Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 24 W (pat) 225/03
24. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 225/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 57 800.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2000 und vom 17. Mai 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die als Kennfadenmarke bezeichnete nachfolgend wiedergegebene Darstellung
der die Zeichenbeschreibung
,
"Die Marke besteht aus zwei in die Oberfläche eines mit Drahtbewehrung versehenen Schlauches eingeflochtenen Kennfäden, die
geneigt zu der Längsachse des Schlauches, phasenversetzt um
den Umfang des Schlauches über dessen gesamte Länge verlaufende, mit regelmäßigen Unterbrechungen versehene Streifen erzeugen, wobei an den Kreuzungspunkten die Kanten der sich
kreuzenden Streifen aneinander stoßen."
beigefügt ist, soll für die Waren
"Schlauchleitungen, Gummi- oder Kunststoffschläuche oder Kabel
mit einer Umflechtung aus Metalldraht, Textil- oder Kunststoffbändern"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Kennfadenmarken stellten eine besondere Art der dreidimensionalen Marke dar und seien nach allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Die angemeldeten Marke weise keine über den verkehrsüblichen Rahmen und den gängigen Formenschatz hinausreichende Gestaltungsmerkmale auf. Es handele sich um die Abbildung einer verflochtenen Hülle
eines Schlauches, durch die zwei andersfarbige Fäden gezogen seien, die sich
überkreuzten. Die Ausgestaltung unterscheide sich nur in wenig einprägsamen
Nuancen von den sonst im Verkehr üblichen Warenformen, denen außerdem ein
hohes Maß an Beliebigkeit anhafte und die daher regelmäßig nicht als Hinweis auf
einen bestimmten Geschäftsbetrieb betrachtet würden. Die Flechtsystematik erscheine eher beliebig, so daß eine schmückende oder verzierende Funktion im
Vordergrund stehe. Das in die Umflechtung eingeflochtene regelmäßige geometrische Muster stelle aus der Sicht des Verbrauchers ein Zierelement dar, das nicht
geeignet sei, einen Herkunftshinweis auf den Hersteller zu geben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angesprochenen Verkehrskreise, gewerbliche Abnehmer, seien mit den Kennzeichnungsbräuchen auf dem hier betroffenen Warengebiet sowie mit den aufgrund der Warenbeschaffenheit beschränkten Kennzeichnungsmöglichkeiten vertraut und sähen daher in dem Streifenmuster einen Herkunftshinweis auf eine bestimmte Herstellerin. Auf dem Gebiet der Schläuche und
Kabel bestehe ein besonderes Bedürfnis der Verkehrskreise an derartigen Zeichengestaltungen, an deren Eigenart keine zu strengen Anforderungen gestellt
werden dürften, damit dieses Verkehrsbedürfnis auch angesichts der nur begrenzt
vorhandenen Variationsmöglichkeiten erfüllt werden könne. Vergleichbare Gestaltungen seien als Marken eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2,
§ 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Wie die Markenstelle richtig
erkannt hat, ist auch bei Kennfadenmarken die Schutzfähigkeit nach den üblichen
markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten
Kennzeichnung weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG an ihr feststellen.
1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl dazu ua EuGH GRUR
Int 2003, 632, 635 (Nr 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004,
631, 633 (Nr 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Eine Markeneintragung
kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn sich die gewählte
Gestaltung von den im Bereich der jeweils beanspruchten Waren üblichen Gestaltungen erheblich unterscheidet (EuGH GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 49) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr 39) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Weist das betreffende Umfeld bereits eine große Vielfalt von unterschiedlichen Formen, Farben und Mustern auf, in die sich die angemeldete Marke ohne
weiteres einfügt,
ist deren Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH
GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; GRUR 2001, 418, 420 "Montre"), sofern sich
nicht ausnahmsweise feststellen läßt, daß der Verkehr die Produkte der verschiedenen Hersteller anhand der äußeren Aufmachung voneinander unterscheidet. Eine solche Feststellung läßt sich für den hier angesprochenen Sektor der Kabel
und Schläuche treffen. Wie die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren anerkennt
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169; BGH
GRUR 1975, 550, 551 f "Drahtbewehrter Gummischlauch"), sind bestimmte fortlaufende Muster auf Produkten wie Kabeln, Schläuchen, Webstoffen etc. als
Kennzeichnung üblich und können daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als Betriebskennzeichnung angesehen werden. Dies beruht darauf, daß bei
Waren, bei denen je nach Bedarf des Kunden ein Stück in einer gewissen Länge
von einer größeren Rolle abgeschnitten wird, eine Kennzeichnung im wesentlichen nur durch solche Muster möglich ist. Auf dem Warengebiet der Kabel,
Schläuche etc. kann daher – anders als auf den meisten anderen Warengebieten -
nicht generell davon ausgegangen werden, daß einfache Gestaltungen wie Streifen, Bänder oder Ringe lediglich als Verzierungen angesehen werden.
Die hier angemeldete Marke unterscheidet sich nach Auffassung des Senats erheblich von den üblichen Warengestaltungen auf dem Sektor der Schläuche und
Kabel. Die Ermittlungen des Senats ergaben zwar, daß Kreuz- und Flechtmuster
sowie durchgehende Längsstreifen auf Schläuchen und Kabeln als dekorative Elemente verwendet werden. Es handelt sich hierbei aber durchwegs um regelmäßige, zusammenhängende und sehr einfache geometrische Muster. Die angemeldete Gestaltung dagegen erschöpft sich nicht allein in einem in Längsrichtung des
Schlauchs verlaufenden Kreuzmuster, sondern weicht durch die deutlich erkennbaren Unterbrechungen des dunklen Fadens von üblichen Kreuzmustern ab.
Durch die Flechtsystematik entsteht ein L-förmiges Muster der eingeflochtenen
Kennfäden. Diese Ausstattung weist eine charakteristische Gestaltung auf, die
über die einfachen geometrischen Formen, wie sie auf dem betreffenden Warensektor üblicherweise als dekoratives Element verwendet werden, erheblich hinausgeht und deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion der Marke geeignet ist.
2. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Zwar
können auch Abbildungen von Waren oder dreidimensionale Formen zur Beschreibung von Waren dienen. Einer Eintragung von Gestaltungen, die - wie im
vorliegenden Fall - so stark von branchenüblichen Formen und Aufmachungen abweichen, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder
gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist, steht dieser Schutzversagungsgrund jedoch nicht entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn 411, 406; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246 "Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf").
3. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung und Praxis. So
sind Anmeldungen von Mustern auf Kabeln und Schläuchen nur zurückgewiesen
worden, wenn sie sich auf wesentlich einfachere und regelmäßigere Gestaltungen
als
die
vorliegende Markenanmeldung
beschränkten
(vgl.
BPatG
"Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; BPatG
30 W (pat) 176/02 "Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Ströbele
Hacker
Guth
Pü