Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 25 W (pat) 45/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 55 049
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutchen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffnen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Widersprechende ihre Marke der Inhaberin der angegriffenen Marke
verkauft hat, haben beide Beteiligten das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt.
Eine übereinstimmende Erledigterklärung hat die Wirkung, dass vorangegangene
nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen analog § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
wirkungslos werden (vgl Thomas/Putzo ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn 21).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Kliems
Sredl
Bayer
Na