Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 33 W (pat) 286/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 64 065.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juli 2002 aufgehoben.
BPatG152
10.99
G r ü n d e
I
Am 8. November 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die farbige
Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
transportable Bauten; Tief- und Hochgaragen aus Fertigteilen, Fertig-Fundamente
und Fertigstellwände; Glaskuppelbauten; Stahlskelettbauten;
Baumaterialien und Baustoffe, Beton, Betonbauteile, Betongegenstände für Bauzwecke und Dekorationsgegenstände, Bauplatten, Füllplatten; Steine, Bausteine,
Holz; Balken; Paneelbretter aus Holz, Kunststoff und Faserstoff; Glas, Glasscheiben;
Ton, Ziegelton, Ziegelstein; Platten, Kacheln, Fliesen aus Holz, Keramik (Steingut,
glasiert) für Bauzwecke; Tuff;
Rohre für Bauzwecke;
Asphalt, Pech, Teer und Bitumen; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke, bitumenhaltige Erzeugnisse für Abdeckungen, bituminöse Überzugsmassen für Dächer, Bitumenbäder, Teerpappe, Teerbänder- und bahnen für Bauzwecke;
Bade- und Duschkabinen,
Türen und Fenster, Türfüllungen, Tür- und Fensterrahmen;
Decken; Stufen;
Dächer, Dachbeläge, Dachkonstruktionsteile, Dachziegel, Dachschindeln und Dachrinnen;
Wandverkleidungen, Vertäfelungen, Wandbeläge, Trennwände und Wandziegel;
Pressmassen, Kunststoffpressstoffe;
(alle vorgenannten Waren nicht aus Metall);
Bau- und Reparaturwesen, Installations- und Instandhaltungsarbeiten, Errichtung,
Instandhaltung und Reparatur von Bauwerken; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau,
Maurerarbeiten, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden;
Forschung auf dem Gebiet der Bautechnik und Baustofftechnik; Dienstleistungen
eines Architekten, Innenarchitekten und Gartenarchitekten; Bauberatung;
Ingenieur-, Gartenbau-, Landschaftsbauarbeiten; Konstruktionsplanung; Projektplanung; Erstellung von technischen Gutachten; Materialprüfungen.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 Markengesetz zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle verfügt die
angemeldete Marke über den beschreibenden Sinngehalt, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handele, mit denen einfacher und bequemer als
mit vergleichbaren Waren und Dienstleistungen gebaut werden könne und die von
einem Unternehmen mit Sitz in Bremen stammten. Bei dem Markenbestandteil
"Bremer" handele es sich nicht um einen Eigennamen, denn in Alleinstellung oder in
Kombination mit der Rechtsform als GmbH stehe die Bedeutung einer geografischen
Herkunftsangabe im Vordergrund. Auch die sich im Rahmen werbeüblicher Gestaltungsmittel haltende grafische Ausgestaltung der Marke führe zu keiner anderen
markenrechtlichen Bewertung. Da die grafische Gestaltung nicht schutzbegründend
sei, werde die angemeldete Marke vom Verkehr gedanklich zusammenhängend erfasst. Die von der Anmelderin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
zu den Marken "The Home Depot“, „New Man“ und „Sleepover“ seien hier nicht einschlägig. Ein Nachweis des konkreten Freihaltungsbedürfnisses an der exakt angemeldeten Marke könne von den Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts „nicht ernsthaft in den jeweiligen Klassen eingefordert werden", denn sie
könnten "in dem zu bewältigenden Massengeschäft der Anmeldungen ... im Lichte
einer verfahrensökonomischen, beschleunigten Bearbeitung der eingereichten Anmeldungen ... nicht eingefordert und geleistet werden". Die "mögliche zukünftige
Entwicklung" müsse hier "als ausreichend akzeptiert" werden. Im Übrigen fehle der
Marke als rein beschreibender Angabe auch jegliche Unterscheidungskraft. Angesichts ihrer allgemeinverständlichen beschreibenden Bedeutung als "europäisches
Spitzenprodukt" fehle ihr die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht rein beschreibend. In ihrer konkreten grafischen Gestaltung
werde sie vom Verkehr nicht als beschreibende Aussage sondern als Kennzeichen
erkannt. Angesichts der Kombination der Wörter "bequemer bauen" mit dem Eigennamen "BREMER" in der gewählten Über- und Unterordnung sowie der Größenverhältnisse werde sich der Verkehr über eine möglicherweise beschreibende Bedeutung überhaupt keine Gedanken machen. Selbst bei einer analysierenden Betrachtungsweise wäre der Bedeutungsgehalt zu ungenau, um eine beschreibende Bedeutung erkennen zu können. Der Bestandteil "Bremer" werde vom Verkehr nicht als
geografische Angabe im Hinblick auf das Bundesland Bremen gesehen. Hierfür hätte
er mit weiteren Zusätzen, wie z. B. "der" oder "Bau" versehen werden müssen. Die
Auffassung der Markenstelle, der Verkehr werde in dem Bestandteil "Bremer" auch
das Wort "Bauunternehmen" mit hineinlesen, sei eine reine Spekulation und entbehre
jeglicher Grundlage. Vielmehr spreche das Fehlen konkretisierender Zusätze, wie
z.B. "der" oder "Bau" gegen das Vorliegen einer geografischen Angabe. Auch die
Farbe dieses Bestandteils spräche gegen einen Bezug zur Stadt Bremen, deren
Stadtfarben bekanntlich rot-weiß seien. Zudem sei die Kombination der Wörter "bequemer bauen Bremer" fantasievoll. Die Wörter "bequem" und "bauen" seien krass
entgegengesetzt zueinander und daher überraschend. Die Wortkombination lasse
offen, in welcher Hinsicht die Bequemlichkeit oder das Bauen erreicht werden, etwa
in Form finanzieller Erleichterungen oder durch Mithilfe beim Bau schlüsselfertiger
Häuser.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke für
hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke gliedert sich erkennbar in zwei Teile, von denen der erste
"… bequemer bauen" lautet. Dieser stellt ähnlich wie etwa "schöner wohnen" eine
Komparativ-Werbeaussage dar, dass die Waren und Dienstleistungen ein bequemeres Bauen ermöglichen. Der optisch abgesetzte weitere Markenbestandteil
"BREMER" wird, da ihm kein weiteres Wort folgt, und er durchgängig groß geschrieben ist, vom Verkehr als Substantiv verstanden. In der Substantivform wird "Bremer"
in erster Linie als Bezeichnung eines männlichen Einwohners der Stadt Bremen verwendet. Des weiteren taucht dieses Wort auch als Nachname auf. Es soll dahingestellt bleiben, ob entgegen dem o.g. Wortverständnis auch ein Verständnis des Bestandteils "BREMER" im Sinne eines Adjektivs in Betracht kommt, das auf einen Bezug zur Stadt Bremen hinweist. Denn mit keiner dieser Wortbedeutungen ergibt die
Gesamtmarke eine vollständige und aus sich heraus unmittelbar verständliche beschreibende Gesamtaussage. Um zu einer solchen Aussage zu gelangen, müsste es
z. B. heißen:
"... bequemer bauen mit Bremer Produkten";
"... bequemer bauen mit Bremer Unternehmen";
"... bequemer bauen mit einem Bremer".
"... bequemer bauen in Bremen";
"Bremer bauen bequemer"
"Bremer haben es beim Bauen bequemer"
"In Bremen ist Bauen bequemer".
Ebenso gut, wenn nicht sogar näherliegend (s.u.), kämen auch die von der Markenstelle als Beispiele für schutzfähige Aussagen genannten Wortfolgen "...bequemer
bauen mit Bremer" oder "...bequemer mit der Firma Bremer" in Betracht. Für eine
beschreibende Aussage ist die Anmeldemarke damit erkennbar zu unvollständig.
Solche unvollständigen Wortfolgen dürfen auch nicht einfach zu einer beschreibenden Gesamtaussage gedanklich ergänzt bzw. vervollständigt werden (vgl. BGH
GRUR 1997, 627 - à la Carte; vgl. a. BPatG GRUR 1997, 532 - Du darfst). Dies
muss hier erst recht gelten, da die angemeldete Marke selbst beim unzulässigen
Versuch einer gedanklichen Ergänzung zu einer beschreibenden Gesamtaussage
noch mehrere Möglichkeiten der
Interpretation über Art und Merkmal der
Beschreibung zulässt und insofern Spielraum für Überlegungen besteht, welche
dieser Aussagen hier zutreffen mag. Solche mehrdeutigen Bezeichnungen eignen
sich grundsätzlich nicht zur beschreibenden Verwendung (vgl. z.B. BPatGE 38, 182,
183 - MAC m.w.N.). Schon aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die
angemeldete Marke im Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG dienen kann.
Im Übrigen sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bestandteil "BRE-
MER" mit dem vorangehenden Bestandteil "... bequemer bauen" erkennbar keine
zusammenhängende Wortfolge bildet, sondern vom Verkehr als - innerhalb der Gesamtmarke - alleinstehend gesehen wird. "BREMER" ist nach Großschreibung,
Schriftgröße, Schriftart und Farbe herausgehoben und befindet sich zudem versetzt
in einer anderen Zeile. Daher und auch wegen des o.g. fehlenden Satzzusammenhangs wird der Verkehr nicht von einer zusammenhängenden Wortfolge, sondern
von einem in die Werbeaussage "...bequemer bauen" und den herausgehobenen
Markenkern "BREMER" aufgeteilten Kennzeichen ausgehen. Dann aber liegt ein
Verständnis von "BREMER" im Sinne eines Nachnamens wesentlich näher. Ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz liegt nach alledem nicht vor.
Die Marke weist auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 Markengesetz auf. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.;
GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke
kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Allein der Bestandteil " BREMER " stellt als Nachname, als der innerhalb der angemeldeten Marke wirkt (s.o.), einen "klassischen" Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Marke dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anmelderin mit "Bremer
Systembau GmbH" firmiert und darin das Wort "Bremer" vor dem Substantiv
"Systembau" als ein auf die Stadt Bremen hinweisendes Adjektiv verstanden werden
kann. Die angemeldete Marke ist gerade in dieser Hinsicht anders aufgebaut als die
Firma der Anmelderin. Im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
kommt es auf die Verhältnisse des Anmelders auch nicht an. Selbst wenn ein Teil
des Verkehrs den Bestandteil "BREMER" als Adjektiv verstehen würde, so würde die
Unvollständigkeit und damit verbundene Mehrdeutigkeit (s.o.) zum Nachdenken über
den konkreten Inhalt einer beschreibenden Gesamtaussage einladen. Auch für diesen Verkehrsteil verfügt die angemeldete Marke damit über ein für die markenrechtliche Unterscheidungskraft ausreichendes Maß an Fantasiegehalt.
2. Der Senat sieht davon ab, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71
Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Hierzu könnte trotz fehlenden Rückzahlungsantrags
der Anmelderin durchaus Anlass bestehen, da die Markenstelle die angemeldete
Angabe erst zu einer beschreibenden Angabe "gemacht" hat, indem sie ohne eigentliche Begründung hierfür und entgegen der gefestigten markenrechtlichen Spruchpraxis die fehlende sprachliche Verbindung zwischen den Markenbestandteilen
„…bequemer bauen“ und „BREMER“ gedanklich zu einer beschreibenden Angabe
ergänzt und dabei das Wort „Bremer“ (ohne ausreichende Anhaltspunkte) als Angabe im Sinne eines Unternehmens mit Sitz in Bremen interpretiert hat. Der Bedeutungsgehalt "europäisches Spitzenprodukt", von dem die Markenstelle dann in ihren
Ausführungen über die Unterscheidungskraft ausgegangen ist, steht dazu in Widerspruch und hat zum vorliegenden Fall auch keinerlei Bezug. Außerdem enthält der
Beschluss bestimmte Passagen über Art und Umfang der für die Annahme von Eintragungshindernissen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die in der gewählten Formulierung befremdlich wirken und mit teilweise identischem Wortlaut offensichtlich bei einem anderen Senat des Bundespatentgerichts zum Eindruck beigetragen haben, dass die Markenstelle den ihr obliegenden Prüfungsumfang verkennt (vgl. BPatG, 30. Sen., GRUR 2003, 1069 - Nettpack).
Im Gegensatz zu dem Fall, der dem 30. Senat zugrund lag, hat sich die Markenstelle
hier allerdings näher mit der angemeldeten Marke, insbesondere mit ihrem Aufbau,
der Bedeutung der Einzelbestandteile und deren Zusammenwirken auseinander gesetzt. Insofern sieht der Senat im Ergebnis keinen zureichenden Grund, vom Regelfall der Einbehaltung der Beschwerdegebühr abzuweichen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Abb. 1
Cl