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BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 27 W (pat) 138/03

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 14 855.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Zur Eintragung als Wortmarke ist angemeldet die Bezeichnung

MatrixView

zuletzt noch bestimmt für „Datenverarbeitungsgeräte, nämlich Router als Umschaltgerät, durch welches ermöglicht wird, von mehreren Rechnern aus Zugriff

auf Keyboard-Video-Mouse (KVM) zu nehmen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes am

25. Februar 2003 zurückgewiesen, weil sie sowohl freihaltungsbedürftig als auch

nicht unterscheidungskräftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Marke sage aus, dass die beanspruchten Waren so ausgestattet seien, dass

die eine Matrixansicht erzeugen könnten. Eine solche beschreibende Angabe

dürfe nicht für einen Einzelnen monopolisiert werden. Weil die Bezeichnung von

den angesprochenen Verkehrskreisen als Fachbegriff angesehen werde, sei sie

nicht geeignet, als Unternehmenskennzeichen aufgefasst zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses begehrt. Der Anmeldemarke könne kein für die in

Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden. Die noch beanspruchten Router stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Herstellung von Matrix-Ansichten, sie dienten lediglich als „gateway“ und als Zugriffsmechanismus innerhalb eines Netzwerks. Das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft sei im übrigen schon durch die unübliche

Schreibweise mit einem Großbuchstaben in der Wortmitte gegeben.

II

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent-

und Markenamts ist zulässig (§ 165 Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie keinen

Erfolg, denn der Anmeldung stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können (st. Rspr., vgl. BGH

GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION). Die angemeldete Marke besteht ausschließlich

aus derartigen Angaben.

Die angemeldete Marke ist erkennbar aus den Begriffen „Matrix" und „View" zusammengesetzt. Die Tatsache, dass der Wortbestandteil „View" groß geschrieben

ist, erleichtert es, die Wortbildung zu erfassen, nimmt der Gesamtbezeichnung

aber nicht ihren ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt von „Matrix-Ansicht",

indem etwa allein schon diese Schreibweise den Betrachter vom Inhalt wegführen

würde. Vielmehr ist die Schreibung eines zusammengesetzten Wortes mit einem

Binnen-Großbuchstaben als werbeüblich anzusehen (st. Rspr., vgl. die Nachweise

in PAVIS zum Stichwort „Binnengroßschreibung“). Das Wort „Matrix" ist sowohl in

der deutschen wie in der englischen Sprache mit der Bedeutung eines „in einem

Schema von Zeilen und Spalten angeordneten Systems (mathematischer) Größen“ (vgl. Der kleine Duden Fremdwörterbuch, 1977, Stichwort „Matrix“) üblich.

Bei dem Bestandteil „View“ handelt es sich um ein Grundwort der englischen

Sprache mit der vorrangigen Bedeutung von „Sicht, Ansicht, Meinung, Überblick“

(vgl. PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch-Englisch 1997, 1691; DUDEN

OXFORD Großwörterbuch Englisch, 1990, 803). Wie den der Anmelderin mit der

Ladung übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Bezeichnung „Matrixview“ im Bereich der Datenverarbeitung auch bereits als Fachausdruck mit der

Bedeutung von „Matrixansicht“ verwendet.

Der Ansicht der Anmelderin, in Verbindung mit den nunmehr noch beanspruchten

speziellen Datenverarbeitungsgeräten komme die Bezeichnung „Matrixview“ nicht

als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe in Betracht, kann nicht gefolgt

werden. Die beanspruchten Router sollen als Umschaltgeräte verschiedene

Hardware-Komponenten miteinander verbinden können. Die Ermöglichung eines

Zugriffs auf eine Keyboard-Video-Mouse (KVM) von mehreren Rechnern legt es

nahe, den jeweiligen Betriebs- oder Verbindungszustand der betreffenden Komponenten dem Benutzer anzuzeigen, sei es zur Erleichterung der Bedienung, sei

es zu einer Fehlersuche. Eine solche Anzeige kann in einer symbolischen Darstellung erfolgen, etwa auf einem Display des Routers in Dot-Matrix-Darstellung,

wobei auch eine Anordnung der Komponenten und ihrer Verbindungen in einer

Reihen-Spalten-Form, mithin wiederum einer Matrix, sich zur Veranschaulichung

anbieten kann. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt dabei nicht voraus, dass es Router, die den Schaltzustand der Verbindungen in Form einer Matrix sichtbar machen und deren Beschaffenheit daher mit

der Angabe „Matrixview“ unmittelbar und verständlich beschrieben wird, bereits

gibt. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die

Angabe diesem Zweck dienen kann. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, MarkenR 2003, 450, 453 (Rdn 323 - DOUBLEMINT, zum gleich

lautenden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV). Das ist hier, wie dargelegt, der

Fall.

Damit ist die angemeldete Marke als eine zur Beschreibung einer Funktion oder

Ausstattung der betreffenden Router geeignete Sachbezeichnung freizuhalten. Da

ihr die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen Fachleute oder zumindest technisch interessierte Laien gehören, ohne weiteres Nachdenken den im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt von „Matrix-Ansicht“ zuordnen können,

fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft, denn bei einer solchen reinen Sachaussage, die völlig sprachregelgemäß gebildet ist, hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.: BGH GRUR 2001, 1151

– marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002,

391 – Companyline).

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Ju