Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 30 W (pat) 177/02

30. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 677 702

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Dezember 1998 und vom 24. Juni 2002 aufgehoben, soweit

der

IR-Marke 677 702 der Schutz

in der Bundesrebuklik

Deutschland für folgende Ware versagt worden ist:

1. 06 Feuillard, fils et tresses métalliques; canalisations

métalliques rigides; canalisations métalliques flexibles;

vannes métalliques autres que parties de machines;

récipients,

réservoirs, bonbonnes, bouteilles et

cartouches métalliques pour gaz sous pressions;

réservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches pour

gaz sous pression; compensateurs de dilatation, y

compris lyres, pour tuyaux, conduites et canalisations

métalliques.

11 Appareils d'éclairage, de chauffage, de production

d'eau chaude et de vapeur, de cuission, de

réfrigération, de séchage; brûleurs et appareils a gaz,

chauffe-eau, chaudières à gaz; dispositifs de réglage et

de sûreté pour conduites et appareils à gaz, détecteurs

de gaz, oranges de coupure automatique de gaz;

détendeurs de pression de gaz, obturanteurs de

sécurité; installations pour le dessalement de l'eau de

mer, appareils et installations, pour l'adoucissement,

pour

la

filtration, pour

la purification, pour

le

refroidissement et pour

le chauffage de

l'eau;

installations de réfrigération; appareils et installations

de conditionnement d'air; robinets métalliques.

16 Contenants et emballages en papier et en carton;

emballages formés d'un support en carton et d'au

moins une coquille en matière plastique transparente

laissant voir le contenu; emballages formés d'un

support en carton et d'un film en matière plastique

transparente recouvrant et laissant voir le contenu.

17 Gaines et fourreaux en caoutchouc et en matières

plastiques opaques,

transparents ou

translucides;

produits

en matières

plastiques mi-ourvrées;

réservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches de gaz

sous pression non métalliques; canalisations non

métalliques.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

International registriert unter der Nummer 677 702 für zahlreiche Waren der Klassen 6, 11, 16 und 17 ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen:

siehe Abb. 1 am Ende

Die internationale Registrierung enthält folgende Beschreibung:

"La gaine du tuyau est transparente ou translucide et incolorée et laisse apparaître

une tresse métallique".

Für diese international registrierte Marke wird nach Teilverzicht im Beschwerdeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für

die im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren sowie darüber hinaus auch für

"produits de l’imprimerie" und "joints d’étanchéité pour manchons, raccords et tuyaux".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-

Marke auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses den

nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, weil mit

der Abbildung eines handelsüblichen Druckschlauches mit Anschlußstück lediglich

die beanspruchten Waren selbst dargestellt seien oder auf deren Bestimmung

oder deren Ausstattung hingewiesen werde. Besondere Gestaltungsmerkmale, die

als Herkunftshinweis geeignet seien, lägen nicht vor.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält

sie jedenfalls nach Teilverzicht Hindernisse, die der Schutzerteilung entgegenstehen könnten, nicht für gegeben. Zudem weise die Marke originelle, nicht technisch

bedingte Gestaltungsmerkmale auf.

Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; der

IR-Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm MMA Art 5, PVÜ Art 6 quinquies B Nr 2 der Schutz insoweit nicht versagt werden. Ein

der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

lassen sich im Zusammenhang mit den nach Teilverzicht noch maßgeblichen Waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht feststellen. Im Übrigen ist

die Beschwerde unbegründet; der Schutzbewilligung stehen die genannten Hindernisse entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kann

eine Beschreibung von Waren nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder

erfolgen; so werden Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung

abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der

Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Warenbeschreibung liegt hier bei den im

Tenor genannten Waren nicht vor.

Die dem Schutzgesuch zugrundeliegende Abbildung zeigt, wie die Markenstelle

bereits ausgeführt hat -, zwar erkennbar die Abbildung eines Druckschlauchstücks

mit Metallumflechtung, durchsichtiger Hülle und Metallverbindungsstück und

könnte somit auf den ersten Blick solche Waren beschreiben; wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und demonstriert und wie es sich auch aus den von der

Markenstelle dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Unterlagen ergibt, werden

Druckschläuche durchweg nur mit Anschlussstück angeboten. Auf der Grundlage

des nunmehr maßgeblichen Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar,

dass mit einer Marke, die einen speziellen Bezug zu einem Druckschlauch mit Anschlußstück hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren ihre wesentlichen

Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschrieben werden könnten.

Die IR-Marke zeigt offensichtlich keine der im Tenor genannten Waren oder für

ihre Funktion unerlässliche Bestandteile und kommt damit als beschreibende Angabe insoweit nicht mehr in Betracht. Ein Freihaltebedürfnis an der Marke als solcher ist damit nicht feststellbar.

Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft

iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kann verneint

werden, weil die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich

um Waren in Verbindung mit Druckschläuchen durch die konkrete Verwendung

ausgeschlossen werden kann, so daß die Marke nicht in jedem denkbaren Fall

ersichtlich täuschend ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen bezüglich der Waren "produits de

l’imprimerie" und "joints d’étanchéité pour manchons, raccords et tuyaux". Insoweit

ist die schutzsuchende Marke eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Von der Eintragung ausgeschlossen sind dabei alle Abbildungen, die zu

der Beschreibung der Waren dienen können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl

§ 8 Rdn 406 mwN). Wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, können sich die

Druckereierzeugnisse der Klasse 16 inhaltlich mit Druckschläuchen wie abgebildet

befassen; bei den genannten Waren der Klasse 17, nämlich Dichtungsmittel für

Muffen, Verbindungsstücke und Schläuche, zeigt die Abbildung das bestimmungsgemäße Anwendungsgebiet, nämlich einen Druckschlauch mit Anschlussstück wie abgebildet, der nach seiner Zweckrichtung Dichte und dichten Anschluss

an weitere Teile erfordert.

Dass die schutzsuchende Marke insoweit über eine beschreibende Angabe

hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Die Marke erschöpft sich insoweit in der

Gestaltung zum Wesen dieser Ware gehörender Elemente. Zu berücksichtigen ist

dabei, dass ein starkes Freihaltebedürfnis für Warenbereiche besteht, in denen

nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht (vgl

BGH GRUR 2001, 334, 337 - Gabelstapler), was bei Druckschläuchen mit

Anschlußstücken schon durch DIN-Normen enger festgelegt sein könnte. Ferner

ist zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol

für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt (vgl

EuGH GRUR Int. 2000, 439 – Philips/Remington; GRUR 2003, 514 – Linde/Winward/Rado). Unter diesen Umständen sind besondere darstellerische Elemente

nicht erkennbar; die

transparente Schlauchhülle ermöglicht Schutz und

Erkennbarkeit der Umflechtung des Schlauches wie auch möglicher

Beschädigungen und ist damit in erster Linie von technischer Funktion. Auf die

von der Markenstelle übersandten Nachweise wird Bezug genommen. Nichts

anderes gilt für die behauptete Gestaltung des Abschlussrings in der Farbe blau:

es handelt sich um ein übliches Gestaltungsmittel, das speziell bei miteinander zu

verbindenden Teilen sehr häufig anzutreffen ist und ebenso wie die Form das

Zusammenfügen erleichtert.

Selbst wenn aber derzeit ausschließlich bei den Produkten der Markeninhaberin

ein derartig gestalteter Schlauch mit Anschlussstück anzutreffen ist, wird das angesprochene Publikum in der beanspruchten Formgestaltung nur eine technische

Lösung für einen Druckschlauch mit Anschlussstück, nicht aber ein Kennzeichen

sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, dass technische Teile, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale der Funktion und/oder der Ästhetik

und keine Herstellerhinweise (vgl BGH GRUR 2003, 332 - ABSCHLUßSTÜCK).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1