Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 31.07.2009 – 25 W (pat) 61/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 61/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 19 445
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, des Richters
Merzbach sowie des Richters k. A. Metternich 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Mai 2007 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I .
cMatrix
ist am 23. März 2001 für die Waren und Dienstleistungen
"Computer, Computerhardware, Computerperipheriegeräte;
integrierte Schaltkreise; Computersoftware; elektronische Datenübertragung über globale Kommunikationsnetze, einschließlich
Internet, Fernseh- und Satellitennetze, Online-Vertrieb von Computersoftware über das Internet und ähnliche Computernetze; Telekommunikation; Computerhardware- und -software-Beratung;
Computerprogrammierung; Bereitstellung von Programmen in
Datennetzen, insbesondere im Internet und World Wide Web; Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken; Online-Dienste, insbesondere Online-Dienste in Verbindung mit Computerhardware und
-software; elektronische Übertragung von Computerprogrammen
über das Internet; Aktualisierung von Software, Entwicklung von
Computersoftware, Ausleihen von Computersoftware, Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Verleih von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Ermöglichung des Zugangs zu Datennetzen, insbesondere zum Internet, zu Internet-Foren, zum World Wide Web und
zu Serverdiensten"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG ist die Anmeldung durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 42
vom 22. Mai 2007 zurückgewiesen worden, da der Eintragung ungeachtet eines
etwaigen Freihaltungsbedürfnisses jedenfalls das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Bezeichnung sei aus dem Begriff "Matrix" und dem vorangestellten Buchstaben "c" gebildet. Der Begriff "Matrix" bezeichne eine Anordnung
von Zeilen und Spalten, die für die Organisation von verwandten Elementen, z. B.
Zahlen, Punkten, Rechenblattzellen oder Schaltungselemente, verwendet würden.
Es handele sich um einen gebräuchlichen und zudem auch in verschiedenen
Wortkombinationen wie z. B. "Matrixfunktionen", "Matrixcode", "Matrixanwendungen", "Matrixelement", Einheitsmatrix", Matrix-Aufbau" verwendeten Begriff, so
dass auch vorliegend zu berücksichtigende allgemeine Verkehrskreise darin nur
eine sachbegrifflich beschreibende Angabe erkennen würden.
Der vorangestellte Buchstabe "c" könne die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke
nicht begründen. Bei dem Markenwort "cMatrix" handele es sich um die Bezeichnung von in Programmen der Sprachen C++ und Java implementierten Klassen
für die Matrizenbehandlung. In dieser Bedeutung werde "cMatrix" auch bereits in
Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen verwendet. Zudem sei der Verkehr an die sachbegriffliche Verwendung des Wortes
"Matrix" in Zusammenhang mit vorangestellten Buchstaben als Spezifizierung der
jeweiligen Matrix gewöhnt. Daher werde der Verkehr, selbst wenn ihm die Bedeutung des Buchstabens "c" nicht bekannt sein sollte, die Bezeichnung "cMatrix" wegen der Vielzahl ähnlich aufgebauter Zeichen jedenfalls nur als sachbezogene
Angabe und nicht im Sinne eines individualisierenden Herkunftshinweises verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2007 aufzuheben.
Bei der Anmeldemarke handele es sich entgegen der Auffassung der Markenstelle
nicht um eine aus sich heraus verständliche Buchstaben-/Wortkombination. Den
seitens der Markenstelle ermittelten Fundstellen lasse sich eine konkrete Bedeutung des angemeldeten Zeichens nicht entnehmen. Zum Nachweis einer sachbegrifflichen Verwendung von "cMatrix" seien diese daher ungeeignet. Die Bezeichnung "cMatrix" sei auch nicht lexikalisch nachweisbar. Nicht belegbar sei ferner,
dass der Verkehr an vergleichbar gebildete Zeichen unter Verwendung des Wortes "Matrix" mit vorangestellten Buchstaben gewöhnt sei. Einem sachbegrifflichen
Verständnis von "cMatrix" wirke nicht zuletzt entgegen, dass der vorliegend maßgeblich zu beachtende Durchschnittsverbraucher weder auf dem Gebiet der Mathematik noch auf dem der Programmierung von Anwendungssoftware mit spezifischen Fachkenntnissen vertraut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich erkennbar um eine Kombination des Begriffs "Matrix" mit dem vorangestellten Konsonanten "c". Den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum ist die Bedeutung des Ausdrucks "Matrix" als ein System mathematischer
Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten
geordnet ist, aufgrund entsprechender Tabellenkalkulationsprogramme wie z. B.
"exel" bekannt
(vgl.
insoweit auch 33 W (pat) 89/00
- Matrix"; BPatG
27 W (pat) 138/03 - MatrixView; HABM R 0470/00-3 - ADVANCED MATRIX
TECHNOLOGY). In dieser Bedeutung enthält der Begriff einen beschreibenden,
sachbezogenen Aussagehalt auf Gegenstand, Inhalt und/oder Bestimmung der
beanspruchten Dienstleistungen bzw. auf den Bestimmungs- und/oder Verwendungszweck der jeweiligen Waren und ist daher für sich gesehen nicht schutzfähig.
Jedoch verleiht der vorangestellte Konsonant "c" der Gesamtbezeichnung die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können. Zwar kann der Buchstabe "C" im hier einschlägigen EDV- und Informatikbereich einen beschreibenden
Charakter aufweisen, da es sich bei "C" um eine bekannte Computersprache handelt. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Wortkombination kommt es jedoch nicht darauf an, ob es den Einzelelementen an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt; entscheidend ist ausschließlich, ob der damit entstandenen Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt
(vgl. EuGH, GRUR 2004, 680, 681 Tz. 27 - BIOMILD). Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich nicht
in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender
Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff, da der Kombination in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Auffassung des Senats jedenfalls kein hinreichend konkreter Bedeutungs- und Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.
Matrizen im beschriebenen Sinne können als solche nicht mit einer Programmiersprache erstellt bzw. erzeugt werden, vielmehr kann eine Matrix nur Gegenstand
eines z. B. in der Programmiersprache "C/C++" erstellten Programms sein. Eine
Verwendung von "cMatrix" als Bezeichnung von in Programmen der Sprachen
C ++ oder Java implementierten Klasse für die Matrizenbehandlung - wie es die
Markenstelle in ihrem Beanstandungsbescheid vom 26. Juni 2001 ausgeführt hat -
ist dementsprechend weder lexikalisch noch tatsächlich nachweisbar. Es erscheint
dem Senat auch nicht naheliegend, in derartigen Programmen implementierte
(Matrix)Klassen mit "cMatrix" zu bezeichnen; jedenfalls erschließt sich ein solches
Verständnis nach Auffassung des Senats nicht sofort und ohne weiteres. Soweit
die Markenstelle in dem vorgenannten Beanstandungsbescheid ihre Auffassung
damit begründet hat, dass die vorgenannten Programmiersprachen zur Beschreibung von Objekten sogenannte Klassen benutzten, deren Namen nach der anerkannten Namenskonvention alle mit einem "C" beginnen würden, lässt sich eine
solche allgemeinverbindliche Regel den im Verfahren vor der Markenstellen ermittelten Belegen nicht entnehmen. In diesen wird "CMatrix" eher als individuelle
Bezeichnung bzw. als Parameter z. B. innerhalb mathematischer Gleichungen und
Berechnungen verwendet. Eine beschreibenden Verwendung in dem von der
Markenstelle angenommenen Sinne im hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungsbereich wird daher durch diese Fundstellen nicht belegt. Zu beachten ist ferner, dass sämtliche ermittelten Nachweise der Bezeichnung "CMatrix" in ihrer
Schreibweise von der angemeldeten Bezeichnung insoweit abweichen, als sie mit
dem Großbuchstaben "C" beginnen, während bei der angemeldeten Bezeichnung
der dem Begriff "Matrix" vorangestellte Konsonant "c" als Kleinbuchstabe wiedergegeben ist. Insoweit handelt es sich (ausnahmsweise) nicht um eine bloße werbeübliche und für die Beurteilung von Schutzhindernissen in aller Regel nicht ausschlaggebende Ausgestaltung; vielmehr besteht für den Verkehr nicht zuletzt auch
aufgrund dieser konkreten Schreibweise kein Anlass, in dem Konsonanten "c" innerhalb des Gesamtzeichens einen Hinweis auf eine so bezeichnete Klasse für
eine Matrizenbehandlung zu erkennen.
Soweit sich eine Reihe vergleichbar gebildeter Zeichen mit dem Begriff "Matrix"
unter Voranstellung eines Konsonanten nachweisen lassen, können diese für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit von "cMatrix" bereits deshalb nicht herangezogen
werden, weil die dazu seitens der Markenstelle ermittelten Belege nicht zwingend
eine sachbegriffliche Verwendung dieser Zeichen belegen; im Übrigen lassen sich
daraus auch keine zwingenden Rückschlüsse auf ein sachbezogenes, beschreibendes Verständnis der hier maßgeblichen Bezeichnung ziehen.
Mangels eines hinreichend bestimmbaren Begriffs- und Aussagegehalts der Bezeichnung "cMatrix" in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen lässt sich daher nicht mit der für eine Schutzversagung erforderlichen
Sicherheit festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung insoweit als beschreibende, sachbegriffliche Wortkombinationen verwendet und verstanden wird
und daher im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen
Aussage, nicht aber den Eindruck einer
individualisierenden betrieblichen
Kennzeichnung erweckt.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Bayer
Metternich
Merzbach
Cl