Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.02.2004 – 17 W (pat) 303/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 27 264

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.

Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 100 27 264 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 – 3 und Beschreibung, beides überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2004,

sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 3 gemäß der Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 31. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 100 27 264.9 - 22 wurde das Patent mit der Bezeichnung

"Ultraschallwandler"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Januar 2002.

Gegen das Patent ist Einspruch eingelegt worden mit der Begründung, daß der

Gegenstand des Patents nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit §§ 1 - 5

PatG und § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsschrift auf die Druckschriften:

1) Mataschek: "Einführung in die Ultraschalltechnik", VEB Verlag Technik Berlin,

2. Aufl., 1962, S. 164-167

2) DE-OS 1 951 075

3) Bergmann: "Der Ultraschall und seine Anwendung in Wissenschaft und Technik", Hirzel Verlag, 6. Aufl. ,1954, S. 78, 79

4) DE 40 09 721 A1

5) DE 26 06 997 A1

6) Bauer u.a.: "Technologie und Anwendungen von Ferroelektrika", Akademische

Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1976, S. 366-369.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom

8. Juli 2003 noch folgende Druckschriften genannt:

7) DE-OS 2 211 774

8) DE 198 52 642 C1

9) CH 518 749

10) DE 696 21 134 T2

11) EP 0 209 238 A2.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 - 3 und Beschreibung, beides überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2004, sowie 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren

1 - 3 gemäß der Patentschrift.

Der Anspruch 1 lautet:

Ultraschallwandler mit mindestens einem piezoelektrischen Konverter mit Piezobereichen und zugehörigen Endmassen,

wobei zum Zusammenspannen der Einzelteile des mindestens einen Konverters

oder mehrerer Konverter beidseitig des Konverters oder der mehreren Konverter

jeweils mindestens eine zusätzliche Endmasse (3, 4) von λ/2 - Länge und ein Befestigungselement (5) vorgesehen sind,

wobei jeweils eine kraftschlüssige Verbindung (6) zwischen dem Befestigungselement (5) und der jeweiligen zusätzlichen Endmasse (3, 4) in der Nullstelle (7)

oder mindestens in der unmittelbaren Nähe der Nullstelle (7) der Längsschwingungen der zusätzlichen Endmassen (3, 4) liegen.

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 und der geänderten Patentbeschreibung wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der verteidigte Gegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und somit

patentfähig.

II.

Der Einspruch ist zulässig, da er form-und fristgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG begründet worden ist. Er hat in der Sache nur

insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.

1. Der verteidigte Anspruch 1 enthält Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und der

Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 38-43 sowie Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2, Z. 6 iVm Fig. 1 Anspruch 2 ist unverändert geblieben. Anspruch 3 entspricht inhaltlich dem erteilten

Anspruch 4. Die Ansprüche 1 bis 3 sind demzufolge zulässig.

2. Das (Streit-)Patent bezieht sich auf einen Ultraschallwandler mit mindestens

einem piezoelektrischen Konverter mit Piezobereichen und zugehörigen Endmassen.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift wird auf Ultraschallwandler

nach dem Stand der Technik hingewiesen, deren Befestigungselemente schwingungsbelastet sind. Dieses wird als problematisch beschrieben, wenn es um den

Zusammenbau mehrerer λ/2-Schwinger zu einem Hochleistungs-Ultraschallwandler geht.

Folglich wird die patentgemäße Aufgabe darin gesehen, einen Ultraschallwandler

zu entwickeln, mit dem u.a. die Nachteile des Standes der Technik vermieden

werden.

Die diesbezüglich im Anspruch 1 vermittelte technische Lehre lautet (mit ergänzter

Gliederung) wie folgt:

Ultraschallwandler

a)

mit mindestens einem piezoelektrischen Konverter mit Piezobereichen und

zugehörigen Endmassen,

b)

wobei zum Zusammenspannen der Einzelteile des mindestens einen

Konverters oder mehrerer Konverter beidseitig des Konverters oder der

mehreren Konverter jeweils mindestens eine zusätzliche Endmasse (3, 4)

von λ/2 - Länge und ein Befestigungselement (5) vorgesehen sind,

c)

wobei jeweils eine kraftschlüssige Verbindung (6) zwischen dem Befestigungselement (5) und der jeweiligen zusätzlichen Endmasse (3, 4) in der

Nullstelle (7) oder mindestens in der unmittelbaren Nähe der Nullstelle (7)

der Längsschwingungen der zusätzlichen Endmassen (3, 4) liegen.

Die Lehre des Streitpatents ist durch den angesprochenen Fachmann, einen FH-

Physikingenieur mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, ausführbar. Zum

verteidigten Ultraschallwandler gehört zunächst (mindestens) ein piezoelektrischer

Konverter, der, wie in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik ausgeführt,

aus Piezobereichen und beiderseits dieser Bereiche angeordneten Endmassen

besteht. Zur mechanischen Fixierung dieses mindestens einen oder der mehreren

piezoelektrischen Konverter dienen jeweils mindestens eine auf jeder Seite der

gegebenen Konverterkonfiguration angebrachte zusätzliche Endmasse von λ/2 -

Länge und ein Befestigungselement. Als Ort für die jeweilige kraftschlüssige

Verbindung zwischen dem Befestigungselement und der entsprechenden

zusätzlichen Endmasse dient deren Längsschwingungs-Nulllstelle oder eine

Position in deren unmittelbaren Nähe.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig, da er bezüglich des im

Verfahren befindlichen Standes der Technik neu ist und auch auf erfinderischer

Tätigkeit beruht.

In D7 (DE-OS 2 211 774) ist in Fig. 1 ein für die kontinuierliche Abgabe hoher

Energie geeigneter (S. 8, le. Abs.) Ultraschallwandler mit zwei piezoelektrischen

Konvertern dargestellt, deren benachbarte Endmassen aus Gründen einer

verbesserten Kühlung (S. 5, 1. Abs; S. 8, le. Abs.) zu einem Zwischenstück 19

zusammengefasst sind. An die Endmasse 13 des einen piezoelektrischen

Konverters ist eine zusätzliche Endmasse in Gestalt des Hornes 21 angefügt.

(Dieses

Horn 21

kann

für

bestimmte

Anwendungsbereiche

des

Ultraschallwandlers auch entfallen, vergl.S. 8, le. Z. bis S. 9, Z. 4). Für den

mechanischen Zusammenhalt der Komponenten des Ultraschallwandlers dient ein

zentraler Bolzen 27.

Mit dem Ultraschallwandler nach D7 stimmt

jener nach Anspruch 1 des

Streitpatents somit hinsichtlich der Verwendung von piezoelektrischen Konvertern,

die von einem Befestigungselement (in Gestalt eines zentralen Bolzens) unter

Vorspannung gehalten werden, und

in der Anordnung einer zusätzlichen

Endmasse anschließend an einen Konverter überein.

Der beim Gegenstand des Anspruchs 1 für die Realisierung eines Hochleistungs-

Ultraschallwandlers

(Streitpatentschrift Sp. 1, Abschnitt 0003) vorgesehene

Einsatz von zwei zusätzlichen Endmassen von λ/2 - Länge, in deren jeweiligem

Nullstellenbereich der Längsschwingung eine kraftschlüssigen Verbindung zum

Befestigungselement vorgesehen ist, ist jedoch beim Ultraschallwandler nach D7

nicht gegeben. Der Kopf des dort als Befestigungselement eingesetzten

Bolzens 27

liegt nämlich auf der Außenfläche der zum Piezobereich 15

gehörenden Endmasse 11 auf. Das zweite Ende des Bolzens 27 ist entsprechend

Fig. 4 im Bereich des Übergangs von der Endmasse 13 zum als eine zusätzliche

Endmasse anzusehenden Horn 21 angeordnet. Demnach befinden sich die kraftschlüssigen Verbindungen zwischen dem Bolzen 27 und den entsprechenden

Komponenten des Ultraschallwandlers im Bereich von Längsschwingungsbäuchen

und sind somit schwingungsbelastet.

Beim Ultraschallwandler nach D7 werden demzufolge keine beidseitig der

Piezokonverter angeordneten zusätzlichen Endmassen mit kraftschlüssigen

Verbindungen

zum

Befestigungselement

im

Nullstellenbereich

der

Längsschwingungen entsprechend den Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1 des

Streitpatents eingesetzt.

Dieser Stand der Technik vermag

folglich dem Fachmann auch keine

diesbezüglichen Anregungen bei der Realisierung eines Hochleistungs-

Ultraschallwandlers gemäß Anspruch 1 des Streitpatents zu geben.

Gleiches gilt für den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

In D3 (Bergmann: "Der Ultraschall und seine Anwendung in Wissenschaft und

Technik", Hirzel Verlag, 6. Aufl. ,1954, S. 78, 79) wird ein Koppelschwinger beschrieben, dessen magnetostriktiver Stabschwinger M mit einem Stempel S aus

schwingungsfähigem Material gekoppelt, wobei die Grundfrequenzen von

Stempel S und Stabschwinger M übereinstimmen. Die Verwendung dieses zusätzlichen Stempels ist dann erforderlich, wenn der magnetostriktive Stabschwinger selbst aus physikalischen oder chemischen Gründen nicht direkt in das

zu beschallende Medium gebracht werden darf. Zur gegenseitigen Fixierung von

Stabschwinger und Stempel dient eine Halterung H, deren kraftschlüssige Verbindung jeweils in der Mitte dieser Komponten, d.h. im Nullstellenbereich der

Längsschwingung, angreift, vergl. S. 78, Bild 56 mit zugehörigem Text. Der bei

diesem Stand der Technik verwendete magnetostriktive Stabschwinger ist

einstückig. Im Gegensatz zu einem piezoelektischen Konverter mit mechanisch

zusammenzuspannenden Endmassen und Piezobereichen sind entsprechende

Maßnahmen bei einem magnetostriktiven Schwinger wegen dessen einstückigen

Aufbaus nicht zu treffen. Da beim Stand der Technik nach D3 folglich das Problem

der mechanischen Fixierung der einzelnen Komponenten eines piezoelektrischen

Konvertes sich nicht stellt, kann diese Druckschrift dem Fachmann auch keine

Anregung vermitteln, zur Lösung dieses Problems nach den Merkmalen b) und c)

beidseitig des oder der Konverter zusätzliche Endmassen vorzusehen und die benötigten kraftschlüssigen Verbindungen zum Befestigungselement in Nullstellenbereiche dieser zusätzlichen Endmassen zu legen und hierdurch wegen reduzierter Belastung durch Schwingungen eine höhere statische Belastung des Befestigungelementes zu ermöglichen.

Der in D1 (Mataschek: "Einführung in die Ultraschalltechnik", VEB

Verlag Technik Berlin, 2. Aufl., 1962, S. 164-167) auf S. 166 in Bild 6.9 dargestellte magnetostriktive Schwinger hat denselben Aufbau wie der eben abgehandelte gemäß D3. Es gilt somit bezüglich D1 die vorstehend zu D3 gebrachte

Argumentation.

Vom weiteren von der Einsprechenden genannten Stand der Technik beschäftigen

sich noch die Druckschriften 6 und 11 mit dem Zusammenspannen der Einzelteile

bei piezoelektrischen Konvertern.

Nach D6 (Bauer u.a.: "Technologie und Anwendungen von Ferroelektrika", Akademische Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., 1976, S. 366-369) wird durch die

(piezo-)keramischen Ringe und die zugehörigen Endmassen ein Bolzen

geschoben, auf dem eine Mutter mit entsprechendem Drehmoment angezogen

wird, vergl. S. 369, Anmerkung zu Abb. 4.29. Folglich gibt es auch hier keine

zusätzliche Endmassen für Befestigungszwecke und es befinden sich auch bei

diesem Stand der Technik Bolzenkopf und -mutter auf der Außenfläche der

jeweiligen Endmasse im Schwingungsbauch.

Vergleichbares gilt für D11 (EP 0 209 238 A2). Dort zeigt Figur 1a einen Ultraschallwandler mit einem piezoelektrischen Konverter mit Piezobereichen 1, 2 und

zugehörigen Endmassen 3. Für den Zusammenhalt dieser Komponenten mit mechanischer Vorspannung dient ein Befestigungselement in Gestalt eines Bolzens 6, wobei die kraftschlüssigen Verbindungen zwischen dem Bolzen 6 und den

Endmassen 3 sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Abstrahlfläche 4 der jeweiligen Endmasse - und somit im Maximumsbereich der Längsschwingungen - befinden, vergl. zusätzlich S. 1, Z. 30 bis Sp. 2, Z. 22.

In D11, Fig. 3a wird ein Ultraschallwandler beschrieben, der (durch Weiterentwicklung der in Fig. 2 dargestellten Konfiguration) aus zwei piezoelektrischen

Konvertern besteht, deren benachbarte Endmassen zu einer Zentralmasse 9 zusammengefasst sind und die nach der auf S. 8, Z. 20-27 beschrieben Ausführungsform durch einen gemeinsamen Bolzen vorgespannt werden. Auch bei

dieser Variante befinden sich die kraftschlüssigen Verbindungen 7 zwischen Bolzen und außenliegenden Endmassen 3 in unmittelbarer Nähe von deren Abstrahlflächen 4', 4'', d.h. auch hier in Maximumsbereichen der Längsschwingungen.

Auch bei den Ultraschallwandlern nach D6 und D11 sind somit keine zusätzlichen

Endmassen mit Anbringung kraftschlüssiger Verbindungen im Bereich der Längsschwingungsnullstelle entsprechend den Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1

des Streitpatents vorgesehen. Der Fachmann erhält von diesem Stand der Technik folglich auch keine Anregungen für entsprechende Maßnahmen.

Die

innerhalb

der Einspruchsfrist

noch

genannten Druckschriften 2

(DE - OS 1 951 075), 4 (DE 40 09 721 A1) und 5 (DE 26 06 997 A1) liegen bezüglich der beanspruchten Lehre weiter ab als der bisher betrachtete Stand der Technik. D2 zeigt in den Figuren 1 bis 3 die Anbringung von Ultraschallwandlern mit

piezoelektrischen Konvertern an Flüssigkeitsbehältern in der Weise, daß sich die

Behälterwand in einem Schwingungsknoten befindet (S. 2, 2. Abs.). In D4 wird ein

bei der Durchlaufreinigung einsetzbarer Ultraschallschwinger beschrieben (Ansprüche 1, 2). D5 behandelt Geschwindigkeitstransformatoren, die u.a. der Vergrößerung der Schwingungsamplitude von piezoelektrischen und magnetischen

Wandlern dienen (S. 6, Absätze 3 und 5).

Die Druckschriften 2, 4 und 5 beschäftigen sich somit, wie dargelegt, nicht mit dem

Problem des Zusammenspannens der Einzelteile piezoelektrischer Konverter mit

eigens für diesen Zweck eingesetzter zusätzlicher Endmassen. Folglich vermögen

auch diese Druckschriften keine Anregungen zur diesbezüglichen technischen

Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents zu geben.

Zu den nach Ablauf der Einspruchsfrist neben D7 und D11 weiterhin genannten

Druckschriften 8 (DE 198 52 642 C1), 9 (CH 518 749) und 10 (DE 696 21 134 T2)

und zu der im Prüfungsverfahren noch herangezogenen DE 23 52 678 A1 wurden

bezüglich des verteidigten Anspruchs 1 patenthindernde Umstände weder vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Es kann somit dahingestellt bleiben, daß D10 nachveröffentlicht ist und daß anstelle dieser Druckschrift die zugehörige am 3. Januar 1997 veröffentlichte PCT-Anmeldung WO 97/159 zu nennen

gewesen wäre.

Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents ist somit aus den

aufgezeigten Gründen neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Folglich

ist dieser Gegenstand patentfähig.

Die verteidigten Unteransprüche 2 und 3 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Ultraschallwandlers nach Anspruch 1. Ihre

Gegenstände sind folglich ebenfalls patentfähig.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Wf