Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.02.2004 – 5 W (pat) 452/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 452/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 295 22 025

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 2. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl..-Phys. Dr. Frowein

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 25. Juli 2001

wirkungslos geworden ist.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist als Inhaberin des Gebrauchsmusters 295 22 025, das

unter Beanspruchung des Anmeldetages 21. Juli 1995 aus der Patentanmeldung

PCT / US 95/09275 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden

ist, im Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Verlängerungsgebühr ist entrichtet worden.

Auf den Löschungsantrag der Packtech GmbH ist das Gebrauchsmuster durch

Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I vom 25. Juli 2001 im Umfang des

Schutzanspruchs 1 gelöscht worden. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Antragstellerin,

die ihren Sitz in der Schweiz hat, das Konkursverfahren eröffnet worden. Das im

Konkursverfahren tätig gewordene Schweizerische Konkursamt W…

hat zunächst mitgeteilt, daß kein Interesse an einer Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe, im Konkursverfahren "keine Dividende resultiert"

und das Beschwerdeverfahren "definitiv geschlossen beziehungsweise abgeschrieben werden" könne. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 hat das Konkursamt

sodann mitgeteilt, daß das Konkursverfahren abgeschlossen und die P…

GmbH im Handelsregister des Kantons Z.… "infolge Konkurses vollständig gelöscht" worden sei.

Die anwaltlichen Vertreter, die die P… GmbH im Beschwerdeverfahren vertreten hatten, haben daraufhin erklärt, sie gingen davon aus, daß das Ende des

Verfahrens festgestellt wird. Ihnen und der Beschwerdeführerin ist sodann durch

Zwischenverfügung mitgeteilt worden, daß eine feststellende Entscheidung über

den Fortfall der Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses erwogen

werde, weil die bisherige Beschwerdegegnerin als fortgefallen und damit der Löschungsantrag als unzulässig geworden angesehen werden dürfte. Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr eine entsprechende Feststellung. Die bisherigen Vertreter der P… GmbH haben sich nicht mehr geäußert.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in zulässiger Weise gegen den Löschungsbeschluß der Gebrauchsmusterabteilung eingelegt worden (§ 18 Abs 1 GebrMG).

Allerdings ist mit dem Untergang der rechtlichen Existenz der Packtech GmbH

auch der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren in Fortfall gekommen. Damit ist die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin, das sie in ein Festsstellungsbegehren umgestellt hat, nicht entfallen. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwertes Interesse an der beantragten Feststellung.

a) Als Ergebnis des beendeten Schweizer Konkursverfahrens ist davon auszugehen, daß die P… GmbH rechtlich untergegangen ist, ohne daß ein rechtlicher Nachfolger an ihre Stelle getreten ist.

Mit Verfügung des Schweizerischen Bezirkgerichts W… vom 28. Juli 2003,

die vom Konkursamt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist,

ist das Konkursverfahren "als geschlossen erklärt" und bestätigt worden, daß die

P… GmbH im Handelsregister "vollständig gelöscht" worden ist. Im Hinblick

auf den bevorstehenden Abschluß des Konkursverfahrens ohne "Dividende" war

vom Konkursamt auf Anfrage des Senats zuvor am 20. Februar 2003 bereits mitgeteilt worden, daß "sämtliche pendenten Gerichtsprozesse ... (insbesondere das

bei Ihnen zurzeit hängige Verfahren) definitiv geschlossen beziehungsweise abgeschrieben" werden können. Der Senat geht deshalb davon aus, daß damit die

Packtech GmbH ersatzlos in ihrem rechtlichen Bestand untergegangen ist. Die

Beschwerdeführerin und die früheren anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten

der P… GmbH haben zur Rechtslage nach schweizerischem Konkursrecht

unbeschadet des Hinweises in der verfahrensleitenden Verfügung über die rechtliche Auffassung des Senats nichts Abweichendes vorgetragen.

b) Aufgrund des ersatzlosen rechtlichen Untergangs der P… GmbH ist die

Beschwerdegegnerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wie auch die Antragstellerin des zugrunde liegenden Löschungsverfahrens in Fortfall gekommen.

Damit hat sich aber nicht zugleich auch das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin erledigt. Denn mit der im ersten Rechtszug erfolgten Teillöschung hat sie als damalige Antragsgegnerin und noch jetzt Inhaberin des

Gebrauchsmusters eine Beschwer erlitten. Ist die erstinstanzliche Entscheidung

durch Fortfall des Löschungsantrags wirkungslos geworden – wie dies der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl PA Mitt 1938, 255, BPatGE 20, 64) – so ist sie

zwar in der Sache "klaglos" gestellt. Angesichts der Anscheinswirkung, die eine

förmliche Entscheidung wie eine von der Gebrauchsmuster ausgesprochene Teillöschung bis zu ihrer förmlichen Aufhebung gegenüber der Allgemeinheit entfaltet,

erachtet es der Senat für berechtigt, wenn die Antragsgegnerin im Rechtsmittelverfahren die Beseitigung dieser Wirkung verfolgt.

In der Erklärung des Konkursamtes vom 20. Februar 2003 sieht der Senat – anders als von der Antragsgegnerin zunächst unter Bezugnahme auf BGH GRUR

1953, 86 geltend gemacht – keine Zurücknahme des Löschungsantrags. Denn

hier handelt es sich, anders als in der angezogenen Entscheidung, nicht um die

Erklärung der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten, sondern um die des an ihre

Stelle getretenen Konkursverwalters; das verneinte Interesse an der Fortführung

des Verfahrens bei gleichzeitigem Hinweis auf das Fehlen finanzieller Mittel läßt

sich nicht als – notwendig die Kostenauferlegung nach sich ziehende – Erklärung

im Verfahren, sondern nur als eine auf die Vermeidung einer Belastung mit Kosten

zielende Freigabe des Verfahrens auslegen. Damit ist das Konkursamt zugleich

als Verfahrensbeteiligte aus dem Verfahren ausgeschieden.

Mit der Mitteilung des Konkursamts vom 28. Juli 2003 ist der Löschungsantrag

(anders als vom Senat im Hinblick auf die entsprechende Rechtsauffassung für

das markenrechtliche Verfahren in Ströbele-Hacker, MarkenG (7) § 54 Rd 33 zunächst in Betracht gezogen) nicht als unzulässig geworden zu betrachten. Denn

ein Antrag als das erklärte rechtliche Begehren einer Person verliert seine rechtliche Natur, wenn hinter dem Begehren keine Person mehr steht. Weil die Erklärung niemanden mehr zugerechnet werden kann, ist sie nicht nur als unzulässig,

sondern als rechtlich nicht mehr existent anzusehen; ein solcher "Antrag" ist, da

es an einem Antragsteller als Verfahrensbeteiligtem ermangelt, nicht der "Zurückweisung (Verwerfung) als unzulässig" zugänglich, sondern er kann – wie die Erklärung eines nicht am Verfahren Beteiligten auch – förmlich unbeschieden bleiben.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich des berechtigten Feststellungsinteresses für diesen Antrag gilt das zum Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdebegehren bereits Gesagte entsprechend. Die Begründetheit des Feststellungsantrags folgt daraus, daß mit dem Fortfall des Löschungsantrags wegen des das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren beherrschenden

Dispositionsgrundsatzes die Rechtsgrundlage für die ergangene Teillöschungsentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung entfallen ist.

Für die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten beider Rechtszüge ist kein

Raum, weil das Verfahren nicht (mehr) kontradiktorisch ist (vgl § 18 Abs 2 Satz 1

Goebel

Dr. Barton

Dr. Frowein

Pr