Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.02.2004 – 27 W (pat) 88/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 41 253

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer, die Richterin Eder und den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortbildmarke

für die nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses noch Schutz beansprucht wird für „Sonnenbrillen; Taschen; Rucksäcke; Geldbörsen; Bekleidung,

insbesondere Damenbekleidung, Herrenbekleidung und Unterwäsche; Schuhe;

Kopfbedeckungen; Skateboards, Snowboards und Surfbretter; Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards

und Skateboards“, hat die Widersprechende – beschränkt auf die Waren der

Klasse 28 - Widerspruch eingelegt

1. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke

eingetragen unter der Nr. 1 121 336 für „Spiel- und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Freizeitartikel, nämlich Freizeitbekleidungsstücke, Freizeittaschen, Freizeitspiele für innen und außen, Schwimmhilfen“ sowie

2. aus ihrer prioritätsälteren Bildmarke

.

eingetragen unter der Nr. 1 123 274 u.a. für „Sport- und Spielgeräte (soweit in

Klasse 28 enthalten); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 4. Februar 2003 die Widersprüche zurückgewiesen. Auch wenn

sich die Vergleichszeichen teilweise auf identischen Produkten begegnen könnten,

sei eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da der jeweilige

Gesamteindruck der Zeichen verschieden sei. Die jeweilige Ausgestaltung eines

aus geschwungenen Linien und einem dunklen Kreis bestehenden Motivs in den

Marken weise prägnante Abweichungen auf. Während das Motiv in den

Widerspruchsmarken kompakt gestaltet sei und als an eine Büroklammer erinnerndes Strichmännchen erscheine, sei es in der angegriffenen Marke deutlich

abstrahierter wiedergegeben. Da ein abstrakter Motivschutz dem Markenrecht ohnehin fremd sei, sei für den Verkehr eine hinreichend sichere Unterscheidbarkeit

beider Marken gewährleistet. Hinzu komme, daß der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in aller Regel dem Wort die prägende Bedeutung zumesse. Es sei daher damit zu rechnen, dass sich die angesprochenen

Verbraucher in erster Linie an den Markenwörtern „BREMSHEY“ und „HOLON“

orientieren würden. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da

die Zeichen weder gleich benannt würden noch das jüngere Zeichen wie eine modernisierte Form der Widerspruchsmarke oder deren Serienfortsetzung erscheine.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach

springt die sehr große Ähnlichkeit der Vergleichsmarken jedem Betrachter geradezu ins Auge. Es gehe ihr auch keineswegs um einen abstrakten Motivschutz,

sondern allein um ihre konkret geschützten Marken, die im übrigen einen weit

überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad hätten und auch das Firmenzeichen der

Widersprechenden seien. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative

Verwechslungsgefahr, denn der Verkehr könne das angegriffene Zeichen ohne

weiteres als Weiterentwicklung und Modernisierung der älteren Marke

missverstehen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich auf sein Vorbringen vor der Markenstelle berufen und keine weitere Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgegeben.

Die Beteiligten haben wie zuvor angekündigt an der mündlichen Verhandlung nicht

teilgenommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht die Widersprüche zurückgewiesen hat; denn entgegen der Auffassung der

Widersprechenden ist die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke

mit den Widerspruchsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

nicht zu befürchten.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu den älteren Marken ein. Denn trotz der von den „Sport- und

Spielgeräten (soweit in Klasse 28 enthalten)“ der Widerspruchsmarken identisch

umfassten Waren „Skateboards, Snowboards und Surfbretter“ der jüngeren Marke

und der hochgradigen Ähnlichkeit, die zwischen den weiterhin angegriffenen

„Sporttaschen, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Transporttaschen für Surfbretter, Snowboards und Skateboards“ und den „Sportgeräten“ der Widerspruchsmarken sowie den „Freizeitartikeln, nämlich Freizeittaschen“ der Widerspruchsmarke 1 121 336 besteht, und unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marken reichen die vorhandenen Unterschiede in den

sich gegenüberstehenden Zeichen aus, um Verwechslungen mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken scheidet

sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht schon

wegen des deutlich abweichenden Gesamteindrucks der Zeichen aus, auf den bei

der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist

(vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. -

Rausch/Elfi Rauch). Denn während die jüngeren Marke den Wortbestandteil

„HOLON“ enthält, weist die Widerspruchsmarke 1 121 336 keinen Wortbestandteil

auf und hat die Widerspruchsmarke 1 123 274 den hiervon deutlich zu unterscheidenden Wortteil „Bremshey“.

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke 1 123 274 allein von dem Bildteil geprägt würde. Denn hierfür

könnte nur dann die Rede sein, wenn diesem eine selbständig kennzeichnende

Stellung zukommen würde und er deshalb geeignet wäre, die Erinnerung an das

Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur untergeordnete Bedeutung hätten, weil sie so in den Hintergrund treten, daß sie für

den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht

beitragen (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - Rausch/Elfi Rauch). Dem steht aber der

Erfahrungssatz entgegen, dass der Verkehr bei Kennzeichnungen mit kombinierten Bild- und Wortbestandteilen letzteren in der Regel als einfachster Möglichkeit zur Benennung der Marke den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR

2002, 167, 169 - Bit/Bud). Anhaltspunkte dafür, aus welchem Grund er hiervon

abweichen und dem Bildbestandteil in der angegriffenen Marke oder in der Widerspruchsmarke 1 123 274 allein Beachtung schenken sollte, sind weder ersichtlich

noch vorgetragen.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den beiden

Widerspruchsmarken ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen

Inverbindungsbringens (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG) zu

befürchten. Denn schon wegen der prägenden Bedeutung, welche dem Wortteil

„HOLON“ in der jüngeren Marke zukommt, hat der Verkehr keine Veranlassung,

diese der Widersprechenden zuzuordnen. Darüber hinaus wird er aber auch die

bildliche Darstellung in der jüngeren Marke nicht als ein mit dem Bildmotiv in der

Widerspruchsmarke übereinstimmendes wesensgleiches Element ansehen, welches Bestandteil einer Reihe von Serienzeichen der Widersprechenden wäre. Soweit die Widersprechende ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung

BPatGE 38, 168, 174 f. stützt, welche die Darstellung eines bekannten Engelmotivs betrifft, und hierzu geltend macht die jüngere Marke stelle lediglich eine Modernisierung des Bildelements in der Widerspruchsmarke dar, kann dem nicht

gefolgt werden. Denn dies würde erfordern, dass der Verkehr, der die

Prioritätslage der jeweiligen Zeichen in der Regel nicht kennt, das Bildelement in

der Widerspruchsmarke als „alt“ und nicht mehr dem Zeitgeschmack angemessen

ansieht. In der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung drängte sich ihm

dies auf, weil die ältere Marke nicht nur ein sehr bekanntes Motiv der Kunstgeschichte imitierte, sondern auch durch die Art der bildlichen Darstellung an „alte

Meister“ erinnerte, so dass es ohne weiteres „traditionell“ wirkte. Hiervon kann

aber bei den Bildelementen der sich hier gegenüberstehenden Zeichen keine

Rede sein, weil sie gleichermaßen im Stil der modernen Grafik gehalten sind. Zu

berücksichtigen ist schließlich auch, dass diejenigen Verkehrskreise, die sich

wegen des Bildelements der angegriffenen Marke überhaupt Gedanken über eine

mögliche Zugehörigkeit dieser Kennzeichnung zu dem Geschäftsbetrieb der Inhaberin der Widerspruchsmarken machen, von Haus aus aufmerksamer und markenbewusst sind. Sie werden den Unterschied zwischen dem kompakten geschlossenen Bildelement der älteren Marken und der schwungvolleren Darstellung

in der jüngeren Marke daher in der Regel bemerken und auch in Erinnerung

behalten. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Widersprechende substantiiert dargelegt hätte, dass der bildlichen Darstellung der

Widerspruchsmarken für sich allein eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Der Vortrag, das Bildemblem sei ihr Firmenkennzeichen (möglicherweise

nur zusammen mit ihrem Firmennamen) und werde vom Verkehr sofort mit ihrem

Unternehmen identifiziert, reicht hierfür nicht aus.

Da die Markenstelle somit die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat, war

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen

nicht.

Dr. Schermer

Eder

Schwarz

Na