Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 30 W (pat) 177/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 677 702
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Dezember 1998 und vom 24. Juni 2002 aufgehoben, soweit
der
IR-Marke 677 702 der Schutz
in der Bundesrebuklik
Deutschland für folgende Ware versagt worden ist:
1. 06 Feuillard, fils et tresses métalliques; canalisations
métalliques rigides; canalisations métalliques flexibles;
vannes métalliques autres que parties de machines;
récipients,
réservoirs, bonbonnes, bouteilles et
cartouches métalliques pour gaz sous pressions;
réservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches pour
gaz sous pression; compensateurs de dilatation, y
compris lyres, pour tuyaux, conduites et canalisations
métalliques.
11 Appareils d'éclairage, de chauffage, de production
d'eau chaude et de vapeur, de cuission, de
réfrigération, de séchage; brûleurs et appareils a gaz,
chauffe-eau, chaudières à gaz; dispositifs de réglage et
de sûreté pour conduites et appareils à gaz, détecteurs
de gaz, oranges de coupure automatique de gaz;
détendeurs de pression de gaz, obturanteurs de
sécurité; installations pour le dessalement de l'eau de
mer, appareils et installations, pour l'adoucissement,
pour
la
filtration, pour
la purification, pour
le
refroidissement et pour
le chauffage de
l'eau;
installations de réfrigération; appareils et installations
de conditionnement d'air; robinets métalliques.
16 Contenants et emballages en papier et en carton;
emballages formés d'un support en carton et d'au
moins une coquille en matière plastique transparente
laissant voir le contenu; emballages formés d'un
support en carton et d'un film en matière plastique
transparente recouvrant et laissant voir le contenu.
17 Gaines et fourreaux en caoutchouc et en matières
plastiques opaques,
transparents ou
translucides;
produits
en matières
plastiques mi-ourvrées;
réservoirs, bonbonnes, bouteilles et cartouches de gaz
sous pression non métalliques; canalisations non
métalliques.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
International registriert unter der Nummer 677 702 für zahlreiche Waren der Klassen 6, 11, 16 und 17 ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen:
siehe Abb. 1 am Ende
Die internationale Registrierung enthält folgende Beschreibung:
"La gaine du tuyau est transparente ou translucide et incolorée et laisse apparaître
une tresse métallique".
Für diese international registrierte Marke wird nach Teilverzicht im Beschwerdeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für
die im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren sowie darüber hinaus auch für
"produits de l’imprimerie" und "joints d’étanchéité pour manchons, raccords et tuyaux".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-
Marke auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses den
nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, weil mit
der Abbildung eines handelsüblichen Druckschlauches mit Anschlußstück lediglich
die beanspruchten Waren selbst dargestellt seien oder auf deren Bestimmung
oder deren Ausstattung hingewiesen werde. Besondere Gestaltungsmerkmale, die
als Herkunftshinweis geeignet seien, lägen nicht vor.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält
sie jedenfalls nach Teilverzicht Hindernisse, die der Schutzerteilung entgegenstehen könnten, nicht für gegeben. Zudem weise die Marke originelle, nicht technisch
bedingte Gestaltungsmerkmale auf.
Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; der
IR-Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm MMA Art 5, PVÜ Art 6 quinquies B Nr 2 der Schutz insoweit nicht versagt werden. Ein
der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
lassen sich im Zusammenhang mit den nach Teilverzicht noch maßgeblichen Waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht feststellen. Im Übrigen ist
die Beschwerde unbegründet; der Schutzbewilligung stehen die genannten Hindernisse entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kann
eine Beschreibung von Waren nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder
erfolgen; so werden Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung
abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der
Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Warenbeschreibung liegt hier bei den im
Tenor genannten Waren nicht vor.
Die dem Schutzgesuch zugrundeliegende Abbildung zeigt, wie die Markenstelle
bereits ausgeführt hat -, zwar erkennbar die Abbildung eines Druckschlauchstücks
mit Metallumflechtung, durchsichtiger Hülle und Metallverbindungsstück und
könnte somit auf den ersten Blick solche Waren beschreiben; wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und demonstriert und wie es sich auch aus den von der
Markenstelle dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Unterlagen ergibt, werden
Druckschläuche durchweg nur mit Anschlussstück angeboten. Auf der Grundlage
des nunmehr maßgeblichen Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar,
dass mit einer Marke, die einen speziellen Bezug zu einem Druckschlauch mit Anschlußstück hat, hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Waren ihre wesentlichen
Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschrieben werden könnten.
Die IR-Marke zeigt offensichtlich keine der im Tenor genannten Waren oder für
ihre Funktion unerlässliche Bestandteile und kommt damit als beschreibende Angabe insoweit nicht mehr in Betracht. Ein Freihaltebedürfnis an der Marke als solcher ist damit nicht feststellbar.
Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG kann verneint
werden, weil die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich
um Waren in Verbindung mit Druckschläuchen durch die konkrete Verwendung
ausgeschlossen werden kann, so daß die Marke nicht in jedem denkbaren Fall
ersichtlich täuschend ist.
Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen bezüglich der Waren "produits de
l’imprimerie" und "joints d’étanchéité pour manchons, raccords et tuyaux". Insoweit
ist die schutzsuchende Marke eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Von der Eintragung ausgeschlossen sind dabei alle Abbildungen, die zu
der Beschreibung der Waren dienen können (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl
§ 8 Rdn 406 mwN). Wie bereits von der Markenstelle ausgeführt, können sich die
Druckereierzeugnisse der Klasse 16 inhaltlich mit Druckschläuchen wie abgebildet
befassen; bei den genannten Waren der Klasse 17, nämlich Dichtungsmittel für
Muffen, Verbindungsstücke und Schläuche, zeigt die Abbildung das bestimmungsgemäße Anwendungsgebiet, nämlich einen Druckschlauch mit Anschlussstück wie abgebildet, der nach seiner Zweckrichtung Dichte und dichten Anschluss
an weitere Teile erfordert.
Dass die schutzsuchende Marke insoweit über eine beschreibende Angabe
hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Die Marke erschöpft sich insoweit in der
Gestaltung zum Wesen dieser Ware gehörender Elemente. Zu berücksichtigen ist
dabei, dass ein starkes Freihaltebedürfnis für Warenbereiche besteht, in denen
nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum für die Form von Waren besteht (vgl
BGH GRUR 2001, 334, 337 - Gabelstapler), was bei Druckschläuchen mit
Anschlußstücken schon durch DIN-Normen enger festgelegt sein könnte. Ferner
ist zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol
für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt (vgl
EuGH GRUR Int. 2000, 439 – Philips/Remington; GRUR 2003, 514 – Linde/Winward/Rado). Unter diesen Umständen sind besondere darstellerische Elemente
nicht erkennbar; die
transparente Schlauchhülle ermöglicht Schutz und
Erkennbarkeit der Umflechtung des Schlauches wie auch möglicher
Beschädigungen und ist damit in erster Linie von technischer Funktion. Auf die
von der Markenstelle übersandten Nachweise wird Bezug genommen. Nichts
anderes gilt für die behauptete Gestaltung des Abschlussrings in der Farbe blau:
es handelt sich um ein übliches Gestaltungsmittel, das speziell bei miteinander zu
verbindenden Teilen sehr häufig anzutreffen ist und ebenso wie die Form das
Zusammenfügen erleichtert.
Selbst wenn aber derzeit ausschließlich bei den Produkten der Markeninhaberin
ein derartig gestalteter Schlauch mit Anschlussstück anzutreffen ist, wird das angesprochene Publikum in der beanspruchten Formgestaltung nur eine technische
Lösung für einen Druckschlauch mit Anschlussstück, nicht aber ein Kennzeichen
sehen, das auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, dass technische Teile, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten werden. In der Formgestaltung sieht er deshalb in erster Linie Merkmale der Funktion und/oder der Ästhetik
und keine Herstellerhinweise (vgl BGH GRUR 2003, 332 - ABSCHLUßSTÜCK).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1