Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 24 W (pat) 66/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 76 549.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Dezember 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Picturemagia

Die Wortmarke

soll für

"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Photographien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 12. Dezember 2002

durch einen Angestellten im höheren Dienst zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das Zeichen setze sich aus zwei Begriffen zusammen, die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Bild" und "Magie" verständlich seien und bezeichne eine "Bild(er)magie", die beispielsweise auch von den so

genannten magischen Bildern ausgehen könne. Die angemeldete Kennzeichnung

weise in bezug auf "Photographien" darum lediglich darauf hin, daß diese - etwa

als "magische Bilder" - eine besondere Bild(er)magie ausstrahlten. Solche magischen Bilder würden mittels einer Bildbearbeitungs- bzw. Grafiksoftware am Computer erstellt, die speziell für die Darstellung grafischer Effekte konfiguriert und

darum für die Bildbearbeitung in besonderer Weise geeignet sei. Das "Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung" könne sich auf die Herstellung solcher Software beziehen. Somit beschreibe das zusammengesetzte Wort die Eignung bzw. der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung in

sprach- und werbeüblicher Weise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Wortmarke sei in ihrer Gesamtheit

unterscheidungskräftig. Auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Begriffe, aus denen

sich das Zeichen zusammensetze, komme es nicht an. Wegen der Voranstellung

des Wortes "Picture" wirke die Wortzusammensetzung phantasievoll und ein möglicherweise beschreibender Charakter der einzelnen Komponenten trete in den

Hintergrund. Mitbewerber des Anmelders würden durch die Eintragung der Wortverbindung nicht gehindert, die einzelnen Wortbestandteile in beschreibender

Form zu verwenden. Außerdem trete ein möglicher beschreibender Charakter der

Wortmarke auch deshalb in den Hintergrund, weil diese in Zusammenhang mit

den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nicht unmittelbar als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe angesehen werde, denn die Bildbearbeitungsprogramme machten nur einen sehr geringfügigen Bruchteil des breiten Waren-

und Dienstleistungsspektrums aus, für das die angemeldete Kennzeichnung angemeldet sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete

Marke ist für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nicht gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der

angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder die erforderliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883

"Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff

"Doublemint“), wobei es ausreicht, wenn die Kennzeichnung für einzelne

der unter einen angemeldeten Oberbegriff fallenden Waren beschreibende

Bedeutung besitzt (BGH GRUR 2002, 261 "AC"). Auch Wortneubildungen

können nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen

sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und

ihr beschreibender

Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion

als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen

können. Ein

solches

Schutzhindernis liegt hier nicht vor.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, gibt es zwar sog. "magische

Bilder", die mittels Software erzeugt werden. In Verbindung mit Bildbearbeitungsprogrammen wird außerdem von "Bilderzauber" gesprochen. Auch

stellt das englische Wort "picture" für Bilder, Bildbearbeitungssoftware,

spezielle elektronische Geräte und Computer für die Bildbearbeitung eine

unmittelbar beschreibende Angabe dar. Mit den Begriffen "magic" oder

"magisch" wird häufig geworben, so daß diesen Wörtern in Alleinstellung

die Unterscheidungskraft fehlt. Jedoch ist der Prüfung das konkret

angemeldeten Zeichen

in seiner Gesamtheit zu Grunde zu

legen

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 380, 393).

Die hier angemeldete Wortzusammensetzung "Picturemagia" oder die

Wortfolge "picture magia" lassen sich weder in gängigen Lexika noch in

Werbebroschüren, Zeitschriften oder im Internet nachweisen. Es bestehen

auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, daß "Picturemagia"

als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der

Anmeldung ernsthaft in Betracht kommt. Es handelt sich um eine sprach-

und werbeunübliche Wortzusammensetzung. Die Wortkomponente

"picture" (= Bild) stammt aus der englischen Sprache, während das

Zeichenelement "magia" einen lateinischen, italienischen, spanischen und

portugiesischen Begriff für "Zauber, Zauberei, Magie, Verführungskraft"

(vgl.

Langenscheidts

Taschenwörterbuch

Deutsch-Lateinisch;

Langenscheidts Handwörterbuch

Italienisch, 1972; Langenscheidts

Taschenwörterbuch Portugiesisch – Deutsch; Langenscheidts Handwörterbuch Spanisch – Deutsch, jeweils Stichwort "magia") darstellt, der in der

deutschen und englischen Sprache nicht vorkommt. Vergleichbare

Verbindungen

von

englischen mit

lateinischen,

italienischen,

portugiesischen oder spanischen Wörtern zu einer zusammengesetzten

Sachangabe konnten vom Senat

in der deutschen Umgangs- und

Werbesprache nicht ermittelt werden. Das Lateinische als tote Sprache

kommt auf dem Gebiet, auf dem die englische Sprache als Fachsprache

üblich ist, ohnehin für beschreibende Angaben kaum in Betracht. Auch in

anderen Sprachregionen

sind

derartige Wortverbindungen

als

beschreibende Angaben lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar.

Solche sachbezogene Wortneubildungen erscheinen auch in Zukunft nicht

wahrscheinlich. Gerade auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik

und Software dominiert die englische Sprache in der Fachsprache und

Werbung stark, während das Italienische, Spanische oder Portugiesische in

Deutschland und beim Im- und Export eher ungebräuchlich ist. Es liegt

daher für den Verkehr erst recht fern, Wortneubildungen durch die

Verbindung von englischen mit lateinischen, italienischen, portugiesischen

oder spanischen Komponenten zur Beschreibung der Waren und

Dienstleistungen im nationalen oder internationalen Geschäftsverkehr zu

verwenden.

Damit handelt es sich bei "picturemagia" um keine Angabe, die geeignet ist,

für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung als beschreibende

Angabe zu dienen.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen

entweder ein

im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl.

BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar

jeder Vernunft"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier nicht

der Fall, weil es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den oben genannten

Gründen weder um eine sprachüblich gebildete Sachangabe handelt noch

um ein Wort, das – etwa als üblicher Werbeausdruck – stets nur als solches

und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb