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BPatG Beschluss vom 12.02.2004 – 25 W (pat) 164/02

25. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 42 042.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Donalin

Die Bezeichnung

ist am 3. September 1997 unter der Nummer 39742042 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 3 und 42, darunter auch für "ä rztliche Versorgung, Gesundheitspflege", ins Markenregister einget ragen worden. Dagegen hat ua die Inhaberin der für die Waren "Arzneimittel" geschützten Marke Nr 642090

Dona

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. April 2002 durch eine Pr üferin des höheren Dienstes den Widerspruch aus der Marke Nr 642090 zurückgewiesen.

Ausgehend von normaler Kennz eichnungskraft der Wi derspruchsmarke bestehe

selbst bei unterstellter Identität der Waren und Dienstl eistungen der angegriffenen

Marke zu den Waren der Widerspruchsmarke keine Verwec

hslungsgefahr. Die

angegriffene Marke "Donalin" nehme zwar die W iderspruchsmarke "Dona" vollständig in ihr Markenwort auf und teile dam it mit der Widerspruchsmarke den für

den klanglichen Gesamteindruck eines Zeichens wichtigen Markenanfang. Der

klangliche Abstand sei indes durch den zus ätzlichen Markenbestandteil der angegriffenen Marke "-lin" hinreichend gewahrt. Durch die zusätzliche Endung, die lang

gesprochen werde, unterscheide sich die angegriffene Marke erheblich v on der

Widerspruchsmarke sowohl in der Buch stabenzahl als auch de r Vokal- und Konsonantenfolge. Darüber hinaus sei der En dung der angegriffenen Marke eine im

Verhältnis zur Widerspruchsmarke untersch iedliche Silbenzahl und ein erheblic h

differierender Sprechrhythmus geschuldet.

Für die Waren "Antibiotikumfreie Arzneimi ttel, nämlich antibiotikumfreie Dermatika

und medizinische Produkte zur kosmetischen Anwendung, sowohl in systemischer

als auch in topischer Form, Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel" wurde die teilweise Lös chung der angegriffenen Marke wegen eines anderen Widerspruchs angeordnet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Widersprechende hat Beschwer de erhoben und beantragt nunmehr (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben und wege n

des Widerspruchs aus der Marke Nr 642090 die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstl eistungen "ärztliche Versorgung,

Gesundheitspflege" anzuordnen.

Hinsichtlich der Waren und Diens tleistungen "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Parfümerien; Verpflegung; Beherbergung

von Gästen; Schönheitspflege; Dienstlei stungen auf dem Gebiet der Tiermedizin

und der Landwirtschaft, Rechts beratung und -v ertretung; wissenschaftliche und

industrielle Forschung; Erstellen von Pr ogrammen für die Dat enverarbeitung" verfolgt sie im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Löschung nicht mehr weiter.

Zwischen den unter der Widers pruchsmarke geschützten "Arzneimitteln" und den

Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege" bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit. Die sich geg enüberstehenden Zeichen "Dona" und "Donalin"

seien zumindest in klanglicher Hins icht hochgradig ähnlich. Die letzte Silbe des

angemeldeten Zeichens könne s chon aus dem Grunde keine Verwechslungsgefahr ausschließen, weil es sich dabei

um einen ger ade im Zusammenhang mit

Arzneimitteln äußerst kennzeichnungssch wachen Wortbestandteil handele. Die

bei weitem meisten Arzneimittelmarken würden auf "in" oder "lin" enden. Daher

könne diese Endung auch nic ht geeignet sein, im vorliegenden F all die durch die

Übereinstimmung am Wortanfang begründet e Ähnlichkeit der Zeichen ausz umerzen. Der Verbraucher, der sich ärztlic her Versorgung oder Gesundheitspflege unter der Marke "Donalin" unt erziehe und Arzneimittel unter der Marke "Dona" einnehme, werde zwangsläufig dav on ausgehen, dass die Anbieter der Waren und

Dienstleistungen identisch seien, jedenfal

ls aber organisatorisc he Beziehungen

zwischen den Anbietern bestünden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und

der Widerspruchsmarke Nr 642090 bei de n sich im Beschwerdeverfahren nunmehr noch gegenüberstehenden Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege" und Waren "Arzneimittel" nich t die Gefahr von Verwechslung en im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Der Senat geht wie bereits die Markens telle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

Da Benutzungsfragen nicht angesprochen sind, ist bei der Widerspruchsmarke der

eingetragene Oberbegriff "Arzneimittel" zu berücksichtigen.

Zwischen diesen Waren und den Dienstleistungen "ärz tliche Versorgung, Gesundheitspflege" besteht entgegen der Ansi cht der Widersprechenden allenfalls

eine geringe Ähnlichkeit.

Wie der Bundesgeric htshof auch in jüngster Zeit bestätigt hat (vgl Urteil vom

13. November 2003 – I ZR 103/01 –GeDIOS), sind bei der Beurteilung der Waren-

/Dienstleistungsähnlichkeit alle erheblichen Umstände zu berücksi chtigen, die das

Verhältnis der Waren oder Diens tleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art, der Verwendun gszweck und die Nutzung so wie ihre Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 = WRP

1998, 1165 - Canon; BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508

= WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, m.w.N.; vgl. auch zu § 1 Abs. 2 WZG: BGH,

Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, BGHZ 107, 71, 73 - MICROTRONIC). Eine die

Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Ware und Dienstleist ung liegt

dann vor, wenn das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten

aus demselben oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Eine solche ist f olglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren und die Dienstleistung aus

demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich ver bundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 29, 30 – Canon).

So kommt grundsätzlich auch eine Ähnlic hkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht. Maßgeblic h ist in dies em Zusammenhang, ob bei den b eteiligten

Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen k ann, Ware und Dienstleistung u nterlägen der Kontrolle dessel ben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleist ungsunternehmen sich selbstständig auch mit der Herstellung bzw dem Vertrieb der Ware

befasst, sei es, dass der Warenhersteller u nd Vertreiber sich a uch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbst ändig gewerblich betätigt (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 126). Geht der Verkehr dagegen nur

von einer unselbstständigen Nebenleistung oder -war e aus, besteht in der Regel

keine Veranlassung, diesen Ber eich über die Ähnlichkeitsbetrachtung dem markenrechtlichen Monopol zu unterwerfen (Ströbele/Hacker aaO).

Die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege" der angegriffenen

Marke, über die im v orliegenden Beschwerdeverfahren nur noch zu entscheiden

sind, und die Waren " Arzneimittel" mögen zwar Berührungspunkte aufweisen, da

zB Ärzte bei der Ent wicklung und Erprobung von Arz neimitteln beteiligt sind oder

vereinzelt sogar bei der Werbung und im Ve rtrieb von Arzneimitteln als Garant für

deren Qualität auftreten könn en. Jedoch stellen Ärzte nur in seltenen F ällen Arzneimittel auch selbst her. Arzneimittel werden von ihnen in der Regel nur verschrieben oder bei ihrer Tätigkeit angewende t. Dies reicht nicht, eine Ähnlichkeit

zwischen diesen Waren und Dienstlei stungen zu bejahen, denn den angesprochenen Verkehrskreisen ist bewusst, dass üb licherweise die Bereiche "är ztliche

Versorgung, Gesundheitspflege" und "Arznei mittelherstellung" unterschiedlichen

Unternehmen bzw Anbietern zuzuordnen sind. Diese Waren und Dienstleistungen

sind wegen der besonderen Anforderungen an die Arzneimittelherstellung weiter

entfernt als etwa Diabetikernahrung und är ztliche Beratung, die als ähnlic h angesehen wurden (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 127). Es mag

zwar eine Ähnlichkeit wegen der oben gen annten Berührungspunkte nicht völlig

ausgeschlossen sein, jedoch braucht dies

letztlich nicht entschieden zu werden,

denn jedenfalls sind die Bereiche so unterschiedlich, dass zwischen diesen Waren

und Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Widersprechenden allenfalls eine

geringe Ähnlichkeit besteht, und daher die in den Z eichen vorhandenen Unterschiede auf jeden Fall ausreichen, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Der Gesamteindruck der Zeichen, auf

den es maßgeblich ankommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152), ist so verschieden, das s jedenfalls bei den hier s ich noch gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist.

Die Zeichen unterscheiden sich deutlich in Vokal- und Konsonantenfolge sowie in

der Silbenzahl und einem dadur ch bedingten unterschiedlichen Sprechrhythmus.

Diese Unterschiede beruhen auf der zusä tzlichen betonten Silbe "-lin" in der angegriffenen Marke, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, und die

weder überhört noch übersehen werden kann. Auch wenn es sic h bei der Endung

"-lin" bzw "-in" um eine im Arzneimittelber eich übliche Endung handelt, ist hier zu

berücksichtigen, dass es sich bei den Dienstleistungen der angemeldeten Marke

nicht um die Ware Ar zneimittel handelt. Eine Endung bleibt auß erdem bei Arzneimitteln nicht schon deshalb unbetont oder unbeachtet, weil der Verkehr darin eine

gängige Endsilbe sieht. Zwar is t in der angegriffenen Marke die Widerspruchsmarke als Lautfolge " dona" am Zeichenanf ang enthalten, jedoch ist die angegriffene Marke ein einheit liches Wort, bei der diese Lautfolge in ein Gesamtbild eingebunden ist und nicht als selbst ändiger Teil hervortritt. Auch we nn dem Wortanfang im allgemeinen stärkere Beachtung geschenkt wird, so gilt dieser Grundsatz

nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die Betonung nic ht auf dem Wortanfang liegt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 184). Bei der angegriffenen Marke wird gerade die Endung bet ont, und diese führt zu einem deutlich

unterschiedlichen Gesamtklagbild.

Der Verkehr wird sich nicht allein an dem Zeichenanfang "Dona" in der angegriffenen Marke orientieren, da das angegriffene Zeichen "Donalin" ein einheitliches

Wort ist, bei dem die betonte Endung nich t als unbeachtlich angesehen wir d. Die

Silbe "-lin" ist daher für di e Beurteilung des Gesamteindr ucks mit zu berücksichtigen.

Die aufgezeigten Unterschiede sind im G esamtklangbild so auffällig, dass auch

nicht mit einer Verwechslungs gefahr aus der unsicheren Erinnerung heraus zu

rechnen ist.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls nicht zu besorgen, da sich

aufgrund der zusätzlichen Silbe "-lin" in der angegriffenen Marke deutliche Unterschiede hinsichtlich Buchstabenzahl und damit Wortlänge ergeben.

Es besteht für den Verkehr kein Anlass,

die Marken gedank lich miteinander in

Verbindung zu bringen, da eine Aufteilung der angegriffenen Marke in zwei Bestandteile rein willkürlich wäre und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der ange griffenen Marke ein Serienzeic hen der

Widersprechenden sehen. Dies gilt um so m ehr, als die hier zu berücksichtigenden Waren und Diens tleistungen sehr verschieden sind. Auch be i der Beurteilung

der Verwechslungsgefahr unter dem Ge sichtspunkt des gedank lichen in Verbindung Bringens sind neben dem Grad der Markenähn lichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bzw des fraglichen Stammbestandteils auch

der Grad der Waren/Dienstleist ungsähnlichkeit zu berücksichtigen. Die Verschiedenheit der beiderseitigen Waren/Dienstlei stungen kann bei dieser Art der Verwechslungsgefahr zwar eine geringere Bedeutung haben, da es gerade das Typische einer Markenserie ist, zur Kennzeic

hnung verschiedener Waren/Dienstleistungen zu dienen. Gleichwohl bestehen auch insoweit Grenzen, denn je weiter

sich die W aren/Dienstleistungen voneinander en tfernen, um so weniger dr ängt

sich der Gedanke an Serienmarken desselben M

arkeninhabers auf (S tröbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 495). Allein wegen des identischen

Zeichenanfangsbestanteils hat der Ve rkehr entgegen der Ansicht der Widersprechenden jedenfalls bei den vorliegenden Ware n und Dienstleistungen keinen Anlass anzunehmen, die Anbieter sei en identisch oder es bestünden zwischen ihnen organisatorische Beziehungen.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na