Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Urteil vom 29.01.2004 – 2 Ni 41/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

URTEIL§

Verkündet am 29. Januar 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 197 51 705

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth, Dipl.-Ing.

Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Dr. Scholz

für Recht erkannt

I. Das deutsche Patent 197 51 705 wird in folgendem Umfang für

nichtig erklärt:

a) Patentansprüche 1 bis 7 und

b) Patentansprüche 10 und 11, soweit diese nicht unmittelbar oder

mittelbar auf die Patentansprüche 8 und 9 zurückbezogen sind,

c) Patentanspruch 17, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar

auf die Patentansprüche 8, 9 und 12 bis 16 zurückbezogen ist,

d) Patentanspruch 19, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar

auf die Patentansprüche 8, 9, 12 bis 16 und 18 zurückbezogen ist,

e) Patentanspruch 22, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar

auf die Patentansprüche 8, 9, 12 bis 16, 18, 20 und 21 zurückbezogen ist,

f) Patentanspruch 25 und

g) Patentanspruch 27, soweit dieser unmittelbar auf Patentanspruch 25 zurückbezogen ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist durch Verschmelzungsvertrag vom 25. Juli 2002 Gesamtrechtsnachfolgerin der bei Klageerhebung noch im Register eingetragenen P…

… GmbH & Co geworden und inzwischen eingetragene In

haberin des deutschen Patents

197 51 705

(Streitpatent), das am

21. November 1997 angemeldet worden ist und einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten und ein Verfahren zu dessen Zusammenbau betrifft. Das

Streitpatent umfaßt 30 Patentansprüche, von denen die mit der Klage insgesamt

oder in bestimmten Rückbezügen angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 4 (in einer

von der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Januar 2003 eingeführten gegliederten

Fassung) sowie die Patentansprüche 5 bis 7, 10, 11, 17, 19, 22, 25 und 27 folgenden Wortlaut haben:

1. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für

M1

die Elektroinstallation mit

-elektrisch

leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen

M2

(5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,..

für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei

-alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch

M3

isolierenden Kunststoff angeordnet sind,

-die Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Lei-

M4

terschienen (7,7a,7b) als separate Teile vorliegen,

-die elektrisch leitenden Teile (5,6,7,..) jeweils mittels Formschluß ge-

M5

genüber dem Einsatzteil (2) fixiert sind ohne eine Verschraubung der

elektrisch leitenden Teile (5,6,7,..) gegenüber dem Einsatzteil (2)

2. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für

M1

die Elektroinstallation mit

-elektrisch

leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen

M2

(5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,..

für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei

-alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch

M3

isolierenden Kunststoff angeordnet sind,

-die Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Lei-

M4

terschienen (7,7a,7b) als separate Teile vorliegen,

-das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die

M6

Zugangsklemmen (5,5a,5b) aufnimmt, und einem davon separaten

Abgangeinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, besteht

4. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für

M1

die Elektroinstallation mit

-elektrisch

leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen

M2

(5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,..

für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei

-alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch

M3

isolierenden Kunststoff angeordnet sind,

-das Einsatzteil (2), insbesondere der Abgangseinsatz (4), aus einem

M7

Unterteil (9), in welches die elektrisch leitenden Teile von oben einlegbar sind, und einem darauf befestigbaren Oberteil (11) besteht, sodaß

die elektrisch leitenden Teile zwischen Unterteil (9) und Oberteil (11)

formschlüssig gehalten sind,

-das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die

M6

Zugangsklemmen (5,5a,5b) aufnimmt, und einem davon separaten

Abgangeinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, besteht

5. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Einsatzteil, insbesondere der Abgangseinsatz (4),

aus einem Unterteil (9), in welches die elektrisch leitenden Teile von

oben einlegbar sind, und einem darauf befestigbaren Oberteil (11)

besteht, so daß die elektrisch leitenden Teile zwischen Unterteil und

Oberteil formschlüssig gehalten sind.

6. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Abgangseinsatz (4) auch Sicherungssockel (8a,

8b, ...) aufnimmt.

7. Einbaublock nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Einzelteile des Einsatzteiles (2) miteinander verrastbar sind.

10. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Zugangseinsatz (3) und der Abgangseinsatz (4)

sich in Längsrichtung (10) des Einbaublocks (1) im wesentlichen aneinander anschließen.

11. Einbaublock nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiterschienen (7, 7a, 7b, ...) mit ihrer

Unterseite auf dem Einsatzteil (2) aufliegen.

17. Einbaublock nach einem der Ansprüche 4 bis 16, dadurch

gekennzeichnet, daß das Unterteil (9) des Abgangs-Einsatzes (4)

und der Zugangseinsatz (3) über eine Rastverbindung (14) wenigstens in Längsrichtung (10) gegeneinander fixierbar sind.

19. Einbaublock nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Leiterschienen (7, 7a, 7b) in Längsrichtung (10) in das Einsatzteil, insbesondere in den Zugangseinsatz

(3), einschiebbar sind und die Zugangsklemmen (5a, 5b) U-förmig,

die Leiterschienen (7, 7a, 7b) untergreifend ausgebildet und in nach

oben offene Taschen (17) des Einsatzteiles (2), insbesondere des

Zugangseinsatzes (3) eingelegt sind.

22. Einbaublock nach einem der Ansprüche 6 bis 21, dadurch

gekennzeichnet, daß die mit den Sicherungssockeln (8a, 8b) in Verbindung stehenden Abgangsklemmen (6a, 6b) an der Gewindehülse

des Sicherungssockels (8a, 8b) befestigt sind.

25. Verfahren zum Zusammenbau eines Einbaublocks (1) mit

separaten elektrisch leitenden Teilen wie Zugangsklemmen, Abgangsklemmen, Leiterschienen, ggfs. Sicherungssockel für einen

Anschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation, wobei der

Einbaublock (1) ein aus Zugangseinsatz (3) und Abgangseinsatz (4)

bestehendes Einsatzteil (2), welches aus elektrisch isolierendem

Kunststoff besteht, umfasst,

gekennzeichnet durch

-Einsetzen der Zugangsklemmen (5,5a,5b) in den Zugangseinsatz (3),

-Einschieben der Leiterschienen (7,7a,7b) in Längsrichtung

(10) von der Abgangsseite her in den Zugangseinsatz (3),

-Heranschieben des Abgangseinsatzes (4)

in Längsrichtung (10) und Verrasten mit dem Zugangseinsatz (3), sodaß

eine Relativbewegung in Längsrichtung (10) nicht mehr möglich ist.

27. Verfahren nach einem der Ansprüche 25 oder 26, dadurch gekennzeichnet, daß bei Unterteilung des Abgangseinsatze (4)

und/oder des Zugangseinsatzes (3) in Oberteil (11) und Unterteil (9)

lediglich das Unterteil (9) des zB Abgangseinsatzes (4) an den z.B.

Zugangseinsatz (3) herangeschoben wird und anschließend das

Oberteil (11) auf das Unterteil (9) aufgerastet wird.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei, soweit dieses angegriffen werde, gegenüber dem Stand der

Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu hinsichtlich der Patentfähigkeit auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften bzw. sonstige – teilweise in Auszügen vorgelegte – Unterlagen und Gegenstände:

Anlage 5: GB-PS 1,188,789

Anlage 6: DE 89 04 222 U1

Anlage 7: DE 32 03 676 C2

Anlage 8:

Anlage 9:

Firmenprospekt Mennekes „Steckvorrichtungen für die Welt“, 90/91 Firmenkatalog LIC® Langmatz-GmbH „K 94“, Seite 2

Anlage 10: Firmenkatalog

Langmatz-Industrie-Chemie

„ESIPHA-BLOCK-

GERÄTE EK-18 Beschreibung“, 11/79

Anlage 11: Bilder 1 bis 6 des Gerätes EK 40

Anlage 12: DE 15 39 464 C3

Anlage 13: DE 2 243 133 A1

Anlage 14: Firmenkatalog P… GmbH & Co. „GURO EKM 2050“, 9704-1

Anlage 16: Gerät EK 40 mit Fotos der Drauf- und Seitenansicht

Anlage 17: Schaltbild zu Gerät EK 40

Anlage 18: Eidestattl. Erklärung B… (o.D.) mit drei Fotos als Anlage A Anlage 19: Firmenkatalog LIC® Langmatz-GmbH „K 94“, Seite 6

Anlage 20: Eidestattl. Erklärung B… vom 19.1.04 m. Fotos „Anlage A“.

Die Klägerin beantragt,

das Patent 197 51 705 im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 7 sowie

10, 11, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8 und 9 zurückbezogen sind,

17, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8 und 9 und 12 bis 16 zurückbezogen ist,

19, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8, 9 und 12 bis 16 und 18 zurückbezogen ist,

22, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8, 9 und 12 bis 16 und 18 und 20, 21 zurückbezogen ist,

25 und

27, soweit dieser unmittelbar auf Patentanspruch 25 zurückbezogen

ist,

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den aus dem Protokoll in Verbindung mit ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2004 ersichtlichen Fassungen (Hilfsanträge 1 und

2).

Dabei sollen sich die auf die Ansprüche 1, 2 und 4 zurückbezogenen Ansprüche

jeweils auf die Bestand habenden Ansprüche zurückbeziehen.

Die Unteransprüche 5 bis 7, 10, 11, 19 und 27 verteidigt die Beklagte als selbständig erfinderisch, tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen

und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, zumindest in

einer den Hilfsanträgen entsprechenden beschränkten Fassung.

Zur Stützung ihres Vorbringens zur Patentfähigkeit verweist sie auf

Anlage BA 1:

Bildschirmausdruck einer Excel-Datei /Dateieigenschaften

eines Werbeprospekts zum Gerät EKM 2050

Anlage BA 2:

Schriftwechsel Bekl./Fa

Zumm

zu Werbeprospekt

„GURO/EKM 2050“

Anlage B:

Bild 1 bis 5 zu „Esipha Blockgerät EK-18“ – (Bl. 74 GerA)

weitere Anlage:

Original-Leiter für KA5 und KA6 (Bl. 75 GerA)

Entscheidungsgründe§

Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs.1 Nr.1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht

wird, ist zulässig und begründet.

I.

Das Streitpatent betrifft einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten, der

aus einem Einsatzteil aus Kunststoff mit daran angeordneten elektrisch leitenden

Teilen gemäß den übereinstimmenden Merkmalen M1, M2 und M3 der erteilten

Patentansprüche 1, 2 und 4 besteht.

Bei derartigen Einbaublöcken war es nach Angaben in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 23 bis 41) bisher üblich, die elektrisch leitenden

Teile an einem einstückigen Einsatzteil und das Einsatzteil seinerseits im Anschlusskasten zu verschrauben, was als zeitaufwendig und schwer automatisierbar und damit nachteilig empfunden wird.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe der Erfindung,

einen Einbaublock zu schaffen, der einfach und kostengünstig herstellbar und insbesondere variabel einsetzbar ist (Sp 2 Z 30 bis 33) .

Hierzu schlägt das Streitpatent gemäß Hauptantrag einen Einbaublock vor, bei

dem zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M3 unter Schutz gestellt ist:

-

im erteilten Patentanspruch 1 gemäß den Merkmalen M4 und M5 die formschlüssige Festlegung separater elektrisch leitender Teile am Einsatzteil,

-

im nebengeordneten erteilten Patentanspruch 2 gemäß den Merkmalen M4

und M6 eine Separierung der elektrisch leitenden Teile, kombiniert mit einer

Separierung des Einsatzteils in einen Zugangseinsatz und einen Abgangseinsatz, und

-

im nebengeordneten erteilten Patentanspruch 4 gemäß den Merkmalen M6

und M7 eine Separierung des Einsatzteils einerseits in einen Zugangseinsatz

und einen Abgangseinsatz und andererseits – insbesondere der Abgangseinsatz – in ein Unterteil und ein Oberteil, zwischen denen die elektrisch

leitenden Teile formschlüssig gehalten sind.

Die angegebene Aufgabe soll ferner durch die Merkmale gemäß dem erteilten

Patentanspruch 25 gelöst werden, der als „Verfahren zum Zusammenbau eines

Einbaublocks“ mit den in seinem Oberbegriff angegebenen Teilen bezeichnet ist.

Gemäß Hilfsantrag 1 soll aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 4 jeweils

das Wort „vorzugsweise“ gestrichen sein.

Gemäß Hilfsantrag 2 sind

dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 die folgenden Merkmale angefügt:

-das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die Zu-

M6

gangsklemmen (5,5a,5b,..) aufnimmt, und einem davon separaten Abgangseinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, besteht,

und

- die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-

M8

gangseinsatz durchlaufen.

dem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 die folgenden Merkmale angefügt:

- die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-

M8

gangseinsatz durchlaufen.

und dem Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 nach einer Streichung der Worte

„das Einsatzteil (2)“ im Merkmal M 7 die folgenden Merkmale angefügt:

- die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-

M8

gangseinsatz durchlaufen.

Als wesentliche Vorteile sind für die beanspruchten Gegenstände eine beschleunigte und damit verbilligte Herstellung angegeben, eine den jeweiligen Anforderungen leicht anpassbare Variabilität solcher Einbaublöcke und auch die Folge,

dass sich beim Zusammenbau eine Vorgehensweise gemäß den erteilten Verfahrensansprüchen ergibt (Sp 2 Z 40 bis Sp 4 Z 8 der Streit-PS).

II.

Als zuständiger Fachmann für das Verständnis der Lehre des Streitpatents und für

die Beurteilung der Patentfähigkeit im Hinblick auf den Stand der Technik ist hier –

in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung – ein Elektrotechniker anzusehen mit Erfahrungen auf dem Gebiet elektrischer Installationsgeräte, der auch mit der Kunststofftechnik vertraut ist, soweit

diese für Konstruktion, Fertigung und Betrieb solcher Geräte von Bedeutung ist.

III.

1. Vorbemerkung

Unteransprüche haben dann Bestand, wenn dies auch für den rückbezogenen

Anspruch gilt („echter Unteranspruch") oder ein eigenständiger erfinderischer Gehalt vorliegt.

Mit den als eigenständig erfinderisch verteidigten Unteransprüchen ergibt sich

eine große Zahl von zu beurteilenden Merkmalskombinationen.

Zur vereinfachten Lesbarkeit werden im Folgenden "Kurzbezeichnungen" mit der

angegebenen Bedeutung verwendet:

-erteilter Patentanspruch „n“ = erteilte Fassung aller ggf. in Bezug genommenen Patentansprüche, d.h. auch der Ansprüche 1, 2, 4 oder 25;

-Merkmale des erteilten Unteranspruchs „n" bzw „kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs „n"" = nur der mit der Ziffer „n“ versehene und dort

angegebene Merkmalskomplex des jeweiligen Unteranspruchs „n“.

-seine den Patentanspruch „n“ einschließenden Rückbeziehungen / alle

seine Rückbeziehungen usw. = nur die Rückbeziehungen auf solche Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind;.

2. Zur Patentfähigkeit der im Rahmen der Nichtigkeitsklage angegriffenen

bzw. der als erfinderisch verteidigten erteilten bzw Patentansprüche nach

Hauptantrag

2.1 Erteilter Patentanspruch 1

Der Einbaublock gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu gegenüber dem

aus der Anlage 12 (DE 15 394 64 C3) Bekannten.

Anlage 12 betrifft einen Anschlussblock für den elektrischen Anschluss von Beleuchtungskörpern, der in den Hohlraum eines Mastes eingesetzt und befestigt

werden kann (Sp 1 Z 3 bis 11). Da ein solcher Anschlussblock selbstverständlich

auch in jeden Kabelanschlusskasten montierbar ist, offenbart diese Druckschrift

demnach einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die

Elektroinstallation gemäß Merkmal M1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erkennt der Fachmann ohne weiteres,

dass schon ein einzelner Block, wie er in Figur 5 gezeigt ist, für eine Elektroinstallation geeignet und verwendbar ist, da dieser offensichtlich ausreicht, um ein ankommendes Drehstromkabel samt Nulleiter mit einer Leuchtenanordnung aus drei

jeweils von einer Phase gespeisten Leuchten zu verbinden. Dass dort Möglichkeiten zur Verbindung mit weiteren Blöcken vorgesehen sind (Sp 2 Z 32) schließt die

alleinige Verwendung nicht aus.

Die Ausführungen der Beklagten, nach denen erst mehrere kombinierte Anschlussblöcke dem patentgemäßen Einsatzteil entsprächen, können demnach

nicht durchgreifen.

Das bekannte Einsatzteil besteht aus zwei Gehäusehälften 1,2 aus Kunststoff

(Fig 1 bis 4 iVm Sp 1 Z 15), die jeweils Schächte 3,4,5 bzw. 3a,4a,5a für Zugklemmen aufweisen, von denen jeweils zwei mittels Stromschienen leitend verbunden sind (Sp 1 Z 16 bis 21, Sp 3 Z 52 bis 57).

Da es lediglich davon abhängt, an welcher der beiden Klemmenreihen das zuführende Kabel angeschlossen wird, sind dort auch elektrische Teile vorhanden, die

Zugangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen für wenigstens einen

elektrischen Leiter umfassen (M2), und es sind auch alle elektrisch leitenden Teile

an einem Einsatzteil 1, 2 aus elektrisch isolierendem Kunststoff angeordnet (M3).

Aus den Angaben, dass die Zugklemmen in Schächten aufgenommen sind, deren

Seitenwände Durchbrüche 7,8,9,10 bzw. 7a,8a,9a,10a für die Stromschienen aufweisen, und dass „nach dem Einbau der stromführenden Teile“ (Sp 4 Z 22) die

Gehäusehälften zusammengefügt werden, entnimmt der Fachmann, dass die Zugangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen auch als separate Teile

vorliegen (M4).

Die Überlegungen der Beklagten, nach denen sie ein „Einfädeln“ der mit den

Stromschienen verbundenen Klemmen nicht für ausgeschlossen hält, erscheinen

dem Senat als nicht überzeugend, weil für die dort beschriebene Anwendung in

Straßenbeleuchtungsmasten mit den erforderlichen Klemmen- und Stromschienenquerschnitten die Verwendung flexibler Leiterschienen in einem solchen Block

absolut ungebräuchlich ist und ein „Einfädeln“ von Leiterschienen samt Zugklemmen durch die in Bezug auf die Schachtabmessungen 3a,..,6a relativ kleinen Öffnungen 7a,...,10a ausgeschlossen werden muß.

Schließlich sind auch dort bereits die elektrisch leitenden Teile jeweils mittels

Formschluß gegenüber dem Einsatzteil 1,2 fixiert ohne eine Verschraubung der

elektrisch leitenden Teile gegenüber dem Einsatzteil, wie im letzten Merkmal M5

gefordert ist.

Denn beim Vorhandensein von Zugklemmen (Sp 1 Z 14) müssen die in den

Durchbrüchen 3a,... der Wände (d.h. formschlüssig) gelagerten Stromschienen

(Sp 1 Z 16 und 17) seitlich in die unten mindestens teilweise geschlossenen Zugklemmen hineinragen: Dieser Formschluß zwischen Zugklemme und Schiene

verhindert aber nach dem Zusammenfügen der Gehäusehälften ein Herausziehen

der Zugklemme aus dem jeweiligen Schacht.

Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich des Negativmerkmals „ohne Verschraubung“ im Merkmal M5, dass die Nicht-Darstellung von Verschraubungen im

Stand der Technik deren Vorhandensein nicht ausschließe, und der Fachmann

einen ausdrücklichen Verzicht auf Schraubbefestigungen aus der jeweiligen

Druckschrift nicht entnehme, könnte nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn der Fachmann in Anlage 12 eine nicht-dargestellte Schraubbefestigung

mitlesen würde, weil die beschriebene Anordnung ohne eine Schraubbefestigung

der Leiterschienen nicht funktionsfähig und diese Befestigungsart daher zwingend

erforderlich wäre.

Solches ist aber bei den aus Anlage 12 bekannten Einbaublöcken ersichtlich nicht

der Fall.

2.2 Erteilter Patentanspruch 3

Auch ein Gegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 3 ist aus der Anlage 12 bekannt.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist es –

mangels anderweitiger Unterscheidungsmerkmale - für den Einbaublock gemäß

Anlage 12 allein vom Installateur abhängig, an welcher Seite er das ankommende

Kabel anschließt, sodass die jeweilige Klemmen als "Zugangsklemmen" und die

anderen dementsprechend als "Abgangsklemmen" zu bezeichnen wären.

Demnach besteht auch das in den Figuren 1 bis 4 der Anlage 12 gezeigte

Einsatzteil 1,2 wenigstens aus einem Zugangseinsatz (zB Gehäusehälfte 1), der

die Zugangsklemmen aufnimmt, und einem davon separaten Abgangseinsatz 2

(Gehäusehälfte 2), der die Abgangsklemmen aufnimmt.

2.3 Erteilter Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung allein auf den erteilten Patentanspruch 3

Da die "insbesondere-Einfügung" im Patentanspruch 5 außer Betracht bleiben

muß, sind auch die Merkmale dieses Gegenstandes aus der Anlage 12 bekannt.

Denn auch dieser enthält keine Sachmerkmale, durch die ein "Oberteil" von einem

"Unterteil" bei der Montage oder beim Betrieb unterscheidbar wäre.

Dann sind aber bei einem auf seine in Figur 3 rechte Seitenwand auf eine Unterlage gelegten "Unterteil" 1

-die Leiterschienen als elektrisch leitende Teile von "oben" einlegbar, und ferner

-das "Oberteil" 2 darauf befestigbar, nämlich durch die Klemmplatte 27 (Fig 5 und

6 iVm Sp 4 Z 60 bis 68 und Sp 6 Z 1 bis 5).

Will man den Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 jedoch derart verstehen, dass

alle elektrisch leitenden Teile "von oben" eingelegt werden, so wäre dies eine

einfache handwerkliche Maßnahme mit einer geänderten Trennlinie des aus Anlage 12 bekannten Gehäuses, die seit Jahrzehnten bei den sogenannten "Schuko-

Steckern" geläufig ist. Denn diese sind häufig mittig geteilt, sodass in deren "Unterteil" – nach Abheben des "Oberteils" – alle elektrisch leitenden Teil wie auf einem Tablett angeordnet und nur durch den Formschluß zwischen Ober- und Unterteil gehalten sind.

Daher kann der Senat - entgegen der Auffassung der Beklagten - in einer derartigen schlichten und einen Formschluß mit elektrisch leitenden Teilen bewirkenden

Gehäuseteilung auch keinen besonderen "Pfiff" – also eine erfinderische Tätigkeit

durch den Fachmann – erkennen. Eine solche Maßnahme ist auch unabhängig

von der übrigen Gestaltung des Einbaublockes bedarfsweise zu verwirklichen, und

braucht deshalb auch bei weiteren Merkmalskombinationen anderer Ansprüche

nicht mehr abgehandelt zu werden.

Dass die elektrisch leitenden Teile allein durch Formschluss zwischen Unterteil

und Oberteil gehalten sind, wird vom Fachmann in der Anlage 12 mitgelesen;

denn die in den Außenwandungen vorgesehenen Durchbrüche für Kabelenden

(Sp 1 Z 20 bis 25) wird der Fachmann selbstverständlich nicht so groß ausführen,

dass beim Lösen der Zugklemmen die Leiterschienen mit den Kabelenden aus

dem Einsatzteil herausrutschen können. Er wird vielmehr im Bereich der

Stirnenden der Stromschienen die Außenwandung stehen lassen, so dass sich

der erforderliche Formschluss ergibt.

2.4 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner Rückbeziehung allein auf den erteilten Patentanspruch 3

Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den aus Anlage 12 bekannten Einbaublock eine variable Nutzung eines einzelnen Blocks nicht im Vordergrund steht, sodass die Aufnahme von Sicherungen in dem in den Figuren 1

bis 5 gezeigten Block nicht nahegelegt erscheint.

Jedoch ergibt sich ein Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 6 in

alleiniger Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 in naheliegender

Weise aus dem aus Anlage 6 (DE 89 04 222 U1) bekannten Stand der Technik

unter Berücksichtigung des aus Anlage 12 im Zusammenhang mit Einbaublöcken

der in Rede stehenden Art Bekannten.

Die Anlage 6 betrifft einen Einbaublock 11 (Titel und Fig 1)) für den elektrischen

Anschluss von Beleuchtungskörpern, der unter Nutzung der Befestigungslöcher 39 (Fig 1) - befestigt werden kann (S7 Abs 2). Da ein solcher Anschlussblock selbstverständlich auch in jeden Kabelanschlusskasten montierbar ist,

offenbart diese Druckschrift demnach einen Einbaublock

für einen

Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation gemäß (Merkmal

M1).

Der bekannte Einbaublock 11 weist elektrisch leitende Teile auf, die wenigstens

Zugangsklemmen 15,16, Abgangsklemmen 18,34 und Leiterschienen 23 für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen (Fig 1 und 2 iVm S 5 Z 20 bis S 6

Z 34 und Anspr 10) (Merkmal M2).

Alle elektrische leitenden Teile sind an einem Einsatzteil 24 aus elektrisch isolierendem Kunststoff angeordnet (Anspr 15) (Merkmal M3).

Die Zugangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen liegen auch „als separate Teile“ vor (Merkmal M4). Denn aus den nach Art einer technischen Zeichnung in verschiedenen Ansichten und mit jeweiligen Schraffuren ausgeführten Figuren entnimmt der Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung (insbes S 6

Abs 1 und Anspr 7 und 8), dass die Klemmen 15,16 auf die Leiterschienen 23 aufgeschoben und miteinander dadurch am Einsatzteil 11 gehalten sind, dass die

Halteschrauben 32 die Verbindungsstücke 31 der Klemmen 15, 16 gegen das

Einsatzteil ziehen (Fig 2 iVm S 6 Abs 1 und Anspr 9).

In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal des erteilten Unteranspruchs 6

weist auch bereits der aus Anlage 6 bekannte Einbaublock Sicherungssockel 17

auf (Fig 1).

Der Einbaublock gemäß dem Patentanspruch 6 in alleiniger Rückbeziehung auf

den erteilten Anspruch 3 unterscheidet sich demnach von dem aus Anlage 6 bekannten dadurch,

-dass das Einsatzteil wenigstens aus einem Zugangseinsatz, der die Zugangsklemmen und einem davon separaten Abgangseinsatz, der die Abgangsklemmen

aufnimmt, besteht, und

-dass der/die Sicherungssockel vom Abgangseinsatz aufgenommen ist/sind, und

-dass die elektrisch leitenden Teile jeweils mittels Formschluß gegenüber dem

Einsatzteil fixiert sind ohne eine Verschraubung der elektrisch leitenden Teile gegenüber dem Einsatzteil.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, denn eine modulare

Bauweise von Einbaublöcken der in Rede stehenden Art ist bekannt, wie die Anlage 12, insbesondere hinsichtlich der separaten Anordnung eines mit Sicherungssockeln versehenen Einsatzes zeigt.

Im Hinblick auf den offensichtlichen Nachteil des aus Anlage 6 bekannten einstückigen Einsatzteils, dass schon für Anwendungsfälle mit und ohne Sicherungssockel jeweils unterschiedliche Sockeltypen bereitgehalten werden müssen, wird

der Fachmann schon aus wirtschaftlichen Gründen auf die bereits gebräuchliche

modulare Bauweise übergehen.

Die Trennlinie in zwei separate Teile ist dabei – wie die Klägerin für den Senat

überzeugend vorgetragen hat – dem Fachmann in der Anlage 6 bereits vorgezeichnet durch die Aufgliederung des Einsatzteils 11 in eine die Zugangsklemmen 15, 16 tragende untere Klemmzone 12, eine die Sicherungssockel 17 mit den

zugehörigen Abgangsklemmen 34 tragenden mittlere Sicherungszone 13 und eine

sich daran anschließende obere Abgangszone 14 (Fig 1 iVm S 5 Z 12 bis 18).

Da sowohl die Sicherungszone 13 als auch die obere Abgangszone Abgangsklemmen tragen, nämlich die Klemmen 34 bzw. 18, und darüber hinaus die Leiterschienen 23 an der Grenze zur Sicherungszone 13 enden, und alle oberhalb gelegenen Klemmen mit Drähten angeschlossen sind, drängt sich dem Fachmann

eine einfache Zweiteilung des bekannten Einsatzteils 11 an der Trennlinie zwischen unterer Klemmzone 12 und Sicherungszone 13 geradezu auf, um an den

unteren Teil als „Zugangseinsatz“ einen „Abgangseinsatz“ mit oder ohne Sicherungssockel anschließen zu lassen, und so die gewünschte Flexibilität zu verwirklichen.

Damit ist für den Fall „Abgangseinsatz mit Sicherungssockel“ das weitere Unterschiedsmerkmal von selbst verwirklicht, dass der Abgangseinsatz auch Sicherungssockel aufnimmt.

Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass kein zweiteiliges Einsatzteil der in Anlage 6 gezeigten Bauart mit einer im wesentlichen in Längsrichtung eines rechteckigen Einbaublocks durchlaufenden Verdrahtung bzw. – wie im Hilfsantrag 2

konkretisiert – eine durchlaufende Stromschiene nachgewiesen ist, berührt dies

allein die Neuheit dieser Merkmale, kann dem Gegenstand aber angesichts der

sich dem Fachmann geradezu aufdrängenden Zweiteilung – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht zur benötigten erfinderischen Tätigkeit und damit zur

Patentfähigkeit verhelfen.

Die Festlegung elektrisch leitender Teile ohne Verschraubung mittels Formschluß

ist eine bedarfsweise bei Installationsgeräten angewandte Maßnahme (vgl Ausführungen zur Anlage 12 beim Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1), die ins

handwerkliche Können des Fachmanns fällt.

2.5 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner den erteilten Patentanspruch 5 einschließenden Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3

Auch dieser Patentanspruch kann keinen Bestand haben. Denn eine solche

Zweiteiligkeit des Abgangseinsatzes entspricht dem bei einem „Schuko-Stecker“

seit Jahrzehnten am häufigsten verwirklichten Prinzip, alle elektrische leitenden

Teile zwischen einem Ober- und einem Unterteil zu halten.

Ein solcher Formschluss ist eine alternative Befestigungsmöglichkeit zu der in Anlage 6 vorgesehenen Festlegung durch Schrauben 32, für die sich der Fachmann

immer dann entscheiden wird, wenn der Montageaufwand gering sein soll, z.B. bei

automatisierter Montage. Die Entscheidung für einen schlichten Formschluß fällt

der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens, ohne dass es dazu

eines erkennbaren erfinderischen Tuns bedarf.

Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für diesen Gegenstand aufgezeigten Vorteile, Abgangsteile mit unterschiedlicher Sicherungsbestückung mit

einem jeweils gleichen Zugangsteil zu kombinieren, sind der Modularität des beanspruchten Aufbaus immanent und stellen sich von selbst ein.

2.6 Patentanspruch 7 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Diese Gegenstände sind jeweils nicht patentfähig, weil die Verrastung von zusammengefügten Bauteilen aus Kunststoff eine dem Fachmann für Geräte der

elektrischen Installationstechnik – insbesondere Einbaublöcken der in Rede stehenden Art – geläufige und deshalb jederzeit bedarfsweise anwendbare Maßnahme ist, wie beispielsweise die Anlage 13 (zB Fig 1 bis 8 iVm S 12 Abs 2 und

weitere Stellen der Druckschrift) belegt.

Eine solche Verrastung stellt eine schlichte Alternative zu der in Anlage 12 vorgesehenen Verbindung der Gehäuseteile durch die Klemmplatte 27 (Fig 5 und 6

m.d.z. Text) dar und bietet sich auch nach einer Zweiteilung des aus Kunststoff

bestehenden Einsatzteils 11 gemäß Anlage 6 an.

Die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 7 sind unabhängig von der übrigen

Gestaltung des Einbaublocks zu verwirklichen und brauchen mangels eines kombinatorischen Effektes in keiner weiteren Merkmalskombination abgehandelt zu

werden.

2.7 Patentanspruch 10 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Mangels genauer Definition der "Längsrichtung" kann diese sowohl durch die

Längserstreckung der Leiterschienen als auch durch die größere der beiden Abmessungen „Länge“ bzw. „Breite“ des Einbaublocks definiert sein.

Für beide Definitionen stellen die zusätzlichen Merkmale dieses Anspruchs jedoch

nur eine einfache handwerkliche Maßnahme dar, die der Fachmann im Hinblick

auf den jeweiligen Anwendungszweck und den dabei zur Verfügung stehenden

Einbauraum bedarfsweise vorsehen wird, und die unabhängig von den anderen

Gegenstandsmerkmalen zu verwirklichen ist.

Im Übrigen schließen Zugangseinsatz 1 und Abgangseinsatz 2 auch bei dem in

Anlage 12 gezeigten Einbaublock der Leiterschienen aneinander an, ebenso bei

dem in Anlage 6 gezeigten Einbaublock in der geometrischen Längsrichtung des

Einbaublocks nach dessen Teilung.

Die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 10 enthalten deshalb weder in ihrer

Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 1 und/oder 3 noch für sich oder zusammen mit den in Bezug genommenen weiteren angegriffenen Unteransprüchen

etwas, was patentbegründend sein könnte, sodass auch die Merkmalskombinationen mit weiteren Unteransprüchen nicht abgehandelt zu werden brauchen.

Die von der Beklagten für diesen Gegenstand betonten Vorteile eines stirnseitigen

Anschlusses sind nur dann von Nutzen, wenn die Einbausituation (zB in einem

Lichtmast mit in dessen Längsrichtung verlaufenden Kabeln) dies erfordert, während in anderen Einbausituationen ein Anschluß an den Querseiten vorteilhafter

sein kann.

2.8 Patentanspruch 11 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Auch das Aufliegen von Leiterschienen mit ihrer Unterseite auf einem diese Leiterschienen tragenden Einsatzteil gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten

Unteranspruchs 11 ist eine einfache und in der Regel die nächstliegende Maßnahme, Leiterschienen abzustützen, da hierdurch ohne weitere Maßnahme eine

definierte Lage der Leiterschienen erreicht wird.

Solches ist üblich und bei Einbaublöcken bekannt.

So wird diese Maßnahme vom Fachmann auch in der Anlage 12 mitgelesen,

wenn dort die Leiterschienen die Öffnungen 7, 7a,...,10a durchgreifen (Fig 1 und 2

iVm Sp 3 Z 52 bis 57). Auch bei dem in Anlage 13 bekannten Einbaublock liegen

die Leiterschienen im Bereich der in Figur 2 unteren Führung 30 auf dem schraffiert dargestellten schmalen Bereich des Einsatzteils direkt auf und im Bereich der

Enden der Leiterschiene 23 jeweils indirekt unter Zwischenlage der Verbindungsstücke 31 der Klemmbügel 26.

Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 11 enthält deshalb in seinen Rückbeziehungen auf den erteilten Anspruch 1 nichts, was für sich oder zusammen mit

den in Bezug genommenen weiteren Unteransprüchen patentbegründend sein

könnte.

Auch diese Maßnahme ist jederzeit unabhängig von der übrigen Ausgestaltung

des Einbaublocks zu verwirklichen und ein kombinatorischer Effekt mit dessen

sonstigen Merkmalen nicht ersichtlich, was die Abhandlung von weiteren Anspruchskombinationen entbehrlich macht.

2.9 Patentanspruch 17 in seinen den erteilten Patentanspruch1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Zur mangelnden erfinderischen Qualität von Rastverbindungen, die der Fachmann

aus den Grundlagen der Konstruktionslehre kennt und insbesondere bei zu verbindenden Bauteilen aus Kunststoff jederzeit bedarfsweise und unabhängig von

der anderweitigen Gestaltung vorsehen wird, wird auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 7 verwiesen.

Die gilt sowohl für Weiterbildungen des aus Anlage 12 als auch des aus Anlage 6

bekannten Einbaublocks.

Der Patentanspruch 17 hat demnach in allen seinen Rückbeziehungen keinen Bestand.

2.10 Patentanspruch 19 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Es ist üblich, dass der Fachmann bei der Konstruktion eines Bauteils der Elektroinstallation, zB eines Einbaublocks der in Rede stehenden Art, sowohl durch die

vorgesehene Anwendung (zB Einbausituation) als auch seitens der Fertigung (zB

automatische Montage) Vorgaben zur Gestaltung erhält, die er zu beachten hat.

Aus solchen Vorgaben ergeben sich die Bewegungsrichtungen einzelner Bauteile

(zB Leiterschienen) oder die Ausrichtung einer Öffnung zum Einlegen einer

Klemme, und der Fachmann muß innerhalb dieser Vorgaben die weitere Gestaltung des Einbaublocks verwirklichen.

Solches gehört aber zum fachmännischen Handwerkszeug des hier zuständigen

Fachmanns, der aufgrund seiner Erfahrungen im Bereich der Kunststofftechnik die

vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten im Blick haben muß.

Er steuert deshalb das gewünschte Ziel durch einfache logische Überlegungen an,

wie es beim Arbeiten mit dem jedermann bekannten Lego-Baukasten von Kindern

eingeübt wird.

Auch der kennzeichnende Teil des erteilten Anspruchs 19 enthält deshalb nichts,

was für sich oder in seinen den erteilten Anspruch 1 und/oder 3 einschließenden

Rückbeziehungen patentbegründend sein könnte. Dies gilt demnach für alle weiteren Kombinationen mit anderen Unteransprüchen.

2.11 Patentanspruch 22 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3

einschließenden Rückbeziehungen

Sicherungssockel für Einbaublöcke mit zugehörigen mit dem Sockel verbundenen

Abgangsklemmen sind dem Fachmann in unterschiedlicher Ausführungsform bekannt, wie die Anlage 6 (zB Fig 1 und 2) und auch die Anlage 13 (zB Fig 14 und

15) belegen. Darüberhinaus wird die Gestaltung eines Sicherungssockels durch

den jeweils vorgesehen Sicherungseinsatz mitbestimmt und ist damit auch nicht

unabhängig von den zu beachtenden Normen.

Dies gilt auch für alle anderen Kombinationen von Ansprüchen, die deshalb nicht

gesondert abgehandelt werden brauchen.

3. Zur Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den erteilten Patentansprüchen 25 und 27

3.1 Patentanspruch 25

Der Patentanspruch 25 stellt sich als unvollständige (zB hinsichtlich der Verbindung der Leiterschienen mit den beiden Klemmentypen) Aufzählung einzelner

Montageschritte für einen Gegenstand mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 25 genannten Sachmerkmalen dar.

Dabei ist es lediglich eine Frage konstruktiver Details, die auf zahlreiche der

vorangehenden Sachansprüche „verteilt“ sind, in welcher Reihenfolge und Richtung die genannten Teile „bewegt“ werden müssen, um als Ergebnis zu einem

funktionsfähigen Einbaublock zu führen.

Solche Montageschritte sind auch in Anlage 12 im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Zugklemmen beschrieben (Sp 4 Z 20 bis 24, 45 bis 50).

Insoweit ist in der Streitpatentschrift (Sp 4 Z 4) zutreffend ausgeführt, dass sich

eine solche Vorgehensweise „aus alledem ergibt..“, sodass es nicht mehr als üblichen handwerklichen Könnens des Fachmanns bedarf, um die im erteilten Anspruch 25 genannten Montageschritte anzugeben, die demnach nichts Patentbegründendes erkennen lassen.

3.2 Patentanspruch 27 in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 25

Aus den vorgenannten Gründen lässt auch der Patentanspruch 27 in seiner Rückbeziehungen auf Patentanspruch 25 nichts Patentfähiges erkennen. Denn die

Sachmerkmale sind bereits Gegenstand der vorangehenden Sachansprüche, aus

deren Vorhandensein sich die weiteren - ebenfalls nur unvollständig angegebenen – Montageschritte in naheliegender Weise ergeben.

Die von der Beklagten geltend gemachte erfinderische Auswahl aus einer Vielzahl

theoretisch möglicher Verläufe (S 8/8 Abs 2 vom 13. November 2003) liegt deshalb nicht vor, weil mit der konstruktiven Gestaltung eines aus mehreren Einzelteilen bestehenden Einbaublocks die möglichen Montageschritte vorgezeichnet

sind und nicht mehr unabhängig gewählt werden können, je genauer der Einbaublock beschrieben ist.

Sind dem Fachmann aber einzelne Montageschritte vorgegeben, so weiß der

Fachmann schon aus seinem grundlegenden Fachwissen heraus, welche Anforderungen die Bauteile erfüllen müssen, um „montierbar“ zu sein.

So müssen beispielsweise die zusammenwirkenden Teile einer durch „Heranschieben“ gebildeten Rastverbindung quer zu dieser Schieberichtung ausweichen

können, andernfalls würde eine Verrastung nicht erfolgen.

Es mag Einbausituationen geben, für welche ein Heranschieben des Unterteils mit

anschließendem Aufrasten des Oberteils Vorteile bietet gegenüber anderen Reihenfolgen. Jedoch weiß der Fachmann, dass die mit einer Festlegung (zB zweier

Montageschritte für die Verwendung eines vorhandenen Montagegeräts) verbundenen Vorteile regelmäßig mit Nachteilen und/oder konstruktivem Mehraufwand

an anderer Stelle verbunden sind.

Die damit verbundene Abwägung gehört zum üblichen fachmännischen Handeln.

4. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

Die Streichung des Wortes „vorzugsweise“ verändert den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht. Denn wie die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, erkennt der Fachmann schon aufgrund des vorhandenen „Kabelanschlusskastens“, dass der Anspruchsgegenstand bei Elektroinstallationen Verwendung findet.

Auch ist mit der beantragten Streichung nach Auffassung des Senats keine Beschränkung des Patentgegenstandes auf eine bestimmte Spannungsebene verbunden.

Der Begriff „Elektroinstallation“ mag zwar häufiger im Zusammenhang mit Stromversorgungs-Anlagen der elektrischen Niederspannungstechnik verwendet sein

als mit Telekommunikationsanlagen, ist aber für elektrische Anlagen unterschiedlichster Spannungen gebräuchlich und insbesondere für nachrichtentechnische

Installationen deshalb nicht abwegig, weil in der Hausinstallationstechnik schon

lange vor dem Anmeldetag zusätzlich zu den Niederspannungsleitungen auch

Kommunikationsleitungen aller Art verlegt worden sind, die die Steuerung von

Heizungen, Klimaanlagen, Rolläden usw. ermöglichen.

Der Gegenstand des Streitpatents wird deshalb hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht geändert.

Soweit sich die angegriffenen Unteransprüche auf den Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 rückbeziehen, fehlt aus den im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag jeweils genannten Gründen die Patentfähigkeit.

5. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Die Zufügung der Merkmale M6 und M8 kann die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen, denn diese sind ebenfalls bereits

beim Einbaublock gemäß Anlage 12 verwirklicht.

Merkmal M6: Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zum Begriff "Zugangs-/Abgangsklemme" besteht das in den Figuren 1 bis 4 der Anlage 12 gezeigte Einsatzteil 1,2 wenigstens aus einem Zugangseinsatz (zB Gehäusehälfte 1), der die Zugangsklemmen aufnimmt, und einem davon separaten Abgangseinsatz 2 (Gehäusehälfte 2), der die Abgangsklemmen aufnimmt.

Merkmal M8: Da jede Stromschiene zwei Zugklemmen elektrisch leitend verbindet

(Sp 3 Z 53 bis 57) gehen diese Leiterschienen auch vom Zugangseinsatz 1 zum

separaten Abgangseinsatz 2 durch.

Die Leiterschienen verlaufen damit selbstverständlich auch "über die Trennlinie"

zwischen den Gehäuseteilen.

Der Gegenstand des Streitpatents wird deshalb auch hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht geändert.

Da die Merkmale M6 und M8 unabhängig von Verrastungen, Leiterschienenauflagen usw. vom Fachmann vorgesehen werden, ergibt sich aber auch zur Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 5, 6, 7, 10, 11, 17, 19,

und 22 hinsichtlich ihrer den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 einschließenden

Fassung keine andere Beurteilung als die bereits im Zusammenhang mit ihrer

Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 1 angegebene.

6. Patentanspruch 2

6.1 Erteilter Patentanspruch 2 (Hauptantrag)

Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist gegenüber dem aus der Anlage 12

bekannten nicht neu.

Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 übereinstimmenden Merkmale M1 bis M4 wird auf die dortigen Ausführungen zur Anlage 12 verwiesen,

hinsichtlich des übereinstimmenden Merkmals M6 auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 3.

6.2 Erteilter Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2

Auch die mangelnde Patentfähigkeit dieses Gegenstandes ergibt sich aus den

Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den

erteilten Patentanspruch 3 durch die Anlage 12, da das Merkmal M6 dem erteilten

Unteranspruch 3 entspricht und das im erteilten Patentanspruch 2 nicht enthaltene

Merkmal M5 außer Betracht bleibt.

6.3 Erteilter Patentanspruch 6 in alleiniger Rückbeziehung auf den erteilten

Patentanspruch 2

Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist im Hinblick auf den aus Anlage 6 in

Verbindung mit Anlage 12 bekannten Stand der Technik aus den unter Punkt 2.4

genannten Gründen nicht patentfähig, denn dieser Patentanspruch unterscheidet

sich vom bereits abgehandelten Patentanspruch 6 nur dadurch, dass ihm das

Merkmal M5 fehlt.

6.4 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner den erteilten Unteranspruch 3 bzw. 5

einschließenden Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2

Eine Rückbeziehung des erteilten Unteranspruchs 6 auf den erteilten Unteranspruch 3 entfällt, da dessen Merkmale dem Merkmal M6 im erteilten Patentanspruch 2 entsprechen.

Auch in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 5 ergibt sich kein

patentfähiger Gegenstand.

Denn wie im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 dargelegt wurde, entspricht eine

solche Zweiteiligkeit dem bei einem „Schuko-Stecker“ bekannten Prinzip, alle

elektrische leitenden Teile zwischen Ober- und Unterteil zu halten, sodass die in

Anlage 6 vorgesehenen Schrauben 32 entfallen können bei gleichzeitig leichterer

Montierbarkeit.

Die Entscheidung, statt Schrauben eine schlichten Formschluß zu verwenden, fällt

der Fachmann zum Beispiel in Abhängigkeit der im vorgesehenen Anwendungsfall

zu erwartenden Stromkräfte zwischen den Leiterschienen, ohne dass es dazu eines erkennbaren erfinderischen Tuns bedarf.

6.5 Zu den erteilten Patentansprüchen 7, 17 und 19 in allen Rückbeziehungen, die den erteilten Patentanspruch 2 einschließen.

Wie vorangehend bereits im Zusammenhang mit den auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen gleicher Nummer ausgeführt ist, werden die in den jeweiligen kennzeichnenden Teilen der erteilten Unteransprüche

angegebenen Maßnahmen zur gegenseitigen Verrastung von Bauteilen vom

Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens vorgesehen unabhängig

davon, welche konstruktive Ausbildung der Einbaublock aufweist.

Dies gilt auch für einen Einbaublock, der anstelle des Merkmals M5 (erteilter Patentanspruch 1) das Merkmal M6 des erteilten Patentanspruchs 2 aufweist.

Denn die Verrastung von Bauteilen ist eine besonders wirtschaftliche Möglichkeit

der Verbindung, wenn diese aus Kunststoff bestehen, dessen Eigenelastizität eine

Verbindung ohne zusätzliche Bauteile ermöglicht.

6.6 Zu den erteilten Patentansprüchen 10, 11 und 22 in allen Rückbeziehungen, die den erteilten Patentanspruch 2 einschließen.

Da schon bei dem in Anlage 6 gezeigten Einbaublock die verschiedenen Montagezonen 12, 13, 14 in Längsrichtung des rechteckigen Einbaublocks aneinander

anschließen, wird der Fachmann eine solche Anordnung auch nach einer Trennung in zwei separate Teile beibehalten.

Da ferner in Anlage 6 die Leiterschienen 23 mit ihrer Unterseite auf dem Einsatzteil 11 aufliegen, nämlich im Bereich der Führungen 30 (Fig 2), können auch diesen beiden Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil der erteilten Unteransprüche 10 bzw. 11 nicht patentbegründend sein.

Eine gemäß dem erteilten Unteranspruch 22 mit dem Sicherungssockel in Verbindung stehende und an dessen Gewindehülse befestige Abgangsklemme ist

ebenfalls durch Anlage 6 nahegelegt.

Denn aus den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann, dass die Abgangsklemme 34 nicht mit dem „Fußkontakt“ des Sicherungssockels verbunden ist sondern mit dem oben liegenden Gewindesockel 33; die gegenseitige Befestigung

beider Teile aneinander ist dabei die einfachste konstruktive Lösung, die

Klemme 34 zu halten.

7. Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1

Aus den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen ändert die

Streichung des Wortes „vorzugsweise“ auch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 nicht.

Die Patentfähigkeit aller Gegenstände, die die Merkmale des Patentanspruchs 2

nach Hilfsantrag 1 aufweisen, ist demnach nicht anders zu beurteilen.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

8. Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2

Die Zufügung des Merkmals M8 kann die Patentfähigkeit nicht begründen, da

eine solche Maßnahme dem Fachmann auch bei einem aus zwei separaten Teilen

bestehenden Einbaublock aus der Anlage 12 bekannt ist (dort laufen die Stromschienen durch die Durchbrüche 7-10 vom Zugangseinsatz zum Abgangseinsatz

durch, vgl. Sp 2, Zeilen 52 bis 57), und bei der Anlage 6 naheliegt.

Denn nicht nur die Leiterschienen 23 in der unteren Klemmzone 12, sondern auch

der Verlauf der Drähte in der Sicherungszone 13 bzw. der oberen Abgangszone 14 weisen im wesentlichen eine Längsorientierung auf bezüglich der größten

Erstreckung des Grundkörpers 12.

Diese Längsorientierung wird der Fachmann beibehalten und darüber hinaus

durchgehende Leiterschienen anstelle der Drähte verwenden, wenn die Klemmen

im Zugangseinsatz und im Abgangseinsatz miteinander fluchten.

Der Bestand des Streitpatents wird deshalb auch hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht geändert.

Da das Merkmal M8 unabhängig von Verrastungen, Leiterschienenauflagen usw.

vom Fachmann vorgesehen wird, ergibt sich aber auch zur Patentfähigkeit der

Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 5, 6, 7, 10, 11, 17, 19, und 22 hinsichtlich ihrer den erteilten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 einschließenden

Fassung keine andere Beurteilung als die bereits im Zusammenhang mit ihrer

Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2 angegebene.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

9. Patentanspruch 4

9.1 Erteilter Patentanspruch 4 (Hauptantrag)

Aus dem Merkmal M7 ist nicht ersichtlich, ob das gemäß Merkmal M6 zweiteilige

Einsatzteil jeweils aus einem Ober- und Unterteil bestehen soll oder nur der Abgangseinsatz. Zieht der Fachmann die Streitpatentschrift als Auslegungshilfe

heran, so ergibt sich, dass die beiden Worte „das Einsetzteil (2)“ als Wiederholung

in Gedanken zu streichen sind, und Merkmal M7 auf eine Aufteilung allein des

Abgangseinsatzes zielt.

Außer den Merkmalen M1, M2 und M3 des erteilten Patentanspruchs 1 weist der

erteilte Patentanspruch 5 mit dem Merkmal M7 die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 5 und mit dem Merkmal M6 die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 3 auf.

Ein Gegenstand mit allen diesen Merkmalen ist – wie im Zusammenhang mit dem

erteilten Patentanspruch 1, dem erteilten Patentanspruch 3 und dem erteilten Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 ausgeführt wurde – aus der Anlage 12 bekannt.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Der erteilte Patentanspruch 5 ist im erteilten Patentanspruch 4 (Merkmal M7) enthalten.

9.2 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner (verbleibenden) Rückbeziehung auf

den erteilten Patentanspruch 4

Wie im Punkt 6.4 bereits ausgeführt ist, zeigt der erteilte Patentanspruch 6 in

Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2, 3 und 5 mit den Merkmalen M1 bis M4, M6 und M7 bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 6 mit

Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 4. Letzterer ist deshalb aus den

gleichen Gründen nicht patentfähig.

9.3 Zu den erteilten Patentansprüchen 7, 10, 11, 17, 19 und 22 in allen Rückbeziehungen, die den erteilten Patentanspruch 4 einschließen

Die dem erteilten Patentanspruch 4 durch die entsprechenden Unteransprüche

zugefügten Merkmale können aus den im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 2 genannten Gründen nicht patentbegründend sein.

Denn solche einfachen handwerklichen Maßnahmen sind unabhängig von der

Befestigung der elektrisch leitenden Teile an einem Einbaublock oder von dessen

Teilung in zwei separate Teile.

Auf die entsprechenden Ausführungen wird hier Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.

10. Zum Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1

Aus den zu den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen

ändert auch die hier beantragte Änderung den Patentgegenstand nicht, sodass

sich gegenüber dem Hauptantrag keine geänderte Beurteilung zur Patentfähigkeit

eines Gegenstandes ergibt, der diese Merkmale und ggf. Merkmale aus erteilten

Unteransprüchen 5 bis 22 nach Maßgabe der jeweiligen Rückbeziehung aufweist.

11. Zum Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 2

Die Streichung der Worte „das Einsatzteil“ erspart dem Fachmann eine Auslegung

des hinsichtlich dieser Worte unklaren erteilten Patentanspruchs 4 und ist insoweit

zulässig.

Die Zufügung des Merkmals M8 kann aus den zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 genannten Gründen eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Aus den zu den weiteren angegriffenen Unteransprüchen jeweils genannten

Gründen sich diese auch in ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 4 nach

Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

12. Zu den übrigen angegriffenen Unteransprüche hat die Beklagte keinen eigenständig erfinderischen Gehalt geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht für

den Senat ersichtlich. Sie fallen deshalb mit den Ansprüchen, auf die sie rückbezogen sind.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs.2 PatG iVm § 92 Abs.1 S.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG

Meinhardt

Dr. Mayer

Gutermuth

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr