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BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 29 W (pat) 218/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 218/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 06 138.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Schwarz und die Richterin Fink

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2001 wird aufgehoben, soweit 10.99

die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Think Systems

ist am 31. Januar 2001 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus

Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und

anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken

sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und

Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2001 als freihaltebedürftige und nicht

unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge sei

in ihrer Gesamtheit ohne weiteres im Sinne von „Denksysteme“ verständlich. Die

Wortzusammensetzung entspreche dem bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff „Think Tank“ und sei daher als sprachüblich anzusehen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehe das angesprochene Publikum „Think Systems“ daher lediglich als beschreibenden Hinweis auf mit künstlicher Intelligenz ausgestattete Geräte und Datennetze bzw als thematische Angabe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, dass die angemeldete Wortfolge mehrdeutig sei und daher in

Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine klare

Sachaussage enthalte.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die Waren und Dienstleistungen

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate

zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,

Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen

Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von

Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089

– YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Ersteres ist hier der Fall.

1.1. Die Wortfolge „Think Systems“ besteht aus den beiden englischsprachigen

Begriffen „think“ und „systems“ und bedeutet in wörtlicher Übersetzung „Denksysteme“. In dieser Bedeutung wird das angemeldete Zeichen auch bereits verwendet. So finden sich in den der Anmelderin vom Senat überreichten Rechercheunterlagen folgende Beispiele: „MindManager® - The ultimate think systems

for professionals – kreatives Ideenmanagement, das Spass macht; „Think

Systems!“: Firmenphilosophie – Wörtlich übersetzt heißt „Think Systems!“ zwar

„Denken in Systemen“ – für COMM-TEC ist „Think Systems!“ jedoch eine Philosophie und bedeutet das Bewusstsein zu schaffen, in Lösungen zu denken, zu handeln und Lösungen anzubieten – http://infosys.comm-tec.de/firmenphilosophie.html; „Eine in sich schlüssige Produktpalette für Anwendungen im Umfeld von

...erlaubt uns, Ihnen noch stärker als zuvor sinnvolle Technik aus einem Guss

(Think Systems!) anzubieten – Rödinger, COMM-TEC ClearOne – Audiokonferenz, Stand Juli 2003). Der Begriff „Think“ wird darüber hinaus auch in anderen

Wortzusammensetzungen als Hinweis auf einen vernetzten, übergreifenden Lösungsansatz verwendet, zB „Think Banks – Global operierende Geldhäuser und

besonders ihre Entwicklungsabteilungen werden in den nächsten Jahren immer

stärker darauf zurückgeworfen, weltmarktgängige Produkte mit hoher Geschwindigkeit zu entwickeln, Es ist durchaus vorstellbar, dass renommierte Häuser in

Zukunft deshalb als Think-Banks, als Banken für Banken, agieren“ – Zukunftsletter

12/03, S 3).

1.2. Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie lässt sich

außerdem feststellen, dass zunehmend technische Systeme entwickelt werden,

die in der Lage sind Daten und Informationen intelligent zu verarbeiten. So finden

sich zB Hinweise auf Forschungen, bei denen die elektrischen Ströme im menschlichen Gehirn zur Steuerung eines Computers genutzt werden mit dem Ziel ein

technisches Gerät wie ein Körperteil funktionieren zu lassen (vgl Zukunftsletter

12/03, S 8 – Brain Cursor). Es gibt Chips, die in großflächigen Textilien wie zB

Teppichböden oder Zeltdächer Temperatur, Druck oder Vibration überwachen (vgl

funkschau 11/2003, S 8 – Chipnetzwerk für Textilien). Im Bereich der Kommunikationstechnologie werden intelligente Netzmanagementsysteme zur Überwachung der Übertragungswege eingesetzt (vgl Deutsche Telekom, Unterrichtsblätter 1/2004, S 4). Neuartige Computersoftware ermöglicht Computersysteme, die

vorausschauend steuern und Fehler kreativ beheben können (vgl Zukunftsletter

7/2003, 12 - „Digitale Schutzengel – Endlich: Computersysteme, die sich selbst

verstehen, bereichern in Zukunft unsere Büros und Automobile“). Angesichts dieser technischen Entwicklung und den genannten Verwendungen ist daher davon

auszugehen, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge „Think Systems“ im Sinne von „denkende, intelligente

Systeme“ ohne weiteres erfasst.

1.3. Dem steht nicht entgegen, dass die Wortfolge nicht nach den Regeln der

englischen Sprache gebildet ist, weil der Ausdruck “denkende Systeme“ im Englischen mit „thinking systems“ übersetzt wird. In dem hier einschlägigen Bereich

der Telekommunikation und Datenverarbeitung finden die Regeln der deutschen

Sprache kaum noch Anwendung (vgl die Beispiele bei Freyermuth, c’t 2003, 228).

Der Senat sieht diese Auffassung aus eigener, durch regelmäßige Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften erworbene Sachkunde bestätigt. Da die beteiligten

Verkehrskreise an derartige willkürliche Wortzusammensetzungen deutsch- und

englischsprachiger Begriffe gewöhnt sind, verstehen sie den beschreibenden Bedeutungsgehalt trotz der sprachregelwidrigen Wortbildung ohne weiteres.

1.4. In Verbindung mit den Waren „Elektrische, elektronische, optische, Mess-,

Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ sowie der zugehörigen Dienstleistung der Vermietung

von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern weist das Zeichen darauf

hin, dass diese Apparate, Geräte, Datenträger und Automaten mit Denksystemen

gesteuert werden oder selbst ein solches System darstellen. Hinsichtlich der Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“

beschreibt es lediglich deren thematischen Inhalt. Wegen des engen sachlichen

Zusammenhangs zwischen Print- und digitalen Medien und den Dienstleistungen

ihrer Veröffentlichung und Herausgabe ist die Wortfolge auch zur Beschreibung

der Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften

und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien

(einschließlich CD-ROM und CD-I)“ geeignet (vgl BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou). Für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung

von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen

einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“,

die sich alle mit der Übertragung, Verarbeitung und Auswertung von Daten befassen, beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Gegenstand, nämlich dass sie auf

die Bereitstellung bzw Entwicklung denkender Systeme ausgerichtet sind.

2. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ stellt die

angemeldete Marke weder eine konkrete beschreibende Sachangabe noch eine

werbliche Aussage dar. Zwar können bei Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen computergestützte Systeme zum Einsatz kommen. Da es sich dabei aber lediglich um die technische Infrastruktur handelt, die nicht das Wesen dieser

Dienstleistungen ausmacht, bedarf es zusätzlicher gedanklicher Zwischenschritte

um den Begriff „Think Systems“ als Hinweis auf die Art der Erbringung dieser

Dienstleistungen zu verstehen (vgl BGH WRP 2004, 357 - GeDIOS). Für die Waren „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ hat das angemeldete Zeichen keinerlei

Bedeutung. Insoweit ist Schutz zu gewähren.

Grabrucker

Richter Schwarz ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen

Grabrucker

Fink

Cl