Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 24 W (pat) 225/03

24. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 225/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 57 800.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2000 und vom 17. Mai 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die als Kennfadenmarke bezeichnete nachfolgend wiedergegebene Darstellung

der die Zeichenbeschreibung

,

"Die Marke besteht aus zwei in die Oberfläche eines mit Drahtbewehrung versehenen Schlauches eingeflochtenen Kennfäden, die

geneigt zu der Längsachse des Schlauches, phasenversetzt um

den Umfang des Schlauches über dessen gesamte Länge verlaufende, mit regelmäßigen Unterbrechungen versehene Streifen erzeugen, wobei an den Kreuzungspunkten die Kanten der sich

kreuzenden Streifen aneinander stoßen."

beigefügt ist, soll für die Waren

"Schlauchleitungen, Gummi- oder Kunststoffschläuche oder Kabel

mit einer Umflechtung aus Metalldraht, Textil- oder Kunststoffbändern"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Kennfadenmarken stellten eine besondere Art der dreidimensionalen Marke dar und seien nach allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Die angemeldeten Marke weise keine über den verkehrsüblichen Rahmen und den gängigen Formenschatz hinausreichende Gestaltungsmerkmale auf. Es handele sich um die Abbildung einer verflochtenen Hülle

eines Schlauches, durch die zwei andersfarbige Fäden gezogen seien, die sich

überkreuzten. Die Ausgestaltung unterscheide sich nur in wenig einprägsamen

Nuancen von den sonst im Verkehr üblichen Warenformen, denen außerdem ein

hohes Maß an Beliebigkeit anhafte und die daher regelmäßig nicht als Hinweis auf

einen bestimmten Geschäftsbetrieb betrachtet würden. Die Flechtsystematik erscheine eher beliebig, so daß eine schmückende oder verzierende Funktion im

Vordergrund stehe. Das in die Umflechtung eingeflochtene regelmäßige geometrische Muster stelle aus der Sicht des Verbrauchers ein Zierelement dar, das nicht

geeignet sei, einen Herkunftshinweis auf den Hersteller zu geben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angesprochenen Verkehrskreise, gewerbliche Abnehmer, seien mit den Kennzeichnungsbräuchen auf dem hier betroffenen Warengebiet sowie mit den aufgrund der Warenbeschaffenheit beschränkten Kennzeichnungsmöglichkeiten vertraut und sähen daher in dem Streifenmuster einen Herkunftshinweis auf eine bestimmte Herstellerin. Auf dem Gebiet der Schläuche und

Kabel bestehe ein besonderes Bedürfnis der Verkehrskreise an derartigen Zeichengestaltungen, an deren Eigenart keine zu strengen Anforderungen gestellt

werden dürften, damit dieses Verkehrsbedürfnis auch angesichts der nur begrenzt

vorhandenen Variationsmöglichkeiten erfüllt werden könne. Vergleichbare Gestaltungen seien als Marken eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2,

§ 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Wie die Markenstelle richtig

erkannt hat, ist auch bei Kennfadenmarken die Schutzfähigkeit nach den üblichen

markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten

Kennzeichnung weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG an ihr feststellen.

1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten

Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl dazu ua EuGH GRUR

Int 2003, 632, 635 (Nr 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004,

631, 633 (Nr 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Eine Markeneintragung

kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn sich die gewählte

Gestaltung von den im Bereich der jeweils beanspruchten Waren üblichen Gestaltungen erheblich unterscheidet (EuGH GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 49) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr 39) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Weist das betreffende Umfeld bereits eine große Vielfalt von unterschiedlichen Formen, Farben und Mustern auf, in die sich die angemeldete Marke ohne

weiteres einfügt,

ist deren Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH

GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; GRUR 2001, 418, 420 "Montre"), sofern sich

nicht ausnahmsweise feststellen läßt, daß der Verkehr die Produkte der verschiedenen Hersteller anhand der äußeren Aufmachung voneinander unterscheidet. Eine solche Feststellung läßt sich für den hier angesprochenen Sektor der Kabel

und Schläuche treffen. Wie die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren anerkennt

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169; BGH

GRUR 1975, 550, 551 f "Drahtbewehrter Gummischlauch"), sind bestimmte fortlaufende Muster auf Produkten wie Kabeln, Schläuchen, Webstoffen etc. als

Kennzeichnung üblich und können daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als Betriebskennzeichnung angesehen werden. Dies beruht darauf, daß bei

Waren, bei denen je nach Bedarf des Kunden ein Stück in einer gewissen Länge

von einer größeren Rolle abgeschnitten wird, eine Kennzeichnung im wesentlichen nur durch solche Muster möglich ist. Auf dem Warengebiet der Kabel,

Schläuche etc. kann daher – anders als auf den meisten anderen Warengebieten -

nicht generell davon ausgegangen werden, daß einfache Gestaltungen wie Streifen, Bänder oder Ringe lediglich als Verzierungen angesehen werden.

Die hier angemeldete Marke unterscheidet sich nach Auffassung des Senats erheblich von den üblichen Warengestaltungen auf dem Sektor der Schläuche und

Kabel. Die Ermittlungen des Senats ergaben zwar, daß Kreuz- und Flechtmuster

sowie durchgehende Längsstreifen auf Schläuchen und Kabeln als dekorative Elemente verwendet werden. Es handelt sich hierbei aber durchwegs um regelmäßige, zusammenhängende und sehr einfache geometrische Muster. Die angemeldete Gestaltung dagegen erschöpft sich nicht allein in einem in Längsrichtung des

Schlauchs verlaufenden Kreuzmuster, sondern weicht durch die deutlich erkennbaren Unterbrechungen des dunklen Fadens von üblichen Kreuzmustern ab.

Durch die Flechtsystematik entsteht ein L-förmiges Muster der eingeflochtenen

Kennfäden. Diese Ausstattung weist eine charakteristische Gestaltung auf, die

über die einfachen geometrischen Formen, wie sie auf dem betreffenden Warensektor üblicherweise als dekoratives Element verwendet werden, erheblich hinausgeht und deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion der Marke geeignet ist.

2. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Zwar

können auch Abbildungen von Waren oder dreidimensionale Formen zur Beschreibung von Waren dienen. Einer Eintragung von Gestaltungen, die - wie im

vorliegenden Fall - so stark von branchenüblichen Formen und Aufmachungen abweichen, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder

gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist, steht dieser Schutzversagungsgrund jedoch nicht entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn 411, 406; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246 "Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf").

3. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung und Praxis. So

sind Anmeldungen von Mustern auf Kabeln und Schläuchen nur zurückgewiesen

worden, wenn sie sich auf wesentlich einfachere und regelmäßigere Gestaltungen

als

die

vorliegende Markenanmeldung

beschränkten

(vgl.

BPatG

"Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; BPatG

30 W (pat) 176/02 "Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Ströbele

Hacker

Guth