Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 14 W (pat) 314/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 56 030
…
hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99
Gründe§
I
Die Erteilung des Patents 198 56 030 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum partiellen Beschichten einer Platte“
ist am 02. Mai 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 22. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere
Druckschriften und auf eine offenkundige Vorbenutzung auf die Behauptungen
gestützt, dem Patent fehle es an der Neuheit, zumindest jedoch an der
erfinderischen Tätigkeit und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der
Anmeldung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002
zurückgezogen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen. Sie beantragt,
das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen;
er ist daher zulässig.
3. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß
§ 61 Abs 1 PatG iVm § 21 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in
unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patent weder
die geltend gemachten Widerrufsgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem
von der Einsprechenden aufgezeigten Stand der Technik patentwürdig.
Das Patent geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, in der sie
ursprünglich eingereicht worden ist. Die im Lauf des Prüfungsverfahrens
vorgenommenen Änderungen führen zu einer Klarstellung der Beschaffenheit
der Maskierungsschicht
im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung
(Erstunterlagen S 2, Z 3 bis 6 von unten). Das Weglassen des Begriffes
„gesamten“ in Bezug auf die Beschichtung der Plattenoberfläche mit der
Übertragungsfolie im Anspruch 1 bedeutet keine unzulässige Erweiterung des
Gegenstandes des Streitpatents, weil es sich um ein redundantes Merkmal
handelt. Der Umfang der Beschichtung der Plattenoberfläche mit der
Übertragungsfolie ist durch die Angabe „..Beschichten der Plattenoberfläche
einschließlich der maskierten Bereiche mit der ..“ bereits eindeutig definiert.
Durch Rücknahme ihres Einspruches hat die Einsprechende ihre Mitwirkung
bei der Aufklärung der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung aufgegeben.
Die Ermittlung durch den Senat von Amts wegen hat zu dem Ergebnis geführt,
dass die zum Beweis vorgelegten Unterlagen keine entscheidungserheblichen
Tatsachen enthalten, die eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätten.
Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen des
Verfahrens zum partiellen Beschichten einer Platte gemäß Hauptanspruch
und sind somit mit diesem rechtsbeständig.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na