Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.02.2004 – 32 W (pat) 237/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 237/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 037 780
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Verlängerungsgebühr)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Februar 2004 durch Richter Sekretaruk als Vorsitzenden, Richter Rauch und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 29. April 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Schutzdauer der eingangs bezeichneten Marke ist am 9.11.2003 abgelaufen.
An den eingetragenen Markeninhaber ist mit Schreiben vom 15.3.2001 eine Mitteilung nach § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG a.F. ergangen. Schon zuvor ist die
Marke verkauft worden. Der Umschreibungsantrag ist am 4.4.2001 beim DPMA
eingegangen, die Umschreibung ist am 12.6.2001 erfolgt. Am 26.9.2001 wurde
von einem beauftragten Büro ein Scheck eingereicht, durch den die Verlängerungsgebühr (samt Verspätungszuschlag) beglichen werden sollte. Der Scheck
war jedoch nicht gedeckt, was der neue Markeninhaber am 8.10.2001 von seiner
Bank erfahren hat. Am Montag, den 10.12.2001 hat er – bei gleichzeitiger Gebührenzahlung – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Das DPMA hat diesem Antrag nicht stattgegeben, weil er nicht innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG eingegangen sei. Auch müsse sich der
Markeninhaber im Hinblick auf die Nichteinlösung des Schecks ein Verschulden
zurechnen lassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
12. Juni 2002.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
demjenigen gewährt, der eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt hat.
1. Der Rechtsvorgänger der Markeninhaberin hat die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag versäumt. Die Schutzdauer der am
9. November 1990 angemeldeten Marke lief am 30. November 2000 ab. Eine
Verlängerungsgebühr wurde bis dahin nicht bezahlt. Die an den Rechtsvorgänger
der Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung nach § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG
vom 15. März 2001 setzte mit Ablauf des Monats März eine (Nachholungs-)Frist
von sechs Monaten in Gang, die am 30. September 2001 endete. Innerhalb dieser
Frist ist die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt worden.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Als seit dem 12. Juni 2001 im Register eingetragene Inhaberin des wiederherzustellenden Rechts ist die Beschwerdeführerin berechtigt, den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (st. Rspr., vgl.
Benkard, PatG, 9. Aufl. § 123 Rdn 48).
Der Antrag ist auch innerhalb der Zweimonatfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt
worden. Der für die Gebührenzuzahlung eingeschaltete Vertreter konnte vor dem
9. Oktober 2001 keine Kenntnis von der Fristversäumung erhalten haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Zahlung gingen beim Patentamt am Montag,
den 10. Dezember 2001 und somit rechtzeitig ein (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG,
§ 222 Abs. 1 ZPO; §§ 188 Abs. 2 193 BGB). Es kann daher dahinstehen, ob die
Kenntnis durch den Vertreter der Beschwerdeführerin bzw. dem Rechtsvorgänger
zuzurechnen ist.
Der Antrag enthält auch die Tatsache, die die Wiedereinsetzung begründen sollen
3. Der Antrag ist auch begründet, da die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im Fall der Fristversäumung ist auf den zur Zeit des Fristablaufs eingetragenen Markeninhaber abzustellen, auch wenn die Frist durch Zustellung an seinen Rechtsvorgänger, der damals noch im Register eingetragen war, in Gang gesetzt worden ist. Dies ergibt
sich daraus, dass nach Vollzug der Umschreibung der Vorgänger nicht mehr Verfahrensbeteiligter – auch nicht mehr Gebührenschuldner – ist und es deshalb nicht
darauf ankommen kann, ob er die Frist schuldhaft versäumt hat (vgl. Ströbele/Hacker, 7. Aufl., § 91 Rdn. 10; Ekay/Klipper/Seiler, § 91 MarkenG, Rdn. 9;
ebenso – für die Wiedereinsetzung im Patentrecht – BPatGE 1, 126, 129 f.; BPatG
BlPMZ 1963, 156; Benkard, PatG, 10. Aufl., § 123 Rdn. 12 f. m.w.N.).
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist weder der Markeninhaberin noch ihrem
Vertreter vorzuwerfen.
Die Markeninhaberin hat vielmehr glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der
Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren unverschuldet war. Ein eigenes Verschulden liegt nicht vor. Aber auch ein Verschulden ihres Vertreters, der für sie die
Verlängerungsgebühren antragsgemäß anwies, ist nicht gegeben. Zwar ist im Regelfall derjenige, der sich eines Schecks als Zahlungsmodalität bedient, dafür
verantwortlich, dass das entsprechende Konto auch die erforderliche Deckung
aufweist. Dies ist jedoch dann abweichend zu beurteilen, wenn vertragliche Abreden mit der kontoführenden Bank eine Zahlung des Schecks sicherstellen.
Hier war mit dem zuständigem Kundenbetreuer der H…bank als zusätzliche Absicherung vereinbart, dass der Vertreter unverzüglich unterrichtet wird, falls
eine Einlösung von Schecks beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgrund
Unterdeckung des Kontos nicht möglich sein sollte.
In diesem Fall der
Unterdeckung des Kontos sollte die Bank sich mit dem Vertreter in Verbindung
setzen, um abzuklären, welcher Scheck einzulösen und welcher Scheck nicht einzulösen sei.
Bei der hier gegenständlichen Scheckrückgabe der H…bank vom
08.10.2001 hatte eine solche Kontaktaufnahme weisungswidrig nicht stattgefunden. Darauf hatte der Vertreter – mangels bis zu diesem Zeitpunkt vorliegender
gegenteiliger Anhaltspunkte – jedoch Vertrauen dürfen.
Sekretaruk
Rauch
Kruppa
Hu