Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 29 W (pat) 19/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 19/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 57 895.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2001 wird aufgehoben
und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen die Marke 10.99
300 57 895.4 für die Dienstleistung „Telekommunikation“ einzutragen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Fenster1
wurde am 3. August 2000 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 06:
Fenster und Türen, ausschließlich oder überwiegend aus Metall;
Klasse 17:
Kunststoffprofile für die Herstellung von Fenstern und Türen;
Klasse 19:
Fenster und Türen, ausschließlich oder überwiegend aus Kunststoff; Fenster und Türen, ausschließlich oder überwiegend aus Holz; Fenster und Türen aus Kunststoff und Holz;
Klasse 38:
Telekommunikation
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 19. November 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich der beanspruchten Fenster handele es
sich bei dem Markenbestandteil „Fenster“ um eine reine Gattungsbezeichnung. In
Verbindung mit Kunststoffprofilen für Fenster sei er ohne weiteres als Bestimmungsangabe verständlich. Den weiteren Bestandteil „1“ erfasse der Verkehr lediglich als Hinweis auf das Fenster Nr. 1 einer Serie von Fenstern. Auch hinsichtlich der beanspruchten Türen erkenne der Verkehr den beschreibenden Aussagegehalt ohne weiteres, da auch Türen Fenster mit einer entsprechenden Nummerierung aufweisen könnten. Für andere Arten von Türen sei das angemeldete Zeichen ersichtlich täuschend. In Bezug auf die Dienstleistung der Telekommunikation fehle dem Zeichen ebenfalls die Unterscheidungskraft, da in diesem Bereich
der Begriff „Fenster“ eine Dialogfeld bezeichne und auch insoweit eine Nummerierung üblich sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom
11. August 2004 hat sie das Verzeichnis der Marke auf die Dienstleistung „Telekommunikation“ eingeschränkt und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor,
dass das Zeichen in seiner Gesamtheit die beanspruchte Dienstleistung der Telekommunikation nicht unmittelbar beschreibe. Der Bestandteil „Fenster“ werde im
Bereich der Telekommunikation sowohl als thematische Angabe im Sinne einer
Licht- und Luftöffnung als auch zur Bezeichnung eines Dialogfelds verwendet. Der
Gesamtbegriff „Fenster1“ könne als Hinweis auf das erste oder beste Fenster oder
im Sinne einer Nummerierung für die Anordnung des Fensters verstanden werden. Für das Gebiet der Telekommunikation sei die Angabe „Fenster1“ ungewöhnlich und auch in der Fachsprache der Programmierer nicht gebräuchlich.
Die Anmelderin beantragt,
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Zur Frage der beschreibenden Bedeutung des Zeichens im Bereich der Telekommunikation wurde der Anmelderin das Ergebnis der vom Senat durchgeführten
Internet-Recherche übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Verzeichnisses in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist in Bezug auf die Dienstleistung „Telekommunikation“ weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146 Rn 32 – Doublemint; BGH GRUR 2002, 64, 65
- INDIVIDUELLE mwN.). Bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses ist das
Zeichen mit allen seinen Bestandteilen zugrunde zu legen, denn das angesprochene Publikum nimmt ein Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit wahr (vgl.
BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
2. Die angemeldete Marke ist ersichtlich aus dem Wort „Fenster“ und der Zahl „1“
zusammengesetzt. Im Bereich der Datenverarbeitung bezeichnet der Begriff
„Fenster“ bzw. der entsprechende englische Begriff „window“ üblicherweise ein
Dateneingabe- oder Dialogfeld und ist mit dieser Bedeutung dem hier angesprochenen Durchschnittsverbraucher vor allem im Zusammenhang mit Textverarbeitungs- und E-Mail-Programmen geläufig, z.B. Rittershofer, Telekommunikation
und Datenfernübertragung, „Das Mail-Fenster von Netscape ist mit Window –
Netscape Mail zu erreichen“ – www.dbg.rt.bw.schule.de; „Gebührenzähler 5.21:
Bis zu 10 Provider werden in einem extra Fenster verwaltet; “ – http://downloadtipp.de; E-Mail-Programm Outlook Express – „Anpassen des Outlook Express-
Fensters: Es gibt verschiedene Arten, wie Sie das Outlook Express-Fenster Ihrer
Arbeitsweise anpassen können“. Trotz des engen Sachzusammenhangs zwischen
Datenverarbeitung und Datenübertragung hat der Senat aber nicht feststellen
können, dass der Begriff „Fenster“ für die Dienstleistung der Telekommunikation
eine unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die technische Übertragung grundsätzlich von der Art der Dateneingabe unabhängig ist und die Angabe „Fenster“ im Sinne eines Dateneingabefelds zur Beschreibung der eigentlichen Übertragungsleistung daher nicht geeignet erscheint.
Auch durch die nachgestellte Zahl 1 erfährt die Bezeichnung „Fenster“ insoweit
keine Präzisierung. Denn selbst wenn man mit der Markenstelle darin den Hinweis
auf eine numerische Reihenfolge sieht, wird damit lediglich eine Anordnung oder
Abfolge, nicht jedoch ein bestimmtes Merkmal beschrieben.
3. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkehr Sachangaben in Verbindung mit der Dienstleistung der Telekommunikation durchaus inhaltsbeschreibend erfasst, wenn er nicht zwischen den angebotenen Inhalten und
der technischen Infrastruktur unterscheidet (vgl BPatG 29 W (pat) 218/01 - Think
Systems). Nach der vom Senat durchgeführten Recherche und den von der Anmelderin übersandten Belegen zum Internet-Auftritt ihrer Mitbewerber findet die
Bezeichnung „Fenster1“ in der Branche der Fensterbauer und Fensterfachbetriebe
keine beschreibende Verwendung. Die Annahme, das angesprochene Publikum
werde in dem Markenwort einen thematischen Hinweis auf ein Internet-Portal oder
eine Datenbank für eine bestimmte Fensterart verstehen, ist deshalb fernliegend.
4. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht
als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR
2002, 1050 - Cityservice). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der Bezeichnung „Fenster1“ für die Dienstleistung der Telekommunikation aus den oben genannten Gründen um keine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe handelt.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl