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BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 27 W (pat) 118/03

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 118/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 03 609 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen Eintragung der Wortmarke 301 03 609

ENZO LAZZARO

für

„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

ist Widerspruch erhoben worden

1. aus der für die Waren

„Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver, préparations

pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser, produits de parfumerie, de

beauté, savonnerie, fards, huiles essentielles, cosmétiques, produits pour la

chevelure, dentifrices“

international registrierten und in Deutschland geschützten Marke R 431 801

AZZARO

2. aus der Bezeichnung

AZZARO

wegen einer notorisch bekannten Marke gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Zur Begründung der Widersprüche hat die Widersprechende vorgetragen, die von

den Marken erfassten Waren seien ähnlich, weil immer mehr Hersteller von

Bekleidungsstücken dazu übergingen, auch Parfümeriewaren sowie Waren zur

Schönheitspflege auf den Markt zu bringen. Als weltberühmte Marke für diese

Waren genieße „AZZARO“ überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Marken seien klanglich und schriftbildlich ähnlich, denn der prägende Bestandteil

„LAZZARO“ der jüngeren Marke stimme mit den Widerspruchsmarken bis auf den

Anfangskonsonanten identisch überein. Die beteiligten Verkehrskreise würden

folglich annehmen, die jeweils betreffenden Waren stammten aus demselben oder

aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ebenso könnten sie irrig annehmen, die Bezeichnung „ENZO LAZZARO“ unterliege dem Einflussbereich der

Widersprechenden als Inhaberin der notorisch bekannten Marke „AZZARO“.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluss eines Beamten des höheren

Dienstes die Widersprüche zurückgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Verkehr die jüngere Marke auf den als Familiennamen erkennbaren

Bestandteil „LAZZARO“ verkürze; damit unterschieden sich die Marken sowohl

klanglich als auch schriftbildlich hinreichend. Eine Verwechslungsgefahr mit der

eingetragenen Marke „AZZARO“ sei damit nicht zu befürchten. Mangels substantiierten Sachvortrags sei auch der Widerspruch aus der von der Widersprechenden als notorisch bekannt geltend gemachten Marke „AZZARO“ unbegründet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Löschung der

jüngeren Marke anstrebt. Sie wiederholt ihren Vortrag zur Warenähnlichkeit und

zur Bekanntheit der Marke „AZZARO“, ohne zu der behaupteten Weltberühmtheit

weiter gehende Ausführungen zu machen. Sie ist ferner der Ansicht, dass der

Verkehr wegen der Gepflogenheit der Parfümeriebranche, Produkte grundsätzlich

mit zwei Marken, nämlich einer Erst- und einer Zweitmarke zu versehen, in der

angegriffenen Marke die Zweitmarke „ENZO“ einer Produktpalette „LAZZARO“

sehen könne. Wegen der klanglichen und schriftbildlichen Nähe dieser Bezeichnung mit der Marke „AZZARO“ bestehe daher die Gefahr unmittelbarer,

zumindest aber mittelbarer Verwechslungen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die dem Widerspruch im patentamtlichen

Verfahren entgegen getreten war, wobei sie insbesondere die notorische

Bekanntheit von „AZZARO“ bestritten hatte, hat sich im Beschwerdeverfahren

nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde hinsichtlich der auf den Widerrufsgrund der notorisch bekannten Marke gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 10, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

gestützten Kennzeichnung „AZZARO“ ist der Erfolg schon deshalb zu versagen,

weil die behauptete Notorietät für Parfümeriewaren und die Kosmetikprodukte

nicht amtsbekannt ist und die Widersprechende sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Vortrag beschränkt hat, bei „AZZARO“ handele es sich um eine

Kennzeichnung von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, ja Weltberühmtheit, ohne irgendwelche Tatsachen vorzutragen, die diese Behauptung stützen

könnten.

2. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der IR-Marke R 431 801 „AZZARO“ unbegründet, weil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der

jüngeren Marke „ENZO LAZZARO“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach den miteinander in einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren sowie der Marken und

der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beurteilen, wobei ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der

Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen

werden kann (st.Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; 1998, 922 –

Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im vorliegenden Fall als

durchschnittlich einzustufen, weil die behauptete gesteigerte Verkehrsgeltung, wie

oben ausgeführt, von der Widersprechenden nicht belegt und im übrigen von der

Inhaberin der jüngeren Marke auch bestritten worden ist.

Was die Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Textilwaren, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen einerseits und Parfümerie- und Kosmetikprodukte andererseits betrifft, weisen diese zwar - ungeachtet ihrer erkennbaren Verschiedenheit hinsichtlich Art, Verwendungszweck, Herstellungs- und

Vertriebsstätten – insofern Berührungspunkte auf, als zahlreiche Designer und

Bekleidungshersteller unter ihren Bekleidungsmarken auch Parfümerien und

Kosmetika vertreiben. Aufgrund solcher heute im gesamten Mode- und Luxusgüterbereich feststellbaren Marken- und Lizenzstrategien (vgl auch OLG Hamburg

MarkenR 2003, 472 TOSCA/TOSCA BLU), die allerdings auf bekannte Firmen-

oder Markennamen beschränkt sind, weil nur diese eine wert- und absatzsteigernde Identifizierung weiterer Produktarten gewährleisten, mag trotz der

ersichtlichen Unterschiedlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren eine

entfernte Ähnlichkeit nicht auszuschließen sein. Die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen kann damit aber allenfalls bei einer starken Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einer Identität oder jedenfalls engen

Ähnlichkeit der Marken angenommen werden.

Selbst wenn im übrigen zugunsten der Widersprechenden eine mittlere oder sogar

engere Ähnlichkeit zwischen den Waren der angegriffenen Marke einerseits und

Parfümierwaren und Kosmetikartikeln andererseits unterstellt wird, ist wegen des

deutlichen Unterschieds der Marken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehr die jüngere

Marke ohne weiteres als italienischsprachige Kombination von Vor- und Familiennamen auffassen wird, wie sie gerade im Modebereich häufig, z.B. für Bekleidungsstücke oder Schuhwaren italienischen Designs anzutreffen sind. Allein

daraus, dass die jüngere Marke erkennbar aus einem Vor- und Familiennamen

besteht, lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesamteindruck dieser Marke

durch den Familiennamen geprägt und der Verkehr sich deshalb nur an diesem

orientieren wird. Gerade weil im Mode- ebenso wie im Kosmetikbereich der

Verkehr an Marken gewöhnt ist, die aus Vor- und Nachnamen gebildet sind, wird

er sie in erster Linie auch so benennen, wie sie ihm entgegentreten, d.h. mit Vor-

und Familiennamen, und sie nur in Ausnahmefällen abkürzen (vgl. BGH GRUR

2000, 1031 – Carl Link; GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 1998,

241 – Lions; BPatGE 44, 53 Noelle Claris/CLARIS). Für einen solchen

Ausnahmefall, der etwa dann anzunehmen sein kann, wenn ein bekannter

Modehersteller oder Designer im Geschäftsverkehr vielfach nur unter seinem

Nachnamen auftritt (zB BOSS, Dior, Armani, Lagerfeld), sind hier aber keine

Anhaltspunkte ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sich die Kombination „ENZO

LAZZARO“ akustisch wie optisch als Einheit einprägt.

Stehen sich somit aber die Marken „ENZO LAZZARO“ und „AZZARO“ gegenüber,

so ist der jeweilige Gesamteindruck in schriftbildlicher als auch in klanglicher

Hinsicht so deutlich unterschiedlich, dass eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit nicht angenommen werden kann.

Auch eine Gefahr von Verwechslungen der Marken aufgrund gedanklichen In-

Verbindung-Bringens ist zu verneinen. Der Ansicht der Widersprechenden,

„ENZO“ wirke wie eine Zweitmarke oder eine Einzelkennzeichnung aus dem

Hause „LAZZARO“, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil „ENZO“

erkennbar ein Vorname ist. Es ist auch nicht zulässig, bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr eine von der eingetragenen einzeiligen Form abweichende

Markengestaltung zugrunde zu legen, bei der „ENZO“ unter Umständen den

Eindruck einer Zweitmarke erwecken könnte. Unabhängig davon steht der

Annahme des Ausnahmetatbestands einer gedanklichen Verbindung der Marken,

etwa in der Weise, dass der Verkehr in der jüngeren Marke den Familiennamen

„AZZARO“, lediglich ergänzt um den Vornamen des Namensträgers, zu erkennen

glaubt, jedenfalls entgegen, dass es sich bei „LAZZARO“ und „AZZARO“ nicht um

klanglich oder schriftbildlich wesensgleiche Bestandteile handelt. Da die

Zuordnung zweier erkennbar unterschiedlicher Marken zu demselben Geschäftsbetrieb eine besonders aufmerksame Befassung des Verkehrs mit den Zeichen

und eine besondere Marktkenntnis voraussetzt, besteht kein Anlass für die

Annahme, dass er den Wortbestandteil „LAZZARO“ irrtümlich mit „AZZARO“

gleichsetzt. Eine solche Gefahr wäre allenfalls bei einer besonders starken

Bekanntheit der älteren Marke in Betracht zu ziehen, die die Anlegung eines etwas

großzügigeren Maßstabs bei der Beurteilung der Wesensgleichheit rechtfertigen

könnte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 71 Abs. 1

MarkenG. Gründe, davon abzuweichen sind nicht ersichtlich.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na