Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.01.2004 – 33 W (pat) 19/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 19/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 52 788
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 23. März 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke
siehe Abb. 1 am Ende
mit dem Warenverzeichnis
„03: Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
14: Juwelierwaren, Schmuckwaren;
28: Sport- und Fitnessgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten);
32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
35: Marketing;
41: Betrieb einer Modelagentur, Vermittlung von Sportlern“
ist am 22. Juni 2000 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Dienstleistung
„Beherbergung und Bewirtung von Gästen“
am 28. Mai 1986 eingetragenen Marke 1 092 049
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 26. November 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den
Dienstleistungen der älteren Marke zu verneinen sei. Es möge zwar sein, daß in
Beherbergungsbetrieben Parfüme, ätherische Öle sowie Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege den Gästen angeboten würden. Diese stellten sich aber als
Fremdwaren dar, deren Ursprung nicht beim Beherbergungsunternehmen vermutet würden. Eine entfernte Ähnlichkeit bestehe lediglich hinsichtlich der Dienstleistungen der älteren Marke zu kohlensäurehaltigem Wasser, alkoholfreien
Getränken sowie Fruchtgetränken und Fruchtsäften. Der Unterschied in dem
Schlußvokal „o“ in der jüngeren Marke zu der Buchstabenfolge „UM“ in der älteren
Marke sei aber ausreichend, um die Gefahr einer rechtserheblichen Verwechslung
zu verneinen.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie hat
mit Schriftsatz vom 25. April 2003 ausgeführt, daß sie „die fälschliche Angabe des
Namens der Widersprechenden berichtigen“ wolle. Bereits zum Zeitpunkt der
Einlegung des Widerspruchs sei die Widerspruchsmarke auf die Neufirmierung
der
Inhaberin, die E… AG
in H… eingetragen gewesen.
Im Widerspruch sei
jedoch als
Inhaberin der Widerspruchsmarke die E1…
GmbH genannt worden.
Sie führt weiter aus, daß eine rechtserhebliche Ähnlichkeit zwischen den für die
Anmeldemarke geschützten Waren und Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gegeben sei. Eine klangliche Ähnlichkeit sei daher zu
bejahen.
Zu Benutzungsfragen hat sie nicht Stellung genommen.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt beantragt, „einen Benutzungsnachweis zu führen“, um
überhaupt zu klären, welche Waren sich gegenüberstünden. Dieser Schriftsatz
wurde der Widersprechenden mit dem Beschluß der Markenstelle vom
26. November 2002 zugestellt.
Im Beschwerdeverfahren hat sich die Markeninhaberin nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Zulässigkeit des Widerspruchs stehen keine Bedenken entgegen. Zwar
wurde
als
Widerspechende
die
E1… GmbH
im
Widerspruch
angeführt,
obwohl, wie
die Widersprechende
im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs die Marke auf die neue Firmierung der
Inhaberin, die E…
AG
in H…, eingetragen war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte
ist
aufgrund des Vorbringens der Widersprechenden aber davon auszugehen, daß
die ursprünglich bestehende GmbH gemäß §§ 38 ff Umwandlungsgesetz in eine
AG umgewandelt worden ist und sich damit lediglich die Rechtsnatur der
Gesellschaft verändert hat (vgl auch BPatGE 37, 143 ff, 147).
2. Der Widerspruch war jedoch gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Die Widersprechende hat auf die gemäß § 43 Abs 1 unbeschränkt
erhobene zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen
Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer
rechtserhaltenden
Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt.
Der entsprechende Schriftsatz der Markeninhaberin war der Widersprechenden
zusammen mit dem Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 26. November 2002 zugestellt worden. Weitere Hinweise des Gerichts - insbesondere gemäß
§ 139 ZPO - waren insoweit weder erforderlich noch möglich. Bei der Ausgestaltung des sog. Benutzungszwangs wird der im registerrechtlichen Markenverfahren ansonsten maßgebliche Untersuchungsgrundsatz durchbrochen und auf
den Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz abgestellt (BGH GRUR 1998, 938
- DRAGON). Das bedeutet, daß sowohl die Erhebung und Aufrechterhaltung der
Einreden mangelnder Benutzung als auch die Glaubhaftmachung der bestrittenen
Benutzung ausschließlich nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu
beurteilen sind, ohne daß für amtliche oder gerichtliche Ermittlungen Raum wäre.
Daher ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, die Widersprechende auf die
Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung der Benutzung aufmerksam zu machen
(BGH GRUR 1997, 223 - Ceco; BPatG GRUR 1994, 629 - Duotherm; GRUR
2000, 900 - Neuro-Vibolex). Die Frage der Warenähnlichkeit, die nach Auffassung
des Senats - wenn überhaupt - allenfalls für Waren der Klasse 32 in Betracht
käme, ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl
Abb. 1
Abb. 2