Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 27 W (pat) 118/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 118/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 03 609 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen Eintragung der Wortmarke 301 03 609
ENZO LAZZARO
für
„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
ist Widerspruch erhoben worden
1. aus der für die Waren
„Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, préparations
pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser, produits de parfumerie, de
beauté, savonnerie, fards, huiles essentielles, cosmétiques, produits pour la
chevelure, dentifrices“
international registrierten und in Deutschland geschützten Marke R 431 801
AZZARO
2. aus der Bezeichnung
AZZARO
wegen einer notorisch bekannten Marke gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Zur Begründung der Widersprüche hat die Widersprechende vorgetragen, die von
den Marken erfassten Waren seien ähnlich, weil immer mehr Hersteller von
Bekleidungsstücken dazu übergingen, auch Parfümeriewaren sowie Waren zur
Schönheitspflege auf den Markt zu bringen. Als weltberühmte Marke für diese
Waren genieße „AZZARO“ überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Marken seien klanglich und schriftbildlich ähnlich, denn der prägende Bestandteil
„LAZZARO“ der jüngeren Marke stimme mit den Widerspruchsmarken bis auf den
Anfangskonsonanten identisch überein. Die beteiligten Verkehrskreise würden
folglich annehmen, die jeweils betreffenden Waren stammten aus demselben oder
aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ebenso könnten sie irrig annehmen, die Bezeichnung „ENZO LAZZARO“ unterliege dem Einflussbereich der
Widersprechenden als Inhaberin der notorisch bekannten Marke „AZZARO“.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluss eines Beamten des höheren
Dienstes die Widersprüche zurückgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Verkehr die jüngere Marke auf den als Familiennamen erkennbaren
Bestandteil „LAZZARO“ verkürze; damit unterschieden sich die Marken sowohl
klanglich als auch schriftbildlich hinreichend. Eine Verwechslungsgefahr mit der
eingetragenen Marke „AZZARO“ sei damit nicht zu befürchten. Mangels substantiierten Sachvortrags sei auch der Widerspruch aus der von der Widersprechenden als notorisch bekannt geltend gemachten Marke „AZZARO“ unbegründet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Löschung der
jüngeren Marke anstrebt. Sie wiederholt ihren Vortrag zur Warenähnlichkeit und
zur Bekanntheit der Marke „AZZARO“, ohne zu der behaupteten Weltberühmtheit
weiter gehende Ausführungen zu machen. Sie ist ferner der Ansicht, dass der
Verkehr wegen der Gepflogenheit der Parfümeriebranche, Produkte grundsätzlich
mit zwei Marken, nämlich einer Erst- und einer Zweitmarke zu versehen, in der
angegriffenen Marke die Zweitmarke „ENZO“ einer Produktpalette „LAZZARO“
sehen könne. Wegen der klanglichen und schriftbildlichen Nähe dieser Bezeichnung mit der Marke „AZZARO“ bestehe daher die Gefahr unmittelbarer,
zumindest aber mittelbarer Verwechslungen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die dem Widerspruch im patentamtlichen
Verfahren entgegen getreten war, wobei sie insbesondere die notorische
Bekanntheit von „AZZARO“ bestritten hatte, hat sich im Beschwerdeverfahren
nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
gestützten Kennzeichnung „AZZARO“ ist der Erfolg schon deshalb zu versagen,
weil die behauptete Notorietät für Parfümeriewaren und die Kosmetikprodukte
nicht amtsbekannt ist und die Widersprechende sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Vortrag beschränkt hat, bei „AZZARO“ handele es sich um eine
Kennzeichnung von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, ja Weltberühmtheit, ohne irgendwelche Tatsachen vorzutragen, die diese Behauptung stützen
könnten.
2. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der IR-Marke R 431 801 „AZZARO“ unbegründet, weil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der
jüngeren Marke „ENZO LAZZARO“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach den miteinander in einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren sowie der Marken und
der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beurteilen, wobei ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der
Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen
werden kann (st.Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; 1998, 922 –
Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im vorliegenden Fall als
durchschnittlich einzustufen, weil die behauptete gesteigerte Verkehrsgeltung, wie
oben ausgeführt, von der Widersprechenden nicht belegt und im übrigen von der
Inhaberin der jüngeren Marke auch bestritten worden ist.
Was die Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Textilwaren, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen einerseits und Parfümerie- und Kosmetikprodukte andererseits betrifft, weisen diese zwar - ungeachtet ihrer erkennbaren Verschiedenheit hinsichtlich Art, Verwendungszweck, Herstellungs- und
Vertriebsstätten – insofern Berührungspunkte auf, als zahlreiche Designer und
Bekleidungshersteller unter ihren Bekleidungsmarken auch Parfümerien und
Kosmetika vertreiben. Aufgrund solcher heute im gesamten Mode- und Luxusgüterbereich feststellbaren Marken- und Lizenzstrategien (vgl auch OLG Hamburg
MarkenR 2003, 472 TOSCA/TOSCA BLU), die allerdings auf bekannte Firmen-
oder Markennamen beschränkt sind, weil nur diese eine wert- und absatzsteigernde Identifizierung weiterer Produktarten gewährleisten, mag trotz der
ersichtlichen Unterschiedlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren eine
entfernte Ähnlichkeit nicht auszuschließen sein. Die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen kann damit aber allenfalls bei einer starken Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einer Identität oder jedenfalls engen
Ähnlichkeit der Marken angenommen werden.
Selbst wenn im übrigen zugunsten der Widersprechenden eine mittlere oder sogar
engere Ähnlichkeit zwischen den Waren der angegriffenen Marke einerseits und
Parfümierwaren und Kosmetikartikeln andererseits unterstellt wird, ist wegen des
deutlichen Unterschieds der Marken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehr die jüngere
Marke ohne weiteres als italienischsprachige Kombination von Vor- und Familiennamen auffassen wird, wie sie gerade im Modebereich häufig, z.B. für Bekleidungsstücke oder Schuhwaren italienischen Designs anzutreffen sind. Allein
daraus, dass die jüngere Marke erkennbar aus einem Vor- und Familiennamen
besteht, lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesamteindruck dieser Marke
durch den Familiennamen geprägt und der Verkehr sich deshalb nur an diesem
orientieren wird. Gerade weil im Mode- ebenso wie im Kosmetikbereich der
Verkehr an Marken gewöhnt ist, die aus Vor- und Nachnamen gebildet sind, wird
er sie in erster Linie auch so benennen, wie sie ihm entgegentreten, d.h. mit Vor-
und Familiennamen, und sie nur in Ausnahmefällen abkürzen (vgl. BGH GRUR
2000, 1031 – Carl Link; GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 1998,
241 – Lions; BPatGE 44, 53 Noelle Claris/CLARIS). Für einen solchen
Ausnahmefall, der etwa dann anzunehmen sein kann, wenn ein bekannter
Modehersteller oder Designer im Geschäftsverkehr vielfach nur unter seinem
Nachnamen auftritt (zB BOSS, Dior, Armani, Lagerfeld), sind hier aber keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sich die Kombination „ENZO
LAZZARO“ akustisch wie optisch als Einheit einprägt.
Stehen sich somit aber die Marken „ENZO LAZZARO“ und „AZZARO“ gegenüber,
so ist der jeweilige Gesamteindruck in schriftbildlicher als auch in klanglicher
Hinsicht so deutlich unterschiedlich, dass eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit nicht angenommen werden kann.
Auch eine Gefahr von Verwechslungen der Marken aufgrund gedanklichen In-
Verbindung-Bringens ist zu verneinen. Der Ansicht der Widersprechenden,
„ENZO“ wirke wie eine Zweitmarke oder eine Einzelkennzeichnung aus dem
Hause „LAZZARO“, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil „ENZO“
erkennbar ein Vorname ist. Es ist auch nicht zulässig, bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr eine von der eingetragenen einzeiligen Form abweichende
Markengestaltung zugrunde zu legen, bei der „ENZO“ unter Umständen den
Eindruck einer Zweitmarke erwecken könnte. Unabhängig davon steht der
Annahme des Ausnahmetatbestands einer gedanklichen Verbindung der Marken,
etwa in der Weise, dass der Verkehr in der jüngeren Marke den Familiennamen
„AZZARO“, lediglich ergänzt um den Vornamen des Namensträgers, zu erkennen
glaubt, jedenfalls entgegen, dass es sich bei „LAZZARO“ und „AZZARO“ nicht um
klanglich oder schriftbildlich wesensgleiche Bestandteile handelt. Da die
Zuordnung zweier erkennbar unterschiedlicher Marken zu demselben Geschäftsbetrieb eine besonders aufmerksame Befassung des Verkehrs mit den Zeichen
und eine besondere Marktkenntnis voraussetzt, besteht kein Anlass für die
Annahme, dass er den Wortbestandteil „LAZZARO“ irrtümlich mit „AZZARO“
gleichsetzt. Eine solche Gefahr wäre allenfalls bei einer besonders starken
Bekanntheit der älteren Marke in Betracht zu ziehen, die die Anlegung eines etwas
großzügigeren Maßstabs bei der Beurteilung der Wesensgleichheit rechtfertigen
könnte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 71 Abs. 1
MarkenG. Gründe, davon abzuweichen sind nicht ersichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Na