Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 24 W (pat) 66/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 76 549.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Dezember 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Picturemagia
Die Wortmarke
soll für
"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Photographien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 12. Dezember 2002
durch einen Angestellten im höheren Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das Zeichen setze sich aus zwei Begriffen zusammen, die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Bild" und "Magie" verständlich seien und bezeichne eine "Bild(er)magie", die beispielsweise auch von den so
genannten magischen Bildern ausgehen könne. Die angemeldete Kennzeichnung
weise in bezug auf "Photographien" darum lediglich darauf hin, daß diese - etwa
als "magische Bilder" - eine besondere Bild(er)magie ausstrahlten. Solche magischen Bilder würden mittels einer Bildbearbeitungs- bzw. Grafiksoftware am Computer erstellt, die speziell für die Darstellung grafischer Effekte konfiguriert und
darum für die Bildbearbeitung in besonderer Weise geeignet sei. Das "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" könne sich auf die Herstellung solcher Software beziehen. Somit beschreibe das zusammengesetzte Wort die Eignung bzw. der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung in
sprach- und werbeüblicher Weise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Wortmarke sei in ihrer Gesamtheit
unterscheidungskräftig. Auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Begriffe, aus denen
sich das Zeichen zusammensetze, komme es nicht an. Wegen der Voranstellung
des Wortes "Picture" wirke die Wortzusammensetzung phantasievoll und ein möglicherweise beschreibender Charakter der einzelnen Komponenten trete in den
Hintergrund. Mitbewerber des Anmelders würden durch die Eintragung der Wortverbindung nicht gehindert, die einzelnen Wortbestandteile in beschreibender
Form zu verwenden. Außerdem trete ein möglicher beschreibender Charakter der
Wortmarke auch deshalb in den Hintergrund, weil diese in Zusammenhang mit
den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nicht unmittelbar als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe angesehen werde, denn die Bildbearbeitungsprogramme machten nur einen sehr geringfügigen Bruchteil des breiten Waren-
und Dienstleistungsspektrums aus, für das die angemeldete Kennzeichnung angemeldet sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete
Marke ist für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nicht gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der
angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder die erforderliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883
"Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff
"Doublemint“), wobei es ausreicht, wenn die Kennzeichnung für einzelne
der unter einen angemeldeten Oberbegriff fallenden Waren beschreibende
Bedeutung besitzt (BGH GRUR 2002, 261 "AC"). Auch Wortneubildungen
können nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und
ihr beschreibender
Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion
als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen
können. Ein
solches
Schutzhindernis liegt hier nicht vor.
Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, gibt es zwar sog. "magische
Bilder", die mittels Software erzeugt werden. In Verbindung mit Bildbearbeitungsprogrammen wird außerdem von "Bilderzauber" gesprochen. Auch
stellt das englische Wort "picture" für Bilder, Bildbearbeitungssoftware,
spezielle elektronische Geräte und Computer für die Bildbearbeitung eine
unmittelbar beschreibende Angabe dar. Mit den Begriffen "magic" oder
"magisch" wird häufig geworben, so daß diesen Wörtern in Alleinstellung
die Unterscheidungskraft fehlt. Jedoch ist der Prüfung das konkret
angemeldeten Zeichen
in seiner Gesamtheit zu Grunde zu
legen
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 380, 393).
Die hier angemeldete Wortzusammensetzung "Picturemagia" oder die
Wortfolge "picture magia" lassen sich weder in gängigen Lexika noch in
Werbebroschüren, Zeitschriften oder im Internet nachweisen. Es bestehen
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, daß "Picturemagia"
als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der
Anmeldung ernsthaft in Betracht kommt. Es handelt sich um eine sprach-
und werbeunübliche Wortzusammensetzung. Die Wortkomponente
"picture" (= Bild) stammt aus der englischen Sprache, während das
Zeichenelement "magia" einen lateinischen, italienischen, spanischen und
portugiesischen Begriff für "Zauber, Zauberei, Magie, Verführungskraft"
(vgl.
Langenscheidts
Taschenwörterbuch
Deutsch-Lateinisch;
Langenscheidts Handwörterbuch
Italienisch, 1972; Langenscheidts
Taschenwörterbuch Portugiesisch – Deutsch; Langenscheidts Handwörterbuch Spanisch – Deutsch, jeweils Stichwort "magia") darstellt, der in der
deutschen und englischen Sprache nicht vorkommt. Vergleichbare
Verbindungen
von
englischen mit
lateinischen,
italienischen,
portugiesischen oder spanischen Wörtern zu einer zusammengesetzten
Sachangabe konnten vom Senat
in der deutschen Umgangs- und
Werbesprache nicht ermittelt werden. Das Lateinische als tote Sprache
kommt auf dem Gebiet, auf dem die englische Sprache als Fachsprache
üblich ist, ohnehin für beschreibende Angaben kaum in Betracht. Auch in
anderen Sprachregionen
sind
derartige Wortverbindungen
als
beschreibende Angaben lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar.
Solche sachbezogene Wortneubildungen erscheinen auch in Zukunft nicht
wahrscheinlich. Gerade auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik
und Software dominiert die englische Sprache in der Fachsprache und
Werbung stark, während das Italienische, Spanische oder Portugiesische in
Deutschland und beim Im- und Export eher ungebräuchlich ist. Es liegt
daher für den Verkehr erst recht fern, Wortneubildungen durch die
Verbindung von englischen mit lateinischen, italienischen, portugiesischen
oder spanischen Komponenten zur Beschreibung der Waren und
Dienstleistungen im nationalen oder internationalen Geschäftsverkehr zu
verwenden.
Damit handelt es sich bei "picturemagia" um keine Angabe, die geeignet ist,
für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung als beschreibende
Angabe zu dienen.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen
entweder ein
im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl.
BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar
jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier nicht
der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den oben genannten
Gründen weder um eine sprachüblich gebildete Sachangabe handelt noch
um ein Wort, das – etwa als üblicher Werbeausdruck – stets nur als solches
und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb