Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 24 W (pat) 54/03

24. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 018.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

soll für die Waren

HERKÖMMLICHES WASCHMITTEL

"Waschmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung

jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete

Kennzeichnung besage lediglich, daß das mit ihr gekennzeichnete Waschmittel

branchenüblichem Standard entspreche und erschöpfe sich somit in der Beschreibung der Art der Waren. Die angemeldete Wortfolge stelle einen in der Produktwerbung üblichen und in der Bedeutung feststehenden Begriff ohne betriebskennzeichnende Eigenart dar, der sich den angesprochenen breiten Verkehrskreisen

ohne weiteres erschließe. Die Schreibung der Zeichenwörter in Großbuchstaben

sei werbeüblich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die damit begründet wird,

bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich weder um eine Beschaffenheitsangabe noch weise die angemeldete Kennzeichnung in Alleinstellung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf. Eine beschreibende Bedeutung könne lediglich in

Verbindung und im Vergleich mit Waschmitteln erkannt werden, die vom branchenüblichem Standard abwichen. Insofern unterscheide sich die angemeldete

Marke von üblichen Gattungsbezeichnungen. Dies gelte auch für eine Verwendung der angemeldeten Kennzeichnung in Verbindung mit den Waren der Anmeldung, beispielsweise auf einer Waschmittelverpackung, denn der Begriff

"HERKÖMMLICHES WASCHMITTEL" grenze die mit dieser Bezeichnung versehene Ware von anderen Waren herkunftshinweisend ab. Um die angemeldete

Kennzeichnung als reine Sachangabe zu verstehen, sei eine analytische Betrachtungsweise erforderlich, die vom Verkehr nicht zu erwarten sei. Aus diesen

Gründen sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig. Es liege auch kein

Freihaltungsbedürfnis vor. Wenn ein Konkurrent der Anmelder andere Waschmittel als "herkömmliche Waschmittel" bezeichnen wolle, verwende er die angemeldete Bezeichnung nicht markenrechtlich.

Die Anmelder beantragen,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

und regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,

weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und es sich außerdem um eine

Angabe handelt, die zur Beschreibung der Waren des Warenverzeichnisses dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der

Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft";

BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, handelt es sich

um eine Wortfolge, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne

weiteres als "der überkommenen, gewohnten Art entsprechendes Waschmittel" verstanden und in Verbindung mit den Waren der Anmeldung als

reine Sachangabe aufgefaßt wird. Aus den Rechercheergebnissen des Senats, die den Anmeldern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind, ergibt sich, daß der Begriff häufig verwendet wird, um

traditionelle Waschmittel gegen Biowaschmittel oder als Waschmittel verwendete Naturstoffe abzugrenzen (vgl. etwa Google-Recherche "Frisbee

Family Pempelfort – Die Rundbriefe 1996 ... da braucht man kein schlechtes Gewissen bekommen, daß man ein herkömmliches Waschmittel benutzt"; "Errungenschaften der "modern language" – Florian Kottmair ....

Nach kurzer Zeit wurde aus dem "Weisen Riesen" als Vergleichsprodukt

zum "Weißen Riesen Futur" schnell wieder ein "herkömmliches Waschmittel" gemacht ..."; "Hintergrundpapier Trends auf dem Waschmittelmarkt ...

Herkömmliche Waschmittel enthalten einen weit höheren Anteil an Füllstoffen ..."). Entgegen der Auffassung der Anmelder ist somit eine solche

Angabe zur Beschreibung von Waschmitteln sinnvoll. Insbesondere handelt

es sich bei der Wortfolge nicht um einen negativ besetzten Begriff. Vielen

Abnehmern kommt es darauf an, ein bewährtes, solides, herkömmlichen

Qualitätsvorstellungen entsprechendes Produkt zu bekommen und keine

Risiken durch die Verwendung neuartiger Waschmittel einzugehen, deren

Wirksamkeit und Eigenschaften den Kunden noch nicht bekannt sind. So

wird im Internet etwa erläutert, daß die Vorteile von Biowaschmitteln gegenüber "herkömmlichen Waschmitteln" sehr fraglich seien (vgl. Google-

Recherche "Mustermann ... Da sie auch noch etwa doppelt so viel kosten

wie herkömmliche Waschmittel und keine Vorteile bieten, sind die Produkte

schlicht überflüssig. ...").

In allen Fundstellen wird der Ausdruck "herkömmliches Waschmittel" als

feststehender Sachbegriff verwendet, was darauf schließen läßt, daß er

auch von den angesprochenen Abnehmern und Verwendern von Waschmitteln ohne weiteres so verstanden wird. Die angemeldete Wortfolge beschreibt damit die Eigenschaften der Waren unmittelbar und ohne weiteres

verständlich, so daß es sich nach dem Verständnis der angesprochenen

Verkehrskreise um eine reine Sachangabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter handelt, der die Unterscheidungskraft fehlt (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Daran ändert auch eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Kennzeichnung nichts, denn Gattungsbegriffen wie dem hier

angemeldeten ist immanent, daß sie eine Vielzahl von verschiedenen Waren einer Gattung umfassen und darum zwangsläufig relativ allgemein sein

müssen (vgl. zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH

WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Unerheblich ist auch,

daß die Bezeichnung "herkömmliches Waschmittel" eine bestimmte Warengruppe von anderen Warengruppen abgrenzt. Entscheidend ist allein,

daß es sich um eine rein sachbezogene Angabe und nicht um eine betriebliche Herkunftskennzeichnung handelt.

Die Schreibung in Großbuchstaben macht die Marke nicht schutzfähig. Beschreibende Angaben werden in der Werbung - auch in Alleinstellung -

häufig in Großbuchstaben geschrieben, wie die der Ladung zur mündlichen

Verhandlung ebenfalls beigefügten Belege aus der Broschüre "90 Jahre

Persil" belegen, aus denen die Verwendung in Großbuchstaben gehaltener

Sachangaben wie "COLOR, FLÜSSIG, PULVER, PARFÜMFREI usw." hervorgeht. Es handelt sich hierbei um eine übliche Methode der Hervorhebung in der Werbung, die keinerlei betriebskennzeichnende Wirkung hat.

2. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus

Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher für eine bessere

Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff "Doublemint“), was hier aus den

oben genannten Gründen der Fall ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Argument der

Anmelder nicht durchgreift, die Konkurrenten seien durch die Eintragung

der angemeldeten Marke nicht daran gehindert, die Bezeichnung "herkömmliches Waschmittel" beschreibend zu verwenden, so daß kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Der Gesetzeszweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt in der Verhinderung ungerechtfertigter Rechtsmonopole. Die

Vorschrift dient einem allgemeinen Freihaltungsinteresse und soll der

Schaffung eines Störungspotenzials entgegenwirken (vgl. etwa BGH aaO.,

"Bücher für eine bessere Welt"; EuGH GRUR 2003, 604, 607 f (Rdz. 57-59)

"Libertel"; EuGH Urteil vom 12. Februar 2004, C-265/00- "BIOMILD"

Rdz. 35, 36; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 244 ff).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83

Abs. 2 MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Senats auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der

Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses beruht und die

Problematik des Falls auf tatsächlicher Ebene liegt.

Stöbele

Hacker

Guth

Bb