Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 32 W (pat) 397/02

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2004

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 11 546

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 9. Januar 2001 für

Unterhaltung, Bildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Ton-

und Bildträgern aller Art; Erstellen von Beiträgen für Rundfunk,

Fernsehen und Internet in Ton- und Bildstudios, sowie Internet-

Seiten/Adressen; Ausstrahlen von Rundfunk- und Fernsehsendungen, analog, digital und innerhalb des Internets

eingetragene farbige (grün, weiß, rot) Wort-/Bildmarke 300 11 546

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 25. März 1993 für

Ton- und Bildträger, nämlich Schallplatten, bespielte Tonbänder,

bespielte Tonkassetten, bespielte Tonbandkassetten, belichtete

Filme, bespielte Videobänder, Videoplatten, bespielte Videokassetten; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Sendung und

Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch

durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche

technische Einrichtungen; Funkdienste; Sammeln und Liefern von

Nachrichten; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen

bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Produktion von

Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen; Veranstaltung von

Fernkursen; Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und im Sportbereich; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton- und Fernsehproduktion; Fotografieren; Verwertung von Urheberrechten und

gewerblichen Schutzrechten für andere; rundfunktechnische Beratung

eingetragenen Bildmarke 2 033 288

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, dass keine relevante Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Marken bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie tragen vor, dass die Zahl "1" stets auf die Widersprechenden (bzw. die ARD),

hinweise. Die Ziffer "1" sei auch in der Widerspruchsmarke prägend, da die Bestandteile "Web" und "TV" beschreibender Natur seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass die "1" in der jüngeren Marke von der graphischen Ausgestaltung

her der "1" der Widerspruchsmarke gleiche. Es sei auch zu beachten, dass die

Zahl "1" nicht schlechthin schutzunfähig sei. Dies belege eine erst kürzlich erfolgte

Eintragung dieser Zahl in das Markenregister im Medienbereich. Daneben verfügten die Widersprechenden über eine Serie von Markeneintragungen mit der

Zahl 1. Nach der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Marke sei diese besonders für ein Kinder-Internetfernsehen geeignet.

Die Widersprechenden beantragen,

die eingetragene Marke wegen des Widerspruchs aus der deutschen Marke 2 033 288 zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass die Zahl "1" in den Bezeichnungen vieler Sender

vorkomme. So gebe es neben den bekannten Sendern SAT 1 und Kabel 1 den

Privatsender Hamburg 1 und das Internetfernsehen TV1.de. Die Auffassung der

Widersprechenden, die graphische Gestaltung der Zahl "1" in der angegriffenen

Marke gleiche der "ARD-1", könne er nicht teilen. Es bestünden ganz erhebliche

Unterschiede, so dass in seiner Marke niemals die der Widersprechenden gesehen würde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von

Verwechslungen im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines

Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum

die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung

der Verwechslungsgefahr

ist unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der mit

ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627

– IMF).

a) Es stehen sich im wesentlichen identische Dienstleistungen gegenüber.

b) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in ihrer

eingetragenen Form um eine berühmte Marke handelt.

c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch einander nicht ähnlich.

(1) Bei einer Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit besteht weder

schriftbildlich, noch klanglich oder begrifflich eine zu Verwechslungen Anlass

gebende Ähnlichkeit. In bildlicher Hinsicht liegen zwei völlig unterschiedliche

Graphiken vor. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird die angegriffene Marke mit

"Web-1-TV" und die Widerspruchsmarke mit "1" bezeichnet werden; in Anbetracht

der unterschiedlichen Länge beider Bezeichnungen besteht keine klangliche

Ähnlichkeit. Ähnliche Begrifflichkeiten sind den Marken unmittelbar ebenfalls nicht

zu entnehmen.

(2) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens

beider Marken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.

Eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt ist nur gegeben, wenn die

Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm

mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende

Bezeichnungen mit einem wesensgleichen Stamm demselben Markeninhaber zuordnet. Aus einem rein beschreibenden Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft

fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie jedoch nur abgeleitet werden, wenn sich dieser aufgrund der wiederholten Verwendung im

Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. Denn der Verkehr

wird einen nicht unterscheidungskräftigen Markenbestandteil als Stamm einer

Zeichenserie einem bestimmten Unternehmen nur zuordnen, wenn dieser Teil des

Zeichens seine mangelnde Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von dem

Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, aufgrund Durchsetzung in

den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat

(vgl. BGH, Urteil vom

28. August 2003, I ZR 257/00 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ob es (noch) zutrifft, dass die Zahl 1 als solche schon deshalb nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist, weil sie als Grundzahl und erste

Ziffer der Zahlenreihe nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom angesprochenen Verkehr in der Regel beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden

wird, und dies um so mehr gilt, als der Verkehr, besonders auch auf dem Gebiet

der Fernsehunterhaltung, an die Verwendung derartiger Ordnungszahlen zur Unterscheidung einzelner Programme eines Senders allgemein gewöhnt ist (BGH

BlPMZ 2000, 247, 249 – ARD-1), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die

Zahl "1" von mehreren Fernsehsendern in ihren Marken- bzw. Firmenbezeichnungen verwendet wird (SAT 1, Kabel 1, Hamburg 1, TV 1.de) und deshalb die

Zahl 1 im Bereich der Fernsehunterhaltung nicht mehr unterscheidungskräftig ist.

Bei einer derartig verbreiteten Verwendung könnte das Vorliegen von Schutzhindernissen nur durch eine annähernd allgemeine Verkehrsdurchsetzung für die Widersprechenden ausgeräumt werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG), von der jedoch nicht

ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BGH, BlPMZ 2000, 247, 249 – ARD-1).

(3) Die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens könnte sich demzufolge

nur darauf stützen, dass die Graphik der Widerspruchsmarke sich in der angegriffenen Marke so wiederfindet, dass der Verkehr annehmen dürfte, diese gehöre

zum Einflussbereich der Widersprechenden. Jedoch ist die jeweilige Graphik der

"1" in den beiden Marken nicht ähnlich, da die "1" in der angegriffenen Marke viel

länger, deutlich schmaler und am unteren Ende als "Fuß" abgebildet ist. Die

Charakteristik der Widerspruchsmarke, eine "1" mit einer Parallelogramm-Grundform und vergleichsweise kurzem und schmalem Anstrich, findet sich auch nicht

nur andeutungsweise in der angegriffenen Marke.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Vors. Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Viereck

Viereck

Sekretaruk

Hu

Abb. 1

Abb. 2