Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03
8. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 16/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2003 durch Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie Richter
Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Richterin Hübner
beschlossen:
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung wird als unzulässig verworfen. 10.99
3.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 10.11.2000 hat die Patentabteilung 11 des Patentamts den
Antrag des Anmelders vom 28.07.1999 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
in Sachen der am 29.10.1998 eingereichten Patentanmeldung … (betreffend …) mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand aus dem Stand der Technik
bekannt sei. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 22.12.2000 zugestellt worden.
Am 28.11.2002 ging beim Patentamt ein Zuleitungsschreiben des Anmelders vom
27.11.2002 mit folgendem Wortlaut ein:
„Aktenzeichen …
…
…
…
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst bitte ich um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist.
Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten.
Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluss ein. Anbei die handschriftliche
Beschwerde.“
In der anliegenden Eingabe, die vom 26.11.2002 datiert, heißt es wie folgt:
„AZ …
Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluß vom 12.09.2002 ein. Des weiteren bitte ich um Einsetzung in den vorigen Stand, da ich krankheitsbedingt nicht
arbeiten konnte. Die erforderlichen Euro 200.-- bitte ich zu stunden, da ich hiermit
Verfahrenskostenhilfe beantrage. …“
Im Verfahren Az. … hatte das Patentamt mit Beschluss vom
12.09.2002 zwei vom 23.08.2000 und vom 21.02.2002 datierende Anträge auf
Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Die beigegebene Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass für die Beschwerde Gebühren in Höhe von
€ 200.-- anfallen würden und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
gesondert zu beantragen sei.
Die Eingabe des Anmelders vom 26./27.11.2002 wurde seitens des Amtes als Beschwerde auch im hiesigen Verfahren … gewertet und nach Nichtabhilfe dem Bundespatentgericht vorgelegt. Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt.
Wegen des Sachstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A. Mit dem Patentamt legt der Senat das Schreiben des Anmelders vom
26./27.11.2002 zunächst dahingehend aus, dass er auch die Entscheidung des
Amtes betreffend die Patentanmeldung … (Versagung von Verfahrenskostenhilfe) zur gerichtlichen Überprüfung stellen will. Zwar führt die Beschwerdeschrift vom 26.11.2002 ausschließlich den im Verfahren … ergangenen
Beschluss vom 12.09.2002 als angegriffene Entscheidung an. Insofern jedoch der
Betreff des Zuleitungsschreibens vom 27.11.2002 darüber hinaus mit „(…)“ explizit
auch das Aktenzeichen des hier zugrunde liegenden Verfahrens nennt, gibt der
Anmelder mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er die dort mit
Beschluss vom 10.11.2000 ausgesprochene Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe
ebenfalls nicht hinnehmen will – zumal nicht erfindlich ist, welches abweichende
Verständnis der Angabe des Aktenzeichens … sonst beigemessen
werden könnte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist des weiteren davon
auszugehen, dass auch die übrigen Petita betreffend die Wiedereinsetzung in die
versäumte Beschwerdefrist sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren vorliegend geltend gemacht werden sollen.
B. Auch bei Zugrundelegung dieses Verständnisses bleibt den Begehren des Beschwerdeführers indes der Erfolg versagt: Das Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe erachtet der Senat nicht für statthaft. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist, § 73 Abs. 2 S. 1
PatG, kommt wegen unheilbarer Verfristung, § 123 Abs. 2 S. 4 PatG, nicht in Betracht, so dass auch die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Im Einzelnen:
1. Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 1. des Tenors)
Nach der vom Senat vertretenen Auffassung ist der Antrag des Anmelders auf
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in der vorliegenden Verfahrensart nicht
statthaft.
a. Zu §§ 129 ff.; § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung
ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei Busse, Patentgesetz,
5. Aufl., § 129 Rdnr. 3; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 8. Aufl., § 129 Rdnr. 3)
allgemein anerkannt, dass im Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche
Versagung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2; 73 Abs. 1
PatG) ein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statthaft ist:
Nach den abschließenden Bestimmungen der §§ 130 - 138 PatG komme Verfahrenskostenhilfe nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Für die Beschwerde
gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG)
– eine Verfahrensart, die in §§ 130 ff. PatG nicht als verfahrenskostenhilfefähig
angeführt ist - habe der Gesetzgeber kein besonderes Bedürfnis für eine Verfahrenskostenhilfe angenommen (Benkard/Schäfers, a.a. O., § 129 Rdnr. 2), zumal
diese Beschwerde – insofern in den Gebührentatbeständen des § 73 Abs. 3 PatG
(a.F.) nicht erwähnt – ohnehin kostenfrei sei (Busse, a.a.O. § 135 Rdnr. 25).
b. Mit der Neuordnung der Gebührenstruktur durch das zum 01.01.2002 in Kraft
getretene „Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums“ (BGBl. I 2001, s. 3669 ff.) wurde der frühere § 73 Abs. 3
PatG (a.F.), der eine (abschließende) Aufzählung der Beschwerdegebührentatbestände enthielt, aufgehoben und durch § 2 Abs. 1 des neu eingeführten „Gesetzes über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts“ (PatKostG) i.V.m. dem als Anlage beigegebenen Gebührenverzeichnis ersetzt. Die Neuregelung sieht in Abschnitt B. Ziff. I.1. Nr. 411 200 der Anlage
zu § 2 Abs. 1 PatKostG für Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG (soweit
sie nicht gegen die Entscheidung der Patentabteilung über einen Einspruch gerichtet sind) nunmehr generell eine Gebühr von € 200.-- vor.
c. Ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage der Statthaftigkeit von
Verfahrenskostenhilfe in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung
von Verfahrenskostenhilfe hat, wird von den bislang damit befassten Spruchkörpern des Bundespatentgerichts unterschiedlich beurteilt:
aa. Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über
die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1
ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention,
die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem
Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom
26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde
gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage
gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.
bb. Demgegenüber weist der 19. Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2002
(BlPMZ 2003, S. 213 ff., Az. 19 W (pat) 20/02) darauf hin, dass die unzweideutige
Bestimmung des § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B.I.1. der Anlage zu § 2
Abs. 1 PatKostG (dort insbes. Nr. 411 200), wonach in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG – d.h. für Beschwerden, die sich gegen die Beschlüsse der
Prüfungsstellen und Patentabteilungen richten – ausnahmslos Gebühren erhoben werden, einer gegenteiligen Auslegung dahingehend, dass Beschwerden gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Versagung
von Verfahrenskostenhilfe gebührenfrei bleiben sollten, nicht zugänglich sei. Lege
schon der Gesetzeswortlaut eine Gebührenpflicht nahe, entspreche dies auch
dem Willen des Gesetzgebers, habe er doch in der Begründung zu dem neu gefassten § 73 PatG (BlPMZ) 2002, S. 36 ff., 54, dort zu Nr. 30 lit. a.) dargelegt, dass
nach dem PatKostG „alle“ (von § 73 PatG erfassten) Beschwerden, mithin auch
diejenigen gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG, gebührenpflichtig seien. Ein
aus §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeleiteter etwaiger allgemeiner
zivilprozessualer Grundsatz der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens habe ausweislich §§ 127 Abs. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohnehin nur eingeschränkte Gültigkeit und könne keine abweichende Auslegung des PatKostG begründen, zumal die Spezialvorschriften der §§ 129 ff. PatG in § 136 S. 1 PatG gerade keinen Verweis auf §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthielten.
Seien mithin (auch) Beschwerden der vorliegenden Art gebührenpflichtig, gebiete
es die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG,
grundsätzlich von der Statthaftigkeit des Verfahrenskostenhilfegesuchs auszugehen. Denn widrigenfalls würde dem mittellosen Beschwerdeführer eine gerichtliche
Überprüfung des Verfahrenskostenhilfe versagenden (und ihn damit beschwerenden) amtlichen Beschlusses verwehrt.
cc. Mit der Entscheidung 19 W (pat) 20/02 geht der erkennende Senat zunächst
davon aus, dass die in § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. (Nr. 411
200) der Anlage getroffene Neuordnung der Gebührenstruktur zum 01. 01.2002
nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung das Verständnis nahe legt, erstmals
habe der Gesetzgeber auch die Beschwerde gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2
PatG, die sich gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet, für gebührenpflichtig erklärt und damit einen neuen Gebührentatbestand geschaffen. Denn für Beschwerden nach § 73 Abs. 1 PatG (d.h. solche, die sich gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilung richten) ist dort – soweit sie sich nicht gegen
die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch richten - generell eine
Gebühr in Höhe von € 200.-- vorgesehen, ohne dass einzelne Verfahrensarten wie
etwa der Rechtsbehelf nach § 135 Abs. 3. S. 1 Halbs. 2 PatG ausgenommen würden. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 PatKostG ausgeführt
ist (vgl. BlPMZ 2002, S. 41)
„Ob eine Gebühr erhoben wird oder nicht, ergibt sich nur aus dem
Gebührenverzeichnis zu diesem Gesetz“ (Hervorhebungen nicht im
Original)
scheint dies zunächst zu bestätigen, dass die in der zitierten Entscheidung des
19. Senats vorgenommene wortlautgemäße Auslegung auch dem Willen des
Gesetzgebers entspricht; denn mit dieser Erläuterung wird klargestellt, dass ein
Rekurs auf sonstige Vorschriften oder auf allgemeine Erwägungen die in der
Anlage normierten Gebührentatbestände nicht außer Kraft setzen kann. Zudem
enthält die Begründung zur Neufassung von § 73 PatG den ausdrücklichen
Hinweis (vgl. BlPMZ 2002, S. 54), Abs. 3 der Vorschrift könne gestrichen werden,
da nunmehr „alle“ Beschwerden (nach § 73 Abs. 1 PatG) gebührenpflichtig sein
sollten. Eine abschließende Beurteilung des gesetzgeberischen Willens erlauben
diese Gesichtspunkte indes nicht. Insbesondere gibt die Begründung zu Art. 1
„Gebühren in Verfahren vor dem Patentgericht (Nummern 411 100 ff.)“ (vgl.
BlPMZ 2002, S. 41 ff., S. 49 f.), auf die zur näheren Erläuterung der
Entbehrlichkeit von § 73 Abs. 3 PatG (a.F.) explizit verwiesen wird (vgl. BlPMZ
2002, S. 54), keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der
einheitlichen Regelung der Beschwerdegebührentatbestände in Abschnitt B Ziff.
I.1. der Anlage auch den nach früherem Recht gebührenfreien Rechtsbehelf
gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2
PatG dahingehend
im Blick gehabt, dass er
insoweit einen neuen
Gebührentatbestand einführen wollte – zumal speziell diese Verfahrensart (trotz
ausführlicher Behandlung sonstiger Beschwerden) dort - wie auch sonst in der
Gesetzesbegründung - keinerlei Erwähnung findet. Spricht bereits dieser Umstand
dafür, dass die (bei wortlautgemäßer Gesetzesauslegung unzweifelhaft) normierte
Gebührenpflicht von Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und damit planwidrig
erfolgte, ist des weiteren im Bereich des Rechtstatsächlichen nicht zu verkennen,
dass eine solche Gesetzesänderung die Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3
S. 1 Halbs. 2 PatG zwangsläufig schwerfälliger und langwieriger machen müsste,
insofern
vorab
regelmäßig über die Frage einer Gewährung
von
Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden wäre – eine
Folge, die schwerlich mit der in der Gesetzesbegründung (vgl. BlPMZ 2002, S. 36
rechte Spalte unten) als „Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kostenregelungen“ beschriebenen Zielsetzung des
„Gesetzes zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ in Einklang gebracht
werden könnte. Nicht zuletzt sprechen auch systematische Erwägungen gegen die
Annahme, die gesetzgeberische Intention sei auf die Normierung eines neuen
Gebührentatbestands für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG
gerichtet gewesen: Denn während er aus Anlass des Inkrafttretens des PatKostG
mit dessen § 14 eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der anzuwendenden
Gebührensätze eingeführt hat, wurde eine vergleichbare Regelung für den neuen
Gebührentatbestand gerade nicht getroffen. Im Übrigen erschiene es auch wenig
plausibel, dass der Gesetzgeber zwar einerseits „sehenden Auges“ die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gebührenpflichtig machen wollte, gleichwohl aber andererseits die abschließende Aufzählung der verfahrenshilfefähigen Verfahrensarten nach §§ 129 ff. PatG unverändert ließ, obwohl
sich damit die vom 19. Senat erörterte verfassungsrechtliche Problematik einer
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geradezu aufdrängen musste. Sprechen all
diese Überlegungen dafür, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG auf einem Versehen beruht und
nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht, hält der Senat eine (als
Auslegungsmethode für Gesetze verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfG
NJW 1997, 2230) teleologische Reduktion der in Nr. 411 200 der Anlage zu § 2
Abs. 1 PatKostG getroffenen Regelung dahingehend für geboten, dass Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden. In dieser Auffassung sieht sich der Senat schließlich
auch dadurch bestätigt, dass der vom Bundeskabinett am 26.03.2003 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts in Art. 2
Ziff. (12) 7. eine Änderung des in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG wiedergegebenen Gebührenverzeichnisses dahingehend vorsieht, dass unter der neu eingeführten Nr. 401 300 die Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich klargestellt wird.
d. Besteht demnach auch unter der Geltung des – richtig verstandenen - § 2
Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. der Anlage die Gebührenfreiheit von
Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG unverändert fort, ist aus den
in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26.09.2002, Az. 9 W (pat)
30/02, dargelegten Gründen (vgl. oben B.1.c.aa.) keine Veranlassung gegeben,
entgegen der abschließenden Regelung der §§ 130 – 138 PatG Verfahrenskostenhilfe auch in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Vielmehr hat es, wie schon nach früherem Recht
(vgl. BPatGE 43, S. 187 ff., 191 – Luftfilter), auch nach der aktuellen Rechtslage
bei der mangelnden Statthaftigkeit des entsprechenden Gesuchs sein Bewenden,
so dass der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zu
verwerfen war.
2. Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist
(Ziff. 2. des Tenors)
Auch dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG konnte nicht entsprochen werden: Der erst
nach Ablauf der in § 123 Abs. 2 S. 4 PatG normierten Ausschlussfrist gestellte
Antrag war als unzulässig zu verwerfen.
a. Nach § 123 Abs. 1 PatG ist demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses (§ 123 Abs. 2 S. 1 PatG) unter Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen - die im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen
sind - zu stellen (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG), binnen gleicher Frist ist die versäumte
Handlung nachzuholen, § 123 Abs. 2 S. 3 PatG. Allerdings normiert § 123 Abs. 2
S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dahingehend, dass ein Jahr nach Ablauf
der versäumten Frist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte
Handlung nachgeholt werden kann.
b. So liegt der Fall hier: Zwar war die für die Beschwerdeeinlegung in § 73 Abs. 2
S. 1 PatG bestimmte Monatsfrist mit Eingang des Rechtsbehelfs am 28.11.2002,
mithin nahezu zwei Jahre nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am
22.12.2000, unzweifelhaft abgelaufen. Die Fristversäumnis hatte auch ohne weiteres kraft Gesetzes einen Rechtsnachteil zur Folge, war sie doch unmittelbar (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. § 123 Rdnr. 78) mit dem Verlust der Möglichkeit
verbunden, eine gerichtliche Aufhebung der für den Anmelder negativen patentamtlichen Entscheidung, mit der ihm Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war,
zu erwirken (s. Benkard/Schäfers, a.a.O., § 123 Rdnr. 7, 8). Ob der Wiedereinsetzungsantrag, wie nach § 123 Abs. 2 S. 1 PatG gefordert, binnen zwei Monaten
nach Wegfall des vom Beschwerdeführer angeführten Verhinderungsgrundes
(Krankheit) gestellt worden ist, und ob mit der gleichzeitig eingelegten Beschwerde
die versäumte Handlung rechtzeitig (§ 123 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 PatG) nachgeholt
worden ist, vermag der Senat zwar mangels Angaben des Beschwerdeführers
über den Zeitpunkt seiner Genesung nicht zu prüfen. Die Frage kann indes als
nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ebenso wie auch eine Glaubhaftmachung der angegebenen krankheitsbedingten Verhinderung entbehrlich war. Denn
bei Eingang des Antrags (und der Beschwerde) am 28.11.2002 war die versäumte
Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG, die vorliegend am 22.01.2001 abgelaufen
war (§§ 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB), bereits seit mehr als einem Jahr verstrichen. Für diesen Fall bestimmt die (§ 234 Abs. 3 ZPO nachgebildete) Vorschrift
des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dergestalt, dass Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden kann. Demnach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen
(Busse, a.a.O., § 123 Rdnr. 66). Eines entsprechenden richterlichen Hinweises an
den Beschwerdeführer bedurfte es vor der Beschlussfassung nicht: Insofern der
Mangel (d.h. die Versäumung der Ausschlussfrist) nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von subjektiven Elementen wie Kenntnis oder Verschulden
des Betroffenen unheilbar ist, die Frist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG insbesondere
aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Schulte, a.a.O., § 123 Rdnr. 54) ihrerseits
einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (BPatGE 34, S. 195 ff., 197; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 234 Rdnr. 12), hätte unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt eine abweichende Entscheidung ergehen können.
3. Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 3. des
Tenors)
Der Rechtsbehelf war wegen unheilbarer Versäumung der Monatsfrist des § 73
Abs. 2 S. 1 PatG unzulässig und daher ohne sachliche Prüfung zu verwerfen.
Kowalski
Dr. Huber
Kuhn
Hübner
Cl