Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 28.01.2004 – 4 Ni 19/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. Januar 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 197 46 153
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer, der Richterin Schuster
sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung und Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 197 46 153 wird im folgenden Umfang
für nichtig erklärt:
- Ansprüche 1 bis 3
- Anspruch 9, soweit er unmittelbar auf einen der Ansprüche 1 bis 3 zurückbezogen ist,
- Anspruch 10, soweit er über Anspruch 9 auf einen der Ansprüche 1 bis 3 zurückbezogen ist
- Anspruch 11, soweit er über Anspruch 9 oder 10 auf einen
der Ansprüche 1 bis 3 zurückbezogen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Oktober 1997 angemeldeten
deutschen Patents 197 46 153 (Streitpatent), das einen Wasserzähler betrifft und
11 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Wasserzähler (1), bestehend aus einem Zählergehäuse (2) und
einem darin untergebrachten Messwerk (4) mit durch eine
Sichtscheibe (8) ablesbaren Anzeigemitteln (6), wobei dem
Zählergehäuse (2) eine individuelle, gerätespezifische Kennzeichnung (28) zugeordnet ist, gekennzeichnet durch ein die
Kennzeichnung (28) tragendes, ursprünglich separates, unlösbar bzw. gegen ein nachträgliches unbeabsichtigtes Entfernen
gesichert von außen am fertig montierten Wasserzähler (1)
über eine schnappbare Formschlussverbindung befestigtes
Kennzeichnungsteil (30).
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung bezieht sie sich auf einen Wasserzähler der
Fa. Schlumberger aus dem Jahr 1995 und einen Heizkostenverteiler bi-mess K 87
der Fa. Kalorimeta aus dem Jahr 1987, durch die der Gegenstand des Streitpatents nahegelegt sei. Sie beruft sich auf folgende Druckschriften und Unterlagen:
- DE 732 7662 U (Anlage K1)
- Zeichnung eines Wasserzählers der Fa. Wehrle aus dem Jahr 1996
(Anlage K2)
- Beschreibung des Heizkostenverteilers bi-mess K87 der
Fa. Kalorimeta (Anlage K3)
- DE 36 08 191 C1 (Anlage K4)
Die Beklagte nennt noch folgende Druckschrift:
Lueger; Lexikon der Technik, Bd. 1, Seiten 136, 137 (B1)
In der Patentbeschreibung sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften
genannt:
(1) DE-AS 2 239 909
(2) DE-GM 72 03 114
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 197 46 153 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Vorveröffentlichung der Zeichnung K2. Im übrigen hält sie das
Streitpatent für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist
teilweise begründet.
1. Das Streitpatent betrifft einen Wasserzähler, auch Wasseruhr genannt. Nach
der Patentbeschreibung muss jeder Zähler als Abnahme-Messgerät zur Ermittlung
von verbrauchsabhängigen Kosten eine individuelle, ihm eindeutig zugeordnete
Kennzeichnung aufweisen, die in der Regel zumindest aus einer bestimmten Zahlen- und/oder Buchstabenkombination besteht. Diese Kennzeichnung müsse an
dem Zähler gegen Fälschung und Entfernung sicher angebracht sein. Hierzu sei
es üblich, die Kennzeichnung vor der Montage der Einzelteile des Wasserzählers
auf dem Ringbund eines Schraubrings einzuprägen oder zu gravieren. Nach der
Montage und der Eichung des Messwerks müsse vom Hersteller zu jedem Wasserzähler bzw zu dem jeweils eingebauten Messwerk ein Prüfprotokoll erstellt werden, um die ordnungsgemäße Funktion und Genauigkeit des Zählers nachweisen
zu können. In der Praxis würden die Kennzeichnungen jedoch nicht vom Hersteller
ausgewählt, sondern von dem jeweiligen Abnehmer, z.B. einem Wasserversorgungsunternehmen, vorgegeben. Deshalb könnten erst bei Vorlage von konkreten
Bestellungen die "Wunsch-Kennzeichnungen" aufgebracht und anschließend erst
der Zähler montiert und geeicht werden. Im Stand der Technik seien bislang nur
Zähler bekannt, bei denen eine Kennzeichnung schon vor, bzw während der Herstellung oder dem Zusammenbau des Zählers erfolge.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, einen
Wasserzähler der genannten Art so zu verbessern, dass der gesamte Ablauf der
Herstellung bzw Montage einschließlich Eichen und Erstellung der geforderten
Prüfprotokolle wirtschaftlicher durchführbar ist.
3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß einen
a) Wasserzähler (1), bestehend aus
b)
c)
d)
einem Zählergehäuse (2) und
einem darin untergebrachten Messwerk (4) mit
durch eine Sichtscheibe (8) ablesbaren
e) Anzeigemitteln (6), wobei
f)
dem Zählergehäuse (2) eine individuelle, gerätespezifische Kennzeichnung (28) zugeordnet ist,
g)
h)
i)
j)
gekennzeichnet durch
ein Kennzeichnungsteil (30), das
die Kennzeichnung (28) trägt,
ursprünglich separat war und
unlösbar bzw. gegen ein nachträgliches unbeabsichtigtes
Entfernen gesichert von außen am fertig montierten Wasserzähler (1) über eine schnappbare Formschlussverbindung befestigt ist.
4. Der Patentanspruch 1 ist nicht rechtsbeständig. Ihm steht der von der Klägerin
geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen. Die
Neuheit seines Gegenstands mag zwar gegeben sein; er beruht jedoch nicht auf
erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergab.
Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Wasserzählern verfügt.
Die in der Patentbeschreibung genannte DE-AS 2 239 909, im folgenden Druckschrift (1), zeigt einen Wasserzähler mit einem Zählergehäuse 1 und einem darin
untergebrachten Messwerk 3, das durch eine Sichtscheibe 10 ablesbare Anzeigemittel 16 aufweist (Merkmale a, b, c, d, e). Dem Zählergehäuse ist eine individuelle
gerätespezifische Kennzeichnung zugeordnet, die von einem Kennzeichnungsteil
(Kunststoffscheibe 18) getragen wird (Merkmale f, g, h). In der Beschreibung (Sp 2
Z 3 - 13) ist im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik angegeben, dass ein Kennzeichnungsteil (Typenschild) mit der Kennzeichnung auch
außen am Gehäuse oder am Zählerkopf durch Vernieten, Verschrauben oder dergleichen befestigt werden kann. In diesem Fall wird das ursprünglich separate
Kennzeichnungsteil nachträglich von außen am fertig montierten Wasserzähler
angebracht und ist unlösbar bzw. gegen ein nachträgliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert befestigt (Merkmal i und Teilmerkmal j).
Das Anbringen des Kennzeichnungsteils durch Verschrauben oder Nieten hat den
Nachteil, dass es relativ aufwendig ist (Druckschrift (1) Sp 2 Z 3 - 9). Der Fachmann sucht daher nach anderen Befestigungsmöglichkeiten. Dabei verfolgt er jedoch den in Druckschrift (1) vorgeschlagenen Weg nicht weiter, das Kennzeichnungsteil unterhalb der Sichtscheibe und damit innerhalb des Zählergehäuses anzubringen, denn damit würde er den Vorteil aufgeben, das Kennzeichnungsteil
nachträglich am fertig montierten Wasserzähler befestigen zu können, was eine
flexible Fertigung der Wasserzähler auf Vorrat erlaubt. Als schnelle und einfache
Möglichkeit der Verbindung von zwei Bauteilen bietet sich für den Fachmann auf
Grund seines Fachwissens eine schnappbare Formschlussverbindung an. Damit
gelangt er in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1.
5. Auch der Gegenstand des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruches 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Wasserzähler wird die Sichtscheibe 10
mittels eines Schraubrings 9 druckdicht gegen einen eine Gehäuseöffnung umschließenden Dichtrand (Gehäusestirnfläche 8) des Zählergehäuses verspannt.
Zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sichtöffnung umschließenden, flanschartigen Ringkragen des Schraubrings ist ein Ring angeordnet
(Fig 1, ohne Bezugszeichen), der den vom Schraubring ausgeübten Druck auf die
Sichtscheibe überträgt und daher als Druckring wirkt.
Der Patentanspruch 2 fügt dem Gegenstand des Patentanspruches 1 somit lediglich aus Druckschrift (1) bekannte Merkmale hinzu. Der Gegenstand des Patentanspruches 2 ergibt sich für den Fachmann daher ebenfalls in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik.
6. Der Gegenstand des auf den Patentanspruch 2 rückbezogenen Patentanspruches 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 3 fügt dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruches 2 lediglich das Merkmal hinzu, dass das Kennzeichnungsteil an dem
Schraubring befestigt ist.
Zur Befestigung des Kennzeichnungsteils von außen am fertig montierten Wasserzähler kommen nur das Zählergehäuse und der Schraubring in Frage. Es steht im
Belieben des Fachmanns, für welche der beiden Möglichkeiten er sich entscheidet. Die Befestigung des Kennzeichnungsteils am Schraubring ist für den Fachmann daher ohne weiteres möglich.
7. Der Gegenstand des Patentanspruches 4 ist neu, denn keine der bekannt gewordenen Druckschriften zeigt einen Wasserzähler mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 4.
Von dem aus Druckschrift (1) bekannten Wasserzähler unterscheidet sich der
Wasserzähler nach Patentanspruch 4 durch die Befestigung des Kennzeichnungsteils mittels einer schnappbaren Formschlussverbindung.
Die in der Patentbeschreibung genannte DE-GM 7203114, im folgenden Druckschrift (2), betrifft einen Wasserzähler mit einem Zählergehäuse 1 und einem darin
untergebrachten Messwerk (in den Figuren nicht dargestellt), das durch eine
Sichtscheibe 6 ablesbare Anzeigemittel 18 aufweist. Dem Zählergehäuse ist eine
gerätespezifische, individuelle Kennzeichnung zugeordnet, die von einem Kennzeichnungsteil (Datenträger 11, 15, 19) getragen wird. Das Kennzeichnungsteil
war ursprünglich (vor dem Zusammenbau des Wasserzählers) separat und ist unlösbar bzw. gegen ein nachträgliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert entweder innen unter der Sichtscheibe im Wasserzähler (Fig 1, 2) oder außen auf der
Sichtscheibe (Fig 3, 4) befestigt. Bei der Befestigung außen auf der Sichtscheibe
wird der Datenträger 19 vom Rand des Verschlussrings 2 an die Sichtscheibe angepresst. Eine schnappbare Formschlussverbindung ist nicht vorgesehen. Außerdem kann das Kennzeichnungsteil auch bei Anordnung oberhalb der Sichtscheibe
entsprechend der Ausführungsform nach den Figuren 3 und 4 nur gleichzeitig mit
der Montage der Sichtscheibe, also während des Zusammenbaus des Wasserzählers, befestigt werden.
Die Druckschrift (K1) betrifft eine Sichtscheibe (durchsichtiger Deckel 20) für
Oberteile von Wasserzählern. Bei der Montage wird der Deckel 20 mit Druck in
das Oberteil 14 der Wasseruhr eingeführt, bis an der Sichtscheibe angebrachte
Haken 28 mit ihren Vorsprüngen in eine Nut des Oberteils greifen. Der Deckel
kann dann nicht wieder herausgezogen werden. Aus der Zeichnung ist zu entnehmen, dass es sich bei der Verbindung von Oberteil und Deckel um eine schnappbare Formschlussverbindung handelt. Eine Kennzeichnung des Wasserzählers
wird in (K1) nicht angesprochen. Es ist daher auch kein Kennzeichnungsteil vorhanden.
Die Klägerin hat für die bestrittene Vorveröffentlichung der Druckschrift (K2) keinen Beweis angetreten. Im übrigen lässt die Druckschrift (K2) nichts erkennen,
was der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruches 4 entgegenstehen könnte.
Die Druckschrift (K3) betrifft einen Heizkostenverteiler mit einem Kennzeichnungsteil (Barcode-Clip), der ein Kennzeichen (Barcode) zur digitalen und visuellen Skalenidentifizierung trägt. Außerdem sind in der Zeichnung Arretierungen für den
Barcode-Clip zu erkennen. Der Barcode-Clip kann offensichtlich auf den fertigen
Heizkostenverteiler aufgesteckt werden. Es ist jedoch nicht festzustellen, ob es
sich dabei um eine schnappbare Formschlussverbindung handelt. Ein Wasserzähler ist aus (K3) nicht entnehmbar.
Die Druckschrift (K4) zeigt einen Wasserzähler mit einem Zählergehäuse 1, einem
Messwerk 4, Anzeigemitteln 8 und einer Sichtscheibe 9. Ein Kennzeichnungsteil
wird nicht beschrieben.
Zu dem von der Klägerin schriftsätzlich erwähnten Wasserzähler der
Firma Schlumberger aus dem Jahre 1995 liegen keine Unterlagen vor. Die Klägerin hat den Wasserzähler nicht - wie vorher angekündigt - in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Aus den von der Beklagten genannten Seiten des Lexikons (B1) ist unter den
Stichwörtern "formschlüssig" und "Formschlussverbindung" zu entnehmen, dass
bei Überschreitung der übertragbaren Kraft eine formschlüssige Verbindung zerstört wird und eine Bewegung der verbundenen Teile in Schlussrichtung nur unter
Zerstörung der Form möglich ist. Ein Wasserzähler wird in (B1) nicht beschrieben.
8. Der Gegenstand des Patentanspruches 4 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Keine der Druckschriften gibt dem Fachmann einen Hinweis auf konkrete Merkmale zur Befestigung des Kennzeichnungsteils mit Hilfe einer schnappbaren Formschlussverbindung. Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens gelangt er daher nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, das Kennzeichnungsteil ringförmig auszugestalten und an dem Ringkragen des Schraubrings zu
befestigen.
Lediglich aus Druckschrift (K1) ist eine schnappbare Formschlussverbindung zu
entnehmen. Diese dient aber nicht zur Befestigung eines Kennzeichnungsteils,
sondern zum Einsetzen der Sichtscheibe in das Zählergehäuse während der Montage des Wasserzählers. Ein Schraubring mit einem Ringkragen zur Befestigung
der Sichtscheibe ist bei dem Wasserzähler nach (K1) somit nicht notwendig und
auch nicht vorgesehen. Daher kann die Druckschrift (K1) auch keinen Hinweis auf
die Befestigung eines Kennzeichnungsteils an einem Ringkragen eines Schraubrings geben.
Die Druckschrift (2) zeigt zwar in Figur 3 ein ringförmiges Kennzeichnungsteil, das
jedoch auf der Sichtscheibe aufliegt und durch den Ringkragen des Schraubrings
gegen die Sichtscheibe gedrückt wird. Hinweise auf die Befestigung des ringförmigen Kennzeichnungsteils an dem Ringkragen sind aus (2) nicht zu entnehmen.
Die weiteren Wasserzähler betreffenden Druckschriften zeigen weder ein ringförmiges Kennzeichnungsteil noch eine schnappbare Formschlussverbindung zur
Befestigung eines Kennzeichnungsteils an einem Ringkragen. Sie können daher
den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruches 4 führen.
Die einen Heizkostenverteiler betreffende Druckschrift (K3) liegt vom Fachgebiet
der Wasserzähler weiter ab. Der in (K3) beschriebene Heizkostenverteiler weist
zwar ein Kennzeichnungsteil in Form eines rechteckförmigen Clips auf. Hinweise
auf die Befestigung eines ringförmigen Kennzeichnungsteils an einem Ringkragen
eines Schraubrings kann (K3) jedoch nicht geben.
9. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 5 beschreibt - insoweit inhaltsgleich mit Anspruch 4 - ebenfalls die
die Patentfähigkeit begründende ringförmige Ausbildung des Kennzeichnungsteils
zur Befestigung an dem Ringkragen des Schraubrings und enthält darüber hinaus
weitergehende Merkmale: Er ist durch den Stand der Technik daher erst recht
nicht nahegelegt, sondern eigenständig schutzfähig.
10. Die weiteren Patentansprüche werden, soweit sie auf Anspruch 4 oder 5 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, von diesem mitgetragen. Soweit dies
nicht der Fall ist, erleiden die hingegen das Schicksal der Ansprüche 1 bis 3, weil
sie nichts eigenständig Erfinderisches hergeben.
11. So fallen die sich durch die direkte Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1
bis 3 ergebenden Gegenstände des Patentanspruchs 9, weil die einstückige Ausbildung des Kennzeichnungsteils aus Kunststoff eine rein handwerkliche Maßnahme darstellt, die im Belieben des Fachmanns steht.
12. Auch die in den Patentansprüchen 10 und 11 angegebenen zusätzlichen
Merkmale können die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Für den Fachmann
ist es selbstverständlich, die Kennzeichnung auf der Sichtfläche des Kennzeichnungsteils anzuordnen. Ein in seiner Verschlusslage das ringförmige Kennzeichnungsteil vollständig überdeckender Klappdeckel ist aus Druckschrift (2) (Fig 3)
bekannt.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO. Die Aufteilung der Kosten ergibt sich daraus, dass das Patent durch
die vorliegende Entscheidung einen wesentlichen Teil seines auf Grund des allgemein formulierten Patentanspruchs 1 breiten Umfangs verloren hat.
Dr. Schwendy Obermayer
Schuster
Dr. Hartung
Dr. Zehendner
Be