Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 29 W (pat) 218/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 218/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 06 138.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Schwarz und die Richterin Fink
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2001 wird aufgehoben, soweit 10.99
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Think Systems
ist am 31. Januar 2001 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus
Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken
sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2001 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge sei
in ihrer Gesamtheit ohne weiteres im Sinne von „Denksysteme“ verständlich. Die
Wortzusammensetzung entspreche dem bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff „Think Tank“ und sei daher als sprachüblich anzusehen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehe das angesprochene Publikum „Think Systems“ daher lediglich als beschreibenden Hinweis auf mit künstlicher Intelligenz ausgestattete Geräte und Datennetze bzw als thematische Angabe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, dass die angemeldete Wortfolge mehrdeutig sei und daher in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine klare
Sachaussage enthalte.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die Waren und Dienstleistungen
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate
zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,
Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen
Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von
Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089
– YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Ersteres ist hier der Fall.
1.1. Die Wortfolge „Think Systems“ besteht aus den beiden englischsprachigen
Begriffen „think“ und „systems“ und bedeutet in wörtlicher Übersetzung „Denksysteme“. In dieser Bedeutung wird das angemeldete Zeichen auch bereits verwendet. So finden sich in den der Anmelderin vom Senat überreichten Rechercheunterlagen folgende Beispiele: „MindManager® - The ultimate think systems
for professionals – kreatives Ideenmanagement, das Spass macht; „Think
Systems!“: Firmenphilosophie – Wörtlich übersetzt heißt „Think Systems!“ zwar
„Denken in Systemen“ – für COMM-TEC ist „Think Systems!“ jedoch eine Philosophie und bedeutet das Bewusstsein zu schaffen, in Lösungen zu denken, zu handeln und Lösungen anzubieten – http://infosys.comm-tec.de/firmenphilosophie.html; „Eine in sich schlüssige Produktpalette für Anwendungen im Umfeld von
...erlaubt uns, Ihnen noch stärker als zuvor sinnvolle Technik aus einem Guss
(Think Systems!) anzubieten – Rödinger, COMM-TEC ClearOne – Audiokonferenz, Stand Juli 2003). Der Begriff „Think“ wird darüber hinaus auch in anderen
Wortzusammensetzungen als Hinweis auf einen vernetzten, übergreifenden Lösungsansatz verwendet, zB „Think Banks – Global operierende Geldhäuser und
besonders ihre Entwicklungsabteilungen werden in den nächsten Jahren immer
stärker darauf zurückgeworfen, weltmarktgängige Produkte mit hoher Geschwindigkeit zu entwickeln, Es ist durchaus vorstellbar, dass renommierte Häuser in
Zukunft deshalb als Think-Banks, als Banken für Banken, agieren“ – Zukunftsletter
12/03, S 3).
1.2. Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie lässt sich
außerdem feststellen, dass zunehmend technische Systeme entwickelt werden,
die in der Lage sind Daten und Informationen intelligent zu verarbeiten. So finden
sich zB Hinweise auf Forschungen, bei denen die elektrischen Ströme im menschlichen Gehirn zur Steuerung eines Computers genutzt werden mit dem Ziel ein
technisches Gerät wie ein Körperteil funktionieren zu lassen (vgl Zukunftsletter
12/03, S 8 – Brain Cursor). Es gibt Chips, die in großflächigen Textilien wie zB
Teppichböden oder Zeltdächer Temperatur, Druck oder Vibration überwachen (vgl
funkschau 11/2003, S 8 – Chipnetzwerk für Textilien). Im Bereich der Kommunikationstechnologie werden intelligente Netzmanagementsysteme zur Überwachung der Übertragungswege eingesetzt (vgl Deutsche Telekom, Unterrichtsblätter 1/2004, S 4). Neuartige Computersoftware ermöglicht Computersysteme, die
vorausschauend steuern und Fehler kreativ beheben können (vgl Zukunftsletter
7/2003, 12 - „Digitale Schutzengel – Endlich: Computersysteme, die sich selbst
verstehen, bereichern in Zukunft unsere Büros und Automobile“). Angesichts dieser technischen Entwicklung und den genannten Verwendungen ist daher davon
auszugehen, dass das angesprochene Publikum den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge „Think Systems“ im Sinne von „denkende, intelligente
Systeme“ ohne weiteres erfasst.
1.3. Dem steht nicht entgegen, dass die Wortfolge nicht nach den Regeln der
englischen Sprache gebildet ist, weil der Ausdruck “denkende Systeme“ im Englischen mit „thinking systems“ übersetzt wird. In dem hier einschlägigen Bereich
der Telekommunikation und Datenverarbeitung finden die Regeln der deutschen
Sprache kaum noch Anwendung (vgl die Beispiele bei Freyermuth, c’t 2003, 228).
Der Senat sieht diese Auffassung aus eigener, durch regelmäßige Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften erworbene Sachkunde bestätigt. Da die beteiligten
Verkehrskreise an derartige willkürliche Wortzusammensetzungen deutsch- und
englischsprachiger Begriffe gewöhnt sind, verstehen sie den beschreibenden Bedeutungsgehalt trotz der sprachregelwidrigen Wortbildung ohne weiteres.
1.4. In Verbindung mit den Waren „Elektrische, elektronische, optische, Mess-,
Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ sowie der zugehörigen Dienstleistung der Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern weist das Zeichen darauf
hin, dass diese Apparate, Geräte, Datenträger und Automaten mit Denksystemen
gesteuert werden oder selbst ein solches System darstellen. Hinsichtlich der Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“
beschreibt es lediglich deren thematischen Inhalt. Wegen des engen sachlichen
Zusammenhangs zwischen Print- und digitalen Medien und den Dienstleistungen
ihrer Veröffentlichung und Herausgabe ist die Wortfolge auch zur Beschreibung
der Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften
und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien
(einschließlich CD-ROM und CD-I)“ geeignet (vgl BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou). Für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung
von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen
einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“,
die sich alle mit der Übertragung, Verarbeitung und Auswertung von Daten befassen, beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Gegenstand, nämlich dass sie auf
die Bereitstellung bzw Entwicklung denkender Systeme ausgerichtet sind.
2. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ stellt die
angemeldete Marke weder eine konkrete beschreibende Sachangabe noch eine
werbliche Aussage dar. Zwar können bei Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen computergestützte Systeme zum Einsatz kommen. Da es sich dabei aber lediglich um die technische Infrastruktur handelt, die nicht das Wesen dieser
Dienstleistungen ausmacht, bedarf es zusätzlicher gedanklicher Zwischenschritte
um den Begriff „Think Systems“ als Hinweis auf die Art der Erbringung dieser
Dienstleistungen zu verstehen (vgl BGH WRP 2004, 357 - GeDIOS). Für die Waren „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ hat das angemeldete Zeichen keinerlei
Bedeutung. Insoweit ist Schutz zu gewähren.
Grabrucker
Richter Schwarz ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen
Grabrucker
Fink
Cl