Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 25 W (pat) 45/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 55 049

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des

Deutchen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffnen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Nachdem die Widersprechende ihre Marke der Inhaberin der angegriffenen Marke

verkauft hat, haben beide Beteiligten das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt.

Eine übereinstimmende Erledigterklärung hat die Wirkung, dass vorangegangene

nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen analog § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

wirkungslos werden (vgl Thomas/Putzo ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn 21).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na