Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.01.2004 – 32 W (pat) 397/02
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2004
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 300 11 546
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 9. Januar 2001 für
Unterhaltung, Bildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Ton-
und Bildträgern aller Art; Erstellen von Beiträgen für Rundfunk,
Fernsehen und Internet in Ton- und Bildstudios, sowie Internet-
Seiten/Adressen; Ausstrahlen von Rundfunk- und Fernsehsendungen, analog, digital und innerhalb des Internets
eingetragene farbige (grün, weiß, rot) Wort-/Bildmarke 300 11 546
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 25. März 1993 für
Ton- und Bildträger, nämlich Schallplatten, bespielte Tonbänder,
bespielte Tonkassetten, bespielte Tonbandkassetten, belichtete
Filme, bespielte Videobänder, Videoplatten, bespielte Videokassetten; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Sendung und
Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Funkdienste; Sammeln und Liefern von
Nachrichten; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen
bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Produktion von
Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen; Veranstaltung von
Fernkursen; Veranstaltung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und im Sportbereich; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton- und Fernsehproduktion; Fotografieren; Verwertung von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten für andere; rundfunktechnische Beratung
eingetragenen Bildmarke 2 033 288
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass keine relevante Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Marken bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie tragen vor, dass die Zahl "1" stets auf die Widersprechenden (bzw. die ARD),
hinweise. Die Ziffer "1" sei auch in der Widerspruchsmarke prägend, da die Bestandteile "Web" und "TV" beschreibender Natur seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass die "1" in der jüngeren Marke von der graphischen Ausgestaltung
her der "1" der Widerspruchsmarke gleiche. Es sei auch zu beachten, dass die
Zahl "1" nicht schlechthin schutzunfähig sei. Dies belege eine erst kürzlich erfolgte
Eintragung dieser Zahl in das Markenregister im Medienbereich. Daneben verfügten die Widersprechenden über eine Serie von Markeneintragungen mit der
Zahl 1. Nach der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Marke sei diese besonders für ein Kinder-Internetfernsehen geeignet.
Die Widersprechenden beantragen,
die eingetragene Marke wegen des Widerspruchs aus der deutschen Marke 2 033 288 zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Zahl "1" in den Bezeichnungen vieler Sender
vorkomme. So gebe es neben den bekannten Sendern SAT 1 und Kabel 1 den
Privatsender Hamburg 1 und das Internetfernsehen TV1.de. Die Auffassung der
Widersprechenden, die graphische Gestaltung der Zahl "1" in der angegriffenen
Marke gleiche der "ARD-1", könne er nicht teilen. Es bestünden ganz erhebliche
Unterschiede, so dass in seiner Marke niemals die der Widersprechenden gesehen würde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von
Verwechslungen im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
besteht. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines
Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627
– IMF).
a) Es stehen sich im wesentlichen identische Dienstleistungen gegenüber.
b) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in ihrer
eingetragenen Form um eine berühmte Marke handelt.
c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch einander nicht ähnlich.
(1) Bei einer Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit besteht weder
schriftbildlich, noch klanglich oder begrifflich eine zu Verwechslungen Anlass
gebende Ähnlichkeit. In bildlicher Hinsicht liegen zwei völlig unterschiedliche
Graphiken vor. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird die angegriffene Marke mit
"Web-1-TV" und die Widerspruchsmarke mit "1" bezeichnet werden; in Anbetracht
der unterschiedlichen Länge beider Bezeichnungen besteht keine klangliche
Ähnlichkeit. Ähnliche Begrifflichkeiten sind den Marken unmittelbar ebenfalls nicht
zu entnehmen.
(2) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens
beider Marken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
Eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt ist nur gegeben, wenn die
Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm
mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende
Bezeichnungen mit einem wesensgleichen Stamm demselben Markeninhaber zuordnet. Aus einem rein beschreibenden Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft
fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie jedoch nur abgeleitet werden, wenn sich dieser aufgrund der wiederholten Verwendung im
Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat. Denn der Verkehr
wird einen nicht unterscheidungskräftigen Markenbestandteil als Stamm einer
Zeichenserie einem bestimmten Unternehmen nur zuordnen, wenn dieser Teil des
Zeichens seine mangelnde Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von dem
Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, aufgrund Durchsetzung in
den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat
(vgl. BGH, Urteil vom
28. August 2003, I ZR 257/00 – Kinder, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ob es (noch) zutrifft, dass die Zahl 1 als solche schon deshalb nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist, weil sie als Grundzahl und erste
Ziffer der Zahlenreihe nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom angesprochenen Verkehr in der Regel beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden
wird, und dies um so mehr gilt, als der Verkehr, besonders auch auf dem Gebiet
der Fernsehunterhaltung, an die Verwendung derartiger Ordnungszahlen zur Unterscheidung einzelner Programme eines Senders allgemein gewöhnt ist (BGH
BlPMZ 2000, 247, 249 – ARD-1), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die
Zahl "1" von mehreren Fernsehsendern in ihren Marken- bzw. Firmenbezeichnungen verwendet wird (SAT 1, Kabel 1, Hamburg 1, TV 1.de) und deshalb die
Zahl 1 im Bereich der Fernsehunterhaltung nicht mehr unterscheidungskräftig ist.
Bei einer derartig verbreiteten Verwendung könnte das Vorliegen von Schutzhindernissen nur durch eine annähernd allgemeine Verkehrsdurchsetzung für die Widersprechenden ausgeräumt werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG), von der jedoch nicht
ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BGH, BlPMZ 2000, 247, 249 – ARD-1).
(3) Die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens könnte sich demzufolge
nur darauf stützen, dass die Graphik der Widerspruchsmarke sich in der angegriffenen Marke so wiederfindet, dass der Verkehr annehmen dürfte, diese gehöre
zum Einflussbereich der Widersprechenden. Jedoch ist die jeweilige Graphik der
"1" in den beiden Marken nicht ähnlich, da die "1" in der angegriffenen Marke viel
länger, deutlich schmaler und am unteren Ende als "Fuß" abgebildet ist. Die
Charakteristik der Widerspruchsmarke, eine "1" mit einer Parallelogramm-Grundform und vergleichsweise kurzem und schmalem Anstrich, findet sich auch nicht
nur andeutungsweise in der angegriffenen Marke.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Vors. Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Viereck
Viereck
Sekretaruk
Hu
Abb. 1
Abb. 2