Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 28 W (pat) 183/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 183/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 17 286
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 12 – vom 10. Januar 2001 und vom
12. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der
Marke 396 17 286 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 145 609 angeordnet worden ist.
Gründe§
Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt –
Markenstelle für Klasse 12 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 17 286
mit der Widerspruchsmarke 1 145 609 festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 17 286 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb