Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 29 W (pat) 238/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 24 095.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Energie ohne Ende
ist am 18. April 2001 für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-
Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und
Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet
des Anlagenbaus;
Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere
von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Bau von Anlagen zur Erzeugung und
Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von
Bauauftragsverfahren;
Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben
von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;
Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer
Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung
von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen
für alternative Energiequellen;
Ingenieurarbeiten,
insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und
Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs
bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von
Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Errichtung und Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf
dem Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und
Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer
Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung
erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei
der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 6. September 2001 als freihaltebedürftige und
nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
auf den im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 301 24 094.9 ergangenen Zurückweisungsbeschluss verwiesen. Die dort zum Begriff „energy unlimited“ gemachten Ausführungen müssten erst recht für den entsprechenden deutschen
Begriff „Energie ohne Ende“ gelten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Verbindung des Ausdrucks „ohne Ende“ mit dem Begriff „Energie“
sei im deutschen Sprachgebrauch unüblich. Der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums wisse nicht, dass es erneuerbare Energien gebe und um welche Energieformen es sich dabei handele. Der angemeldeten Wortfolge lasse sich
nicht entnehmen, welche Art von Energie gemeint sei, da dieser Begriff auch im
Sinne von körperlicher und geistiger Energie und im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln gebräuchlich sei. In der Gesamtheit handele es sich daher um eine
mehrdeutige Wortfolge, die keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen aufweise. Insbesondere die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung die ermittelten Rechercheunterlagen übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; WRP 2003,
1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
2. Die angemeldete Wortfolge entspricht in der Zusammensetzung und im Aussagegehalt Ausdrücken wie „freie Energie; Strom und Wärme ohne Ende; Strom
ohne Ende“, die im Bereich der Energiegewinnung und -versorgung zur Beschreibung erneuerbarer Energien gebräuchlich sind. Der Zusatz „ohne Ende“ bringt
dabei zum Ausdruck, dass diese Energieformen im Gegensatz zu den fossilen
Energieträgern zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen (vgl http://bindu.ufo.at;
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Erneuerbare Energien, Faltblatt undatiert; http://www.solarserver.de).
3. Aufgrund der genannten Verwendungen versteht das angesprochene Publikum
das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen
ohne weiteres als schlagwortartigen Sachhinweis darauf, dass diese auf die Gewinnung erneuerbarer Energie ausgerichtet sind. Dem steht nicht entgegen, dass
sich dem Ausdruck „Energie ohne Ende“ nicht konkret entnehmen lässt, um welche Art von Energie es sich dabei handelt. Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und –
gewinnung zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher
für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).
4. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erzeugung von Energie, insbesondere
das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien“ beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Zweckbestimmung für die Gewinnung unbegrenzter Energie. Gleiches gilt für sämtliche in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit wissenschaftlicher Forschung
sowie technischer Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich der erneuerbaren Energien befassen. Insoweit weist der Ausdruck „Energie ohne Ende“ lediglich auf den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Dienstleistungen hin. In Verbindung
mit den Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens erschöpft sich das Zeichen ebenfalls in dem beschreibenden Hinweis auf deren
Zweckbestimmung für Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Geschäftsführung hat die Anmelderin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor beziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zeichens
für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für
eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhindernis
besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).
Die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung der Geschäftsführung kann
auch solche Dienstleistungen umfassen, die speziell auf die Leitung eines Energiegewinnungs- oder –versorungsunternehmens im Bereich der erneuerbaren
Energie ausgerichtet sind. Da die Gewinnung erneuerbarer Energie einerseits
staatlich gefördert wird und andererseits wie jede Art der Energiegewinnung besonderen Auflagen unterliegt, wird der angesprochene Verkehr auch insoweit nur
den Hinweis auf eine an den Besonderheiten der erneuerbaren Energie
ausgerichtete Geschäftsführung und keinen Unternehmenshinweis erkennen.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Baumgärtner
Fink
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben
Baumgärtner
Cl