Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 29 W (pat) 237/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 237/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 24 094.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
energy unlimited
ist am 18. April 2001 für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-
Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und
Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet
des Anlagenbaus;
Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere
von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Bau von Anlagen zur Erzeugung und
Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von
Bauauftragsverfahren;
Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben
von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;
Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer
Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung
von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen
für alternative Energiequellen;
Ingenieurarbeiten,
insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und
Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs
bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von
Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Errichtung und Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf
dem Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und
Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer
Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung
erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei
der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 6. September 2001 als freihaltebedürftige und
nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen
bedeute im Deutschen soviel wie „Energie unbegrenzt“ und beschreibe im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich das Dienstleistungsangebot eines unbegrenzt leistungsfähigen Unternehmens im Bereich der
Energieerzeugung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Zeichen werde derzeit weder in Fachkreisen noch vom allgemeinen
Publikum verwendet. Der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums
kenne die Bedeutung des englischsprachigen Bestandteils „unlimited“ nicht. Der
angemeldeten Wortfolge lasse sich nicht entnehmen, welche Art von Energie gemeint sei, da dieser Begriff auch im Sinne von körperlicher und geistiger Energie
und im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln gebräuchlich sei. In der Gesamtheit
handele es sich daher um eine mehrdeutige Wortfolge, die keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Insbesondere die in Klasse
35 beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich nicht ausschließlich auf den
Energiesektor.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung die ermittelten Rechercheunterlagen übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; WRP 2003,
1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den beiden englischsprachigen Begriffen „energy“ und „unlimited“. Wie aus den der Anmelderin übersandten Unterlagen
ersichtlich, wird das englische Wort „energy“ im Bereich der Energieversorgung
und –gewinnung im deutschen Sprachgebrauch verwendet und ist dem angesprochenen Publikum daher ohne weiteres in der Bedeutung von „Energie“ verständlich (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort „energy“). Auch
der weitere Bestandteil „unlimited“ ist in Wortverbindungen gebräuchlich, die nach
Art des angemeldeten Zeichens gebildet sind, wie zB „Datenschutz unlimited; Geräuschpop unlimited; Cash unlimited; unlimited milage“
(vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort „unlimited“). In ihrer Gesamtheit
bedeutet die angemeldete Wortfolge daher „Energie unbegrenzt“.
3. Angesichts dieses klaren Aussagegehalts erschöpft sich das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen in dem schlagwortartigen Hinweis,
dass diese auf die Gewinnung unbegrenzter Energie ausgerichtet sind. Im Zusammenhang mit den erneuerbaren Energien werden Wortfolgen wie „freie Energie; Strom und Wärme ohne Ende; Strom ohne Ende“ verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Energieformen im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen (vgl http://bindu.ufo.at;
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Erneuerbare Energien Faltblatt
undatiert; http://www.solarserver.de). Aufgrund dieser Verwendungen versteht das
angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als
Sachhinweis auf erneuerbare Energie. Dem steht nicht entgegen, dass sich dem
Ausdruck „energy unlimited“ nicht konkret entnehmen lässt, um welche Art von
Energie es sich dabei handelt. Denn in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und –gewinnung
zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien
hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 – Energy 21).
4. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erzeugung von Energie, insbesondere
das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien“ beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Zweckbestimmung für die Gewinnung unbegrenzter Energie. Gleiches gilt für sämtliche in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit wissenschaftlicher Forschung
sowie technischer Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich der erneuerbaren Energien befassen. Insoweit weist der Ausdruck „energy unlimited“ lediglich
auf den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Dienstleistungen hin. In Verbindung mit
den Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens erschöpft
sich das Zeichen ebenfalls in dem beschreibenden Hinweis auf deren Zweckbestimmung für Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Hinsichtlich
der Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung hat die Anmelderin zwar
zutreffend darauf hingewiesen, dass diese sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor beziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn
für eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhindernis besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 – Energy
21). Die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung der Geschäftsführung
kann auch solche Dienstleistungen umfassen, die speziell auf die Leitung eines
Energiegewinnungs- oder –versorgungsunternehmens im Bereich der erneuerbaren Energie ausgerichtet sind. Da die Gewinnung erneuerbarer Energie einerseits
staatlich gefördert wird und andererseits, wie jede Art der Energiegewinnung, besonderen Auflagen unterliegt, wird der angesprochene Verkehr auch insoweit nur
den Hinweis auf eine an den Besonderheiten der erneuerbaren Energie ausgerichtete Geschäftsführung und keinen Unternehmenshinweis erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Baumgärtner
Fink
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben
Baumgärtner
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