ff. PatG in § 136 S. 1 PatG gerade keinen Verweis auf §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthielten.

Seien mithin (auch) Beschwerden der vorliegenden Art gebührenpflichtig, gebiete

es die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG,

grundsätzlich von der Statthaftigkeit des Verfahrenskostenhilfegesuchs auszugehen. Denn widrigenfalls würde dem mittellosen Beschwerdeführer eine gerichtliche

Überprüfung des Verfahrenskostenhilfe versagenden (und ihn damit beschwerenden) amtlichen Beschlusses verwehrt.

cc. Mit der Entscheidung 19 W (pat) 20/02 geht der erkennende Senat zunächst

davon aus, dass die in § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. (Nr. 411

200) der Anlage getroffene Neuordnung der Gebührenstruktur zum 01. 01.2002

nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung das Verständnis nahe legt, erstmals

habe der Gesetzgeber auch die Beschwerde gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2

PatG, die sich gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet, für gebührenpflichtig erklärt und damit einen neuen Gebührentatbestand geschaffen. Denn für Beschwerden nach § 73 Abs. 1 PatG (d.h. solche, die sich gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilung richten) ist dort – soweit sie sich nicht gegen

die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch richten - generell eine

Gebühr in Höhe von € 200.-- vorgesehen, ohne dass einzelne Verfahrensarten wie

etwa der Rechtsbehelf nach § 135 Abs. 3. S. 1 Halbs. 2 PatG ausgenommen würden. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 PatKostG ausgeführt

ist (vgl. BlPMZ 2002, S. 41)

„Ob eine Gebühr erhoben wird oder nicht, ergibt sich nur aus dem

Gebührenverzeichnis zu diesem Gesetz“ (Hervorhebungen nicht im

Original)

scheint dies zunächst zu bestätigen, dass die in der zitierten Entscheidung des

19. Senats vorgenommene wortlautgemäße Auslegung auch dem Willen des

Gesetzgebers entspricht; denn mit dieser Erläuterung wird klargestellt, dass ein

Rekurs auf sonstige Vorschriften oder auf allgemeine Erwägungen die in der

Anlage normierten Gebührentatbestände nicht außer Kraft setzen kann. Zudem

enthält die Begründung zur Neufassung von § 73 PatG den ausdrücklichen

Hinweis (vgl. BlPMZ 2002, S. 54), Abs. 3 der Vorschrift könne gestrichen werden,

da nunmehr „alle“ Beschwerden (nach § 73 Abs. 1 PatG) gebührenpflichtig sein

sollten. Eine abschließende Beurteilung des gesetzgeberischen Willens erlauben

diese Gesichtspunkte indes nicht. Insbesondere gibt die Begründung zu Art. 1

„Gebühren in Verfahren vor dem Patentgericht (Nummern 411 100 ff.)“ (vgl.

BlPMZ 2002, S. 41 ff., S. 49 f.), auf die zur näheren Erläuterung der

Entbehrlichkeit von § 73 Abs. 3 PatG (a.F.) explizit verwiesen wird (vgl. BlPMZ

2002, S. 54), keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der

einheitlichen Regelung der Beschwerdegebührentatbestände in Abschnitt B Ziff.

I.1. der Anlage auch den nach früherem Recht gebührenfreien Rechtsbehelf

gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2

PatG dahingehend

im Blick gehabt, dass er

insoweit einen neuen

Gebührentatbestand einführen wollte – zumal speziell diese Verfahrensart (trotz

ausführlicher Behandlung sonstiger Beschwerden) dort - wie auch sonst in der

Gesetzesbegründung - keinerlei Erwähnung findet. Spricht bereits dieser Umstand

dafür, dass die (bei wortlautgemäßer Gesetzesauslegung unzweifelhaft) normierte

Gebührenpflicht von Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und damit planwidrig

erfolgte, ist des weiteren im Bereich des Rechtstatsächlichen nicht zu verkennen,

dass eine solche Gesetzesänderung die Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3

S. 1 Halbs. 2 PatG zwangsläufig schwerfälliger und langwieriger machen müsste,

insofern

vorab

regelmäßig über die Frage einer Gewährung

von

Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden wäre – eine

Folge, die schwerlich mit der in der Gesetzesbegründung (vgl. BlPMZ 2002, S. 36

rechte Spalte unten) als „Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kostenregelungen“ beschriebenen Zielsetzung des

„Gesetzes zur Bereinigung von

Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ in Einklang gebracht

werden könnte. Nicht zuletzt sprechen auch systematische Erwägungen gegen die

Annahme, die gesetzgeberische Intention sei auf die Normierung eines neuen

Gebührentatbestands für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG

gerichtet gewesen: Denn während er aus Anlass des Inkrafttretens des PatKostG

mit dessen § 14 eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der anzuwendenden

Gebührensätze eingeführt hat, wurde eine vergleichbare Regelung für den neuen

Gebührentatbestand gerade nicht getroffen. Im Übrigen erschiene es auch wenig

plausibel, dass der Gesetzgeber zwar einerseits „sehenden Auges“ die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gebührenpflichtig machen wollte, gleichwohl aber andererseits die abschließende Aufzählung der verfahrenshilfefähigen Verfahrensarten nach §§ 129 ff. PatG unverändert ließ, obwohl

sich damit die vom 19. Senat erörterte verfassungsrechtliche Problematik einer

Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geradezu aufdrängen musste. Sprechen all

diese Überlegungen dafür, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG auf einem Versehen beruht und

nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht, hält der Senat eine (als

Auslegungsmethode für Gesetze verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfG

NJW 1997, 2230) teleologische Reduktion der in Nr. 411 200 der Anlage zu § 2

Abs. 1 PatKostG getroffenen Regelung dahingehend für geboten, dass Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden. In dieser Auffassung sieht sich der Senat schließlich

auch dadurch bestätigt, dass der vom Bundeskabinett am 26.03.2003 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts in Art. 2

Ziff. (12) 7. eine Änderung des in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG wiedergegebenen Gebührenverzeichnisses dahingehend vorsieht, dass unter der neu eingeführten Nr. 401 300 die Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich klargestellt wird.

d. Besteht demnach auch unter der Geltung des – richtig verstandenen - § 2

Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. der Anlage die Gebührenfreiheit von

Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG unverändert fort, ist aus den

in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26.09.2002, Az. 9 W (pat)

30/02, dargelegten Gründen (vgl. oben B.1.c.aa.) keine Veranlassung gegeben,

entgegen der abschließenden Regelung der §§ 130 – 138 PatG Verfahrenskostenhilfe auch in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Vielmehr hat es, wie schon nach früherem Recht

(vgl. BPatGE 43, S. 187 ff., 191 – Luftfilter), auch nach der aktuellen Rechtslage

bei der mangelnden Statthaftigkeit des entsprechenden Gesuchs sein Bewenden,

so dass der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zu

verwerfen war.

2. Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist

(Ziff. 2. des Tenors)

Auch dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG konnte nicht entsprochen werden: Der erst

nach Ablauf der in § 123 Abs. 2 S. 4 PatG normierten Ausschlussfrist gestellte

Antrag war als unzulässig zu verwerfen.

a. Nach § 123 Abs. 1 PatG ist demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift

einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des

Hindernisses (§ 123 Abs. 2 S. 1 PatG) unter Angabe der die Wiedereinsetzung

begründenden Tatsachen - die im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen

sind - zu stellen (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG), binnen gleicher Frist ist die versäumte

Handlung nachzuholen, § 123 Abs. 2 S. 3 PatG. Allerdings normiert § 123 Abs. 2

S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dahingehend, dass ein Jahr nach Ablauf

der versäumten Frist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte

Handlung nachgeholt werden kann.

b. So liegt der Fall hier: Zwar war die für die Beschwerdeeinlegung in § 73 Abs. 2

S. 1 PatG bestimmte Monatsfrist mit Eingang des Rechtsbehelfs am 28.11.2002,

mithin nahezu zwei Jahre nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am

22.12.2000, unzweifelhaft abgelaufen. Die Fristversäumnis hatte auch ohne weiteres kraft Gesetzes einen Rechtsnachteil zur Folge, war sie doch unmittelbar (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. § 123 Rdnr. 78) mit dem Verlust der Möglichkeit

verbunden, eine gerichtliche Aufhebung der für den Anmelder negativen patentamtlichen Entscheidung, mit der ihm Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war,

zu erwirken (s. Benkard/Schäfers, a.a.O., § 123 Rdnr. 7, 8). Ob der Wiedereinsetzungsantrag, wie nach § 123 Abs. 2 S. 1 PatG gefordert, binnen zwei Monaten

nach Wegfall des vom Beschwerdeführer angeführten Verhinderungsgrundes

(Krankheit) gestellt worden ist, und ob mit der gleichzeitig eingelegten Beschwerde

die versäumte Handlung rechtzeitig (§ 123 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 PatG) nachgeholt

worden ist, vermag der Senat zwar mangels Angaben des Beschwerdeführers

über den Zeitpunkt seiner Genesung nicht zu prüfen. Die Frage kann indes als

nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ebenso wie auch eine Glaubhaftmachung der angegebenen krankheitsbedingten Verhinderung entbehrlich war. Denn

bei Eingang des Antrags (und der Beschwerde) am 28.11.2002 war die versäumte

Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG, die vorliegend am 22.01.2001 abgelaufen

war (§§ 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB), bereits seit mehr als einem Jahr verstrichen. Für diesen Fall bestimmt die (§ 234 Abs. 3 ZPO nachgebildete) Vorschrift

des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dergestalt, dass Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr

nachgeholt werden kann. Demnach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen

(Busse, a.a.O., § 123 Rdnr. 66). Eines entsprechenden richterlichen Hinweises an

den Beschwerdeführer bedurfte es vor der Beschlussfassung nicht: Insofern der

Mangel (d.h. die Versäumung der Ausschlussfrist) nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von subjektiven Elementen wie Kenntnis oder Verschulden

des Betroffenen unheilbar ist, die Frist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG insbesondere

aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Schulte, a.a.O., § 123 Rdnr. 54) ihrerseits

einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (BPatGE 34, S. 195 ff., 197; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 234 Rdnr. 12), hätte unter keinem

denkbaren Gesichtspunkt eine abweichende Entscheidung ergehen können.

3. Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 3. des

Tenors)

Der Rechtsbehelf war wegen unheilbarer Versäumung der Monatsfrist des § 73

Abs. 2 S. 1 PatG unzulässig und daher ohne sachliche Prüfung zu verwerfen.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl