Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 27 W (pat) 138/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 14 855.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung als Wortmarke ist angemeldet die Bezeichnung
MatrixView
zuletzt noch bestimmt für „Datenverarbeitungsgeräte, nämlich Router als Umschaltgerät, durch welches ermöglicht wird, von mehreren Rechnern aus Zugriff
auf Keyboard-Video-Mouse (KVM) zu nehmen“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes am
25. Februar 2003 zurückgewiesen, weil sie sowohl freihaltungsbedürftig als auch
nicht unterscheidungskräftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Marke sage aus, dass die beanspruchten Waren so ausgestattet seien, dass
die eine Matrixansicht erzeugen könnten. Eine solche beschreibende Angabe
dürfe nicht für einen Einzelnen monopolisiert werden. Weil die Bezeichnung von
den angesprochenen Verkehrskreisen als Fachbegriff angesehen werde, sei sie
nicht geeignet, als Unternehmenskennzeichen aufgefasst zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses begehrt. Der Anmeldemarke könne kein für die in
Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden. Die noch beanspruchten Router stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Herstellung von Matrix-Ansichten, sie dienten lediglich als „gateway“ und als Zugriffsmechanismus innerhalb eines Netzwerks. Das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft sei im übrigen schon durch die unübliche
Schreibweise mit einem Großbuchstaben in der Wortmitte gegeben.
II
Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts ist zulässig (§ 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie keinen
Erfolg, denn der Anmeldung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Die angemeldete Marke besteht ausschließlich
aus derartigen Angaben.
Die angemeldete Marke ist erkennbar aus den Begriffen „Matrix" und „View" zusammengesetzt. Die Tatsache, dass der Wortbestandteil „View" groß geschrieben
ist, erleichtert es, die Wortbildung zu erfassen, nimmt der Gesamtbezeichnung
aber nicht ihren ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt von „Matrix-Ansicht",
indem etwa allein schon diese Schreibweise den Betrachter vom Inhalt wegführen
würde. Vielmehr ist die Schreibung eines zusammengesetzten Wortes mit einem
Binnen-Großbuchstaben als werbeüblich anzusehen (st. Rspr., vgl. die Nachweise
in PAVIS zum Stichwort „Binnengroßschreibung“). Das Wort „Matrix" ist sowohl in
der deutschen wie in der englischen Sprache mit der Bedeutung eines „in einem
Schema von Zeilen und Spalten angeordneten Systems (mathematischer) Größen“ (vgl. Der kleine Duden Fremdwörterbuch, 1977, Stichwort „Matrix“) üblich.
Bei dem Bestandteil „View“ handelt es sich um ein Grundwort der englischen
Sprache mit der vorrangigen Bedeutung von „Sicht, Ansicht, Meinung, Überblick“
(vgl. PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch-Englisch 1997, 1691; DUDEN
OXFORD Großwörterbuch Englisch, 1990, 803). Wie den der Anmelderin mit der
Ladung übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Bezeichnung „Matrixview“ im Bereich der Datenverarbeitung auch bereits als Fachausdruck mit der
Bedeutung von „Matrixansicht“ verwendet.
Der Ansicht der Anmelderin, in Verbindung mit den nunmehr noch beanspruchten
speziellen Datenverarbeitungsgeräten komme die Bezeichnung „Matrixview“ nicht
als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe in Betracht, kann nicht gefolgt
werden. Die beanspruchten Router sollen als Umschaltgeräte verschiedene
Hardware-Komponenten miteinander verbinden können. Die Ermöglichung eines
Zugriffs auf eine Keyboard-Video-Mouse (KVM) von mehreren Rechnern legt es
nahe, den jeweiligen Betriebs- oder Verbindungszustand der betreffenden Komponenten dem Benutzer anzuzeigen, sei es zur Erleichterung der Bedienung, sei
es zu einer Fehlersuche. Eine solche Anzeige kann in einer symbolischen Darstellung erfolgen, etwa auf einem Display des Routers in Dot-Matrix-Darstellung,
wobei auch eine Anordnung der Komponenten und ihrer Verbindungen in einer
Reihen-Spalten-Form, mithin wiederum einer Matrix, sich zur Veranschaulichung
anbieten kann. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt dabei nicht voraus, dass es Router, die den Schaltzustand der Verbindungen in Form einer Matrix sichtbar machen und deren Beschaffenheit daher mit
der Angabe „Matrixview“ unmittelbar und verständlich beschrieben wird, bereits
gibt. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die
Angabe diesem Zweck dienen kann. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, MarkenR 2003, 450, 453 (Rdn 323 - DOUBLEMINT, zum gleich
lautenden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV). Das ist hier, wie dargelegt, der
Fall.
Damit ist die angemeldete Marke als eine zur Beschreibung einer Funktion oder
Ausstattung der betreffenden Router geeignete Sachbezeichnung freizuhalten. Da
ihr die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen Fachleute oder zumindest technisch interessierte Laien gehören, ohne weiteres Nachdenken den im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt von „Matrix-Ansicht“ zuordnen können,
fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage, die völlig sprachregelgemäß gebildet ist, hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.: BGH GRUR 2001, 1151
– marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002,
391 – Companyline).
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Ju