Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 24 W (pat) 54/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 40 018.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
soll für die Waren
HERKÖMMLICHES WASCHMITTEL
"Waschmittel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung
jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete
Kennzeichnung besage lediglich, daß das mit ihr gekennzeichnete Waschmittel
branchenüblichem Standard entspreche und erschöpfe sich somit in der Beschreibung der Art der Waren. Die angemeldete Wortfolge stelle einen in der Produktwerbung üblichen und in der Bedeutung feststehenden Begriff ohne betriebskennzeichnende Eigenart dar, der sich den angesprochenen breiten Verkehrskreisen
ohne weiteres erschließe. Die Schreibung der Zeichenwörter in Großbuchstaben
sei werbeüblich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die damit begründet wird,
bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich weder um eine Beschaffenheitsangabe noch weise die angemeldete Kennzeichnung in Alleinstellung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf. Eine beschreibende Bedeutung könne lediglich in
Verbindung und im Vergleich mit Waschmitteln erkannt werden, die vom branchenüblichem Standard abwichen. Insofern unterscheide sich die angemeldete
Marke von üblichen Gattungsbezeichnungen. Dies gelte auch für eine Verwendung der angemeldeten Kennzeichnung in Verbindung mit den Waren der Anmeldung, beispielsweise auf einer Waschmittelverpackung, denn der Begriff
"HERKÖMMLICHES WASCHMITTEL" grenze die mit dieser Bezeichnung versehene Ware von anderen Waren herkunftshinweisend ab. Um die angemeldete
Kennzeichnung als reine Sachangabe zu verstehen, sei eine analytische Betrachtungsweise erforderlich, die vom Verkehr nicht zu erwarten sei. Aus diesen
Gründen sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig. Es liege auch kein
Freihaltungsbedürfnis vor. Wenn ein Konkurrent der Anmelder andere Waschmittel als "herkömmliche Waschmittel" bezeichnen wolle, verwende er die angemeldete Bezeichnung nicht markenrechtlich.
Die Anmelder beantragen,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
und regen an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,
weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und es sich außerdem um eine
Angabe handelt, die zur Beschreibung der Waren des Warenverzeichnisses dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr
stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft";
BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Dies ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, handelt es sich
um eine Wortfolge, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres als "der überkommenen, gewohnten Art entsprechendes Waschmittel" verstanden und in Verbindung mit den Waren der Anmeldung als
reine Sachangabe aufgefaßt wird. Aus den Rechercheergebnissen des Senats, die den Anmeldern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind, ergibt sich, daß der Begriff häufig verwendet wird, um
traditionelle Waschmittel gegen Biowaschmittel oder als Waschmittel verwendete Naturstoffe abzugrenzen (vgl. etwa Google-Recherche "Frisbee
Family Pempelfort – Die Rundbriefe 1996 ... da braucht man kein schlechtes Gewissen bekommen, daß man ein herkömmliches Waschmittel benutzt"; "Errungenschaften der "modern language" – Florian Kottmair ....
Nach kurzer Zeit wurde aus dem "Weisen Riesen" als Vergleichsprodukt
zum "Weißen Riesen Futur" schnell wieder ein "herkömmliches Waschmittel" gemacht ..."; "Hintergrundpapier Trends auf dem Waschmittelmarkt ...
Herkömmliche Waschmittel enthalten einen weit höheren Anteil an Füllstoffen ..."). Entgegen der Auffassung der Anmelder ist somit eine solche
Angabe zur Beschreibung von Waschmitteln sinnvoll. Insbesondere handelt
es sich bei der Wortfolge nicht um einen negativ besetzten Begriff. Vielen
Abnehmern kommt es darauf an, ein bewährtes, solides, herkömmlichen
Qualitätsvorstellungen entsprechendes Produkt zu bekommen und keine
Risiken durch die Verwendung neuartiger Waschmittel einzugehen, deren
Wirksamkeit und Eigenschaften den Kunden noch nicht bekannt sind. So
wird im Internet etwa erläutert, daß die Vorteile von Biowaschmitteln gegenüber "herkömmlichen Waschmitteln" sehr fraglich seien (vgl. Google-
Recherche "Mustermann ... Da sie auch noch etwa doppelt so viel kosten
wie herkömmliche Waschmittel und keine Vorteile bieten, sind die Produkte
schlicht überflüssig. ...").
In allen Fundstellen wird der Ausdruck "herkömmliches Waschmittel" als
feststehender Sachbegriff verwendet, was darauf schließen läßt, daß er
auch von den angesprochenen Abnehmern und Verwendern von Waschmitteln ohne weiteres so verstanden wird. Die angemeldete Wortfolge beschreibt damit die Eigenschaften der Waren unmittelbar und ohne weiteres
verständlich, so daß es sich nach dem Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise um eine reine Sachangabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter handelt, der die Unterscheidungskraft fehlt (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Daran ändert auch eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Kennzeichnung nichts, denn Gattungsbegriffen wie dem hier
angemeldeten ist immanent, daß sie eine Vielzahl von verschiedenen Waren einer Gattung umfassen und darum zwangsläufig relativ allgemein sein
müssen (vgl. zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH
WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Unerheblich ist auch,
daß die Bezeichnung "herkömmliches Waschmittel" eine bestimmte Warengruppe von anderen Warengruppen abgrenzt. Entscheidend ist allein,
daß es sich um eine rein sachbezogene Angabe und nicht um eine betriebliche Herkunftskennzeichnung handelt.
Die Schreibung in Großbuchstaben macht die Marke nicht schutzfähig. Beschreibende Angaben werden in der Werbung - auch in Alleinstellung -
häufig in Großbuchstaben geschrieben, wie die der Ladung zur mündlichen
Verhandlung ebenfalls beigefügten Belege aus der Broschüre "90 Jahre
Persil" belegen, aus denen die Verwendung in Großbuchstaben gehaltener
Sachangaben wie "COLOR, FLÜSSIG, PULVER, PARFÜMFREI usw." hervorgeht. Es handelt sich hierbei um eine übliche Methode der Hervorhebung in der Werbung, die keinerlei betriebskennzeichnende Wirkung hat.
2. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus
Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882,883 "Bücher für eine bessere
Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 Ziff. 29 ff "Doublemint“), was hier aus den
oben genannten Gründen der Fall ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Argument der
Anmelder nicht durchgreift, die Konkurrenten seien durch die Eintragung
der angemeldeten Marke nicht daran gehindert, die Bezeichnung "herkömmliches Waschmittel" beschreibend zu verwenden, so daß kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Der Gesetzeszweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt in der Verhinderung ungerechtfertigter Rechtsmonopole. Die
Vorschrift dient einem allgemeinen Freihaltungsinteresse und soll der
Schaffung eines Störungspotenzials entgegenwirken (vgl. etwa BGH aaO.,
"Bücher für eine bessere Welt"; EuGH GRUR 2003, 604, 607 f (Rdz. 57-59)
"Libertel"; EuGH Urteil vom 12. Februar 2004, C-265/00- "BIOMILD"
Rdz. 35, 36; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 244 ff).
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83
Abs. 2 MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Senats auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der
Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses beruht und die
Problematik des Falls auf tatsächlicher Ebene liegt.
Stöbele
Hacker
Guth
Bb