Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.02.2004 – 25 W (pat) 271/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 271/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 15 770.7
hat der 25. Senat (Markenbeschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. Februar 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und
des Richters Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 42 vom 20. Juli 2001 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die
Eintragung für
„Maschinen und maschinelle Geräte
für den Baubereich,
insbesondere den Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Durchführung
von Bauarbeiten, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau“
versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
GEO Akademie
Die Bezeichnung
ist am 20. März 1998 für
„Maschinen und maschinelle Geräte für den Baubereich, insbesondere den Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs- und
Bauwesens; Apparate, Instrumente für das Vermessungswesen,
insbesondere Bildverarbeitungssysteme zur Erfassung und
Weiterverarbeitung geodätischer Informationen; Vernetzungs- und
Kommunikationsgeräte, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen; Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere im Tunnel-, kanal- und Straßenbau; Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer
Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb eines Informationsübermittlungsnetzes,
insbesondere zur Übermittlung
geodätischer Informationen; Aus- und Fortbildung von Technikern
und Ingenieuren, insbesondere im Bereich des Vermessungs- und
Bauwesens; Organisation und Veranstaltung von Kongressen,
Symposien und Seminaren,
insbesondere betreffend das
Vermessungs- und Bauwesen; Entwicklung von Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs-
und Bauwesens; technische Beratung und Planung im Bereich
des Vermessungs- und Bauwesens, insbesondere im Tunnel-,
Kanal- und Straßenbau; Erstellung von Gutachten im Bereich des
Vermessungs- und Bauwesens; Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartigen Datenbanken“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat mit Beschluß einer Beamtin des höheren
Dienstes vom 20. Juli 2001 die Anmeldung im wesentlichen aus den Gründen des
Beanstandungsbescheides vom 12. August 1998 zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die als
Vorsilbe auch im Deutschen verwendete Lautfolge GEO werde im Zusammenhang mit dem allgemein verständlichen Wort „Akademie“ dahingehend aufgefasst,
dass der Gesamtbegriff, auch wenn er lexikalisch nicht nachweisbar sei, als Synonym für eine wissenschaftliche Gesellschaft zu verstehen sei, die sich mit Land im
Sinne von Erdboden oder Bodenkunde beschäftige, und damit geeignet sei, die
genannten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Ob die angemeldete Bezeichnung außerdem freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG sei, könne offen bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 vom 20. Juli 2001
aufzuheben und die Marke zur Eintragung zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Zeichenbestandteil GEO keine Vorsilbe
darstelle, in dieser Form nicht gebräuchlich und aus sich heraus auch nicht
verständlich sei, denn zusätzlich zu den von der Markenstelle angenommenen
Bedeutungen stehe GEO auch für die englischen Wörter „ground“ und „soil“ und
sei zudem ua auch als Abkürzung für den Staat Georgien sowie für die
nichtstaatliche Organisation „Global Environment Options“ bekannt. Da das Wort
„Akademie“ ebenfalls mehrere Bedeutungen habe, ergebe sich auch in der Kombination beider Wörter kein eindeutiger und unmissverständlicher Bedeutungsinhalt, der in unmittelbar beschreibender Verbindung zu den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen stehe. Vielmehr handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sprachunübliche phantasievolle Wortneuschöpfung in einer speziellen typografischen Ausgestaltung, die sich von den mit
der Vorsilbe „Geo-„ zusammengesetzten Begriffen wie „Geophysik“ oder „Geobotanik“ deutlich unterscheide. Da von einem großzügigen Beurteilungsmaßstab
auszugehen sei, reiche die hier vorhandene Unterscheidungskraft aus, um die
Eintragungsfähigkeit zu bejahen.
Der Senat hat der Anmelderin am 13. Oktober 2003 zusammen mit der Ladung
zum Termin eine Internet-Recherche übermittelt. Mit Schreiben vom 7. November 2003 nahm die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 nahm sie die Anmeldung nach § 39 Abs 1, 2.
HS MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41,
nämlich „Aus- und Fortbildung von Technikern und Ingenieuren, insbesondere im
Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen, Symposien und Seminaren, insbesondere betreffend das Vermessungs- und Bauwesen“ zurück.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1. Soweit die Anmelderin ihre Markenanmeldung für die Dienstleistungen der
Klasse 41 „Aus- und Fortbildung von Technikern und Ingenieuren, insbesondere
im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; Organisation und Veranstaltung
von Kongressen, Symposien und Seminaren, insbesondere betreffend das Vermessungs- und Bauwesen“ zurückgenommen hat, ist die Beschwerde insoweit
gegenstandslos geworden.
2. Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich noch gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
38, und 42 „Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des
Vermessungs- und Bauwesens; Apparate,
Instrumente
für das Vermessungswesen, insbesondere Bildverarbeitungssysteme zur Erfassung und Weiterverarbeitung geodätischer Informationen; Vernetzungs- und Kommunikationsgeräte, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen; Ermittlung und
Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb eines Informationsübermittlungsnetzes, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen; Entwicklung
von Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs-
und Bauwesens; technische Beratung und Planung im Bereich des Vermessungs-
und Bauwesens, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Erstellung von
Gutachten im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartigen
Datenbanken“ richtet.
Für die genannten Waren und Dienstleistungen besitzt die angemeldete Bezeichnung keine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr
BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149
Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche
Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der Waren
oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; GRUR 2002,
804 – Philips; EuG GRUR Int. 2000, 429 – Companyline).
Danach sind insbesondere solche Bezeichnungen nicht unterscheidungskräftig,
bei denen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren
und/oder Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG oder um allgemein
gebräuchliche Wörter oder Wortfolgen handelt. Auch das Gericht Erster Instanz
der Europäischen Gemeinschaften (EuG MarkenR 2003, 112, 114, - UltraPlus) hat
für die den § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG vergleichbaren Vorschriften des
Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV klargestellt, dass diese trotz möglicher
Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich haben (vgl auch EuG
MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL ; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl
§ 8 Rdn 66; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 – OEKOLAND). Der Umstand, dass
ein Zeichen nicht beschreibend sei, bedeute deshalb noch nicht automatisch, dass
es unterscheidungskräftig sei (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201,
205-207 – BerlinCard – mwH).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortkombinationen auszugehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob diesen kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und ob es sich auch nicht um Angaben
handelt, die der Verkehr aus sonstigen Gründen als nicht unterscheidungskräftig
ansieht (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 364 – REICH UND SCHÖN; BGH
MarkenR 2001, 368, 369 und 370 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten – unter
Hinweis auf die st Rspr; BGH WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch die aus
der Buchstabenfolge „GEO“, die hier im Sinne eines Bestimmungswortes
verwendet wird, auch wenn sie nicht durch einen Bindestrich mit dem nachfolgenden Wort verbunden ist, und dem Begriff „Akademie“ zusammengesetzte
Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 und die noch
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen darstellt. Zwar ist bei der Beurteilung grundsätzlich von
dem Gesamtzeichen und von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st Rspr,
vgl zB BGH MarkenR 2001, 209, 210 – Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 8, Rdnr 100). Die angesprochenen Verkehrskreise werden aber in der
fraglichen Bezeichnung im Zusammenhang mit den genannten Waren und Dienstleistungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gewählten Wortzusammensetzung
(vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400
- Baby-dry; BGH
MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH), ausschließlich einen Sachhinweis auf
den möglichen Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen als Inhalt wissenschaftlicher Forschung oder Übermittlung bzw Veröffentlichung entsprechender
Daten sehen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung einer lexikalischen oder
sonstigen tatsächlichen beschreibenden Verwendung der beanspruchten Wortbildung zwar indizielle Bedeutung hat, aber selbst eine fehlende Nachweisbarkeit
das Verständnis als Sachangabe nicht ausschließen würde (vgl zB BGH
GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch). Es sind zahlreiche Wortzusammensetzungen denkbar, die aus an sich bekannten, aber neu zusammengefügten
Wörtern oder Bestandteilen bestehen, ohne dass diese Eingang in Wörterbücher
gefunden hätten. Dies steht der Auffassung der Verbraucher, sie als beschreibende Angabe zu sehen, nicht im Wege, zumal die Sprache nicht statisch ist,
sondern sich weiter entwickelt, ohne dass dies Eintragungen in Lexika zur Folge
haben müsste.
Aus der der Anmelderin mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 zusammen mit der
Ladung zum Termin übersandten Internet-Recherche des Senats wird deutlich,
dass die Buchstabenfolge „GEO nicht nur als Abkürzung für „Geografie“, sondern
in einem allgemeineren Sinn für „Geo-Wissenschaften“ steht und verstanden wird,
also alle Bereiche einbezieht, in denen ein Zusammenhang mit „Erd-Wissenschaften“ besteht. Dieses Verständnis ist nicht nur auf die von der Anmelderin
beanspruchten geodätischen Dienstleistungen beschränkt, sondern umfasst zB
auch geophysikalische, geometrische, geobotanische oder geologische Aspekte.
Ebenso ergeben sich aus den Internet-Auszügen geodynamische oder geoinformatische Zusammenhänge. Insoweit ist es unbeachtlich, dass mit dem Wortteil
„GEO“ kein genau umrissener Sinngehalt verbunden ist, denn alle der genannten
oder darüber hinaus hiermit in Zusammenhang stehenden möglichen Bedeutungen können einen beschreibenden Bezug zu den aufgeführten Waren und
Dienstleistungen aufweisen, weil sie für die entsprechenden Zwecke eingesetzt,
verwendet oder übermittelt werden können.
Daß dem Markenbestandteil „GEO“ noch weitere Bedeutungen zukommen,
worauf die Anmelderin hinweist, kann sich hier nicht zugunsten der Schutzfähigkeit auswirken. Maßstab ist bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit die
Verbindung zwischen Bezeichnung und Waren bzw Dienstleistungen und der
damit in Beziehung stehende und in den Vordergrund tretende Begriffsgehalt (vgl
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8, Rdnr 75; BGH GRUR 2001, 1150 –
LOOK; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Daß im vorliegenden Fall die von
der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen keine entscheidende Rolle
spielen, folgt nicht zuletzt aus der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung, das ua auf das Einsatzgebiet der Marke auf dem
Gebiet der Geodäsie hindeutet.
Der Begriffsgehalt des Worts „Akademie“ erklärt sich von selbst. Er soll den
wissenschaftlichen Bezug und damit Forschung und Lehre, wozu auch die
Zusammenstellung, Vermittlung bzw Übermittlung von Informationen gehört, im
Zusammenhang mit (den) Geo-Wissenschaften hervorheben. Diese Bedeutung
entspricht dem allgemeinen Verständnis, wie es die Ergebnisse der oben genannten Internet-Recherche des Senats widerspiegelt. So wird zB unter dem
Stichwort „Akademie für Raumforschung und Landesplanung“ das Aufgabengebiet
der Akademie als „außeruniversitäre und unabhängige raumwissenschaftliche Einrichtung mit Servicefunktion für die Forschung“ beschrieben, die „auf Kooperation
von Wissenschaft und Praxis sowie von Teilräumen“ ausgerichtet ist. Des weiteren
heißt es, die „Arbeitsergebnisse werden für Wissenschaft, Verwaltung und Politik
nutzbar und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen zugänglich gemacht“. Hinter der Internet-Notation der „Niedersächsischen Geo-
Akademie“ verbergen sich Veröffentlichungen der Akademie der Geowissenschaften zu Hannover. Inwieweit der Begriff „Akademie“ zweideutig sein soll, wie
die Anmelderin meint, ist für den Senat nicht erkennbar.
In dem oben beschriebenen Sinn werden die Verkehrskreise auch die angemeldete Bezeichnung verstehen, dass nämlich die beanspruchten Waren bzw
Dienstleistungen in einem wissenschaftlichen Kontext stehen und angeboten bzw
übermittelt werden. Daß die angesprochenen Verkehrskreise zugleich eine
genaue Vorstellung haben und erkennen, welche konkreten Aspekte mit der
Bezeichnung „GEO Akademie“ angesprochen und beschrieben werden sollen, ist
für die Annahme der fehlenden Unterscheidungskraft unerheblich. Soweit sich ein
beschreibender Zusammenhang nur für einen Teilbereich der relativ weit gefassten Waren- bzw Dienstleistungsbegriffe der angemeldeten Bezeichnung ergibt
– so zB für den Bereich „Geodäsie“-, kommt die Eintragung auch für weiter
gefasste Waren- bzw Dienstleistungsbegriffe nicht in Betracht. Ebenso wie eine
Marke nach § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG für den gesamten Oberbegriff zu löschen
ist, wenn sie auch nur für eine spezielle unter den Oberbegriff fallende Ware eine
Sachangabe darstellt
(vgl BGH GRUR 1997, 634 – TURBO),
ist die
Schutzfähigkeit einer Marke zu verneinen, die für einen weit gefassten Oberbegriff
angemeldet ist, wenn ein Eintragungshindernis auch nur für eine darunter fallende
Ware oder Dienstleistung besteht (vgl BGH GRUR 2001, 261 – AC).
Soweit sich die Anmelderin auf die besondere grafische Gestaltung der angemeldeten Bezeichnung beruft, kann diese die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Denn sie erschöpft sich hier in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen
Lebens verwendeten Schreibweise und Gestaltung der Schrift (vgl auch BPatG
GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION), die für sich gesehen nicht der
Kennzeichnung, sondern der Hervorhebung oder Ausschmückung dient (vgl BGH
GRUR 1991, 136 – NEW MAN). Sie führt auch nicht zu einer bildhaften
Verfremdung der Wortkombination (vgl hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 8,
Rdnr. 133 mwN).
Danach fehlt der angemeldeten Bezeichnung insgesamt die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im oben
angegebenen Umfang.
3. Der Senat sieht im Hinblick auf das Verständnis des Verkehrs auch wesentliche
Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung in bezug auf die als nicht
eintragungsfähig anzusehenden Waren und Dienstleistungen eine beschreibende
Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der zugunsten der
Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis besteht (vgl BGH MarkenR
2002, 210 – Berlin Card – mwN). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben,
da die angemeldete Bezeichnung sich bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft als zum Teil nicht schutzfähig erweist.
4 Soweit dagegen die Marke Schutz für „Maschinen und maschinelle Geräte für
den Baubereich, insbesondere den Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau“
beansprucht, hat die Beschwerde Erfolg.
Für diese Waren und Dienstleistungen lässt sich ein beschreibender Bezug nicht
mehr feststellen, weil hier die Verbindung zu einer Akademie mit wissenschaftlichem und/oder forschenden Tätigkeitsfeld nicht mehr im Vordergrund steht.
Weder für Baumaschinen noch für die Durchführung von Bauarbeiten drängt sich
ein entsprechendes Verständnis auf. Vielmehr bedarf es einiger Überlegungen,
welche Beziehungen zwischen den genannten Waren und Dienstleistungen und
der Kennzeichnung bestehen könnten. Aus diesem Grund fehlt der angemeldeten
Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG, noch unterliegt sie einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG. Der angefochtene Beschluß war daher in dem oben genannten Umfang
aufzuheben.
Kliems
Engels
Sredl
Na