Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.02.2004 – 29 W (pat) 7/04
29. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 7/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 10 322.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 31. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
LIPPE ENERGIE
ist am 25. Februar 2003 für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von energietechnischen Anlagen und Geräten, von Maschinen,
Meß- und Regelgeräten, Feueralarmanlagen, Gas-,
Fernwärme-, Wasser- und Stromleitungen; Abdichtarbeiten an Gebäuden und Leitungen; Abbrucharbeiten; Asphaltierarbeiten; Erstellung und Bau von
Parkplätzen; Fahrzeuginstandhaltung;
Klasse 39: Verteilung von Energie in Form von Elektrizität, Gas,
Fernwärme; Wasserversorgung und -verteilung; Parkplatzdienste; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von Personen und Gütern in Kraftfahrzeugen und
Schienenbahnen;
Klasse 40: Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität, Gas,
Fernwärme; Wasserbehandlung; Vernichtung, Verbrennung und Recycling von Müll und Abfall;
Klasse 41: Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und Sportanlagen;
Klasse 42: Technische Projektplanungen, Konstruktionsplanung,
insbesondere auf den Gebieten der Energietechnik,
Energie- und Wasserversorgung und Wasserbehandlung, Stadtplanung; Umweltschutzberatung; Materialprüfung; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellung von technischen Gutachten;
Dienstleistungen von Ingenieuren
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Begriff „Lippe“ bezeichne
einen Kreis im Land Nordrhein-Westfalen und stelle daher lediglich eine geografische Herkunftsangabe dar. Als Folge der Liberalisierung im Bereich der Energieversorgung sei der angesprochene Verkehr daran gewöhnt, die Art der Energieversorgung ebenso wie deren geografische Herkunft auswählen zu können. Dementsprechend seien Wortverbindungen mit dem Bestandteil „Energie“ und einer
vorangestellten geografischen Angabe als Hinweis auf den geografischen Ursprung der Energie üblich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie bisher nicht begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie vorgetragen, dass der Begriff „LIPPE“ im Verkehr nicht als geographische Herkunftsangabe für die beanspruchten Dienstleistungen verwendet werde. Außerdem sei
die geographische Herkunft bei diesen Dienstleistungen völlig unerheblich. Für die
Mehrzahl der beanspruchten Dienstleistungen fehle es darüber hinaus an einem
beschreibenden Zusammenhang mit dem Begriff „Energie“. Das Zeichen in seiner
Gesamtheit enthalte daher keinen klaren Aussagegehalt, der zur Beschreibung
der beanspruchten Dienstleistungen geeignet erscheine.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht weder ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegen noch fehlt dem Zeichen die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, des Wertes, der Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Der rechtlichen Beurteilung ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit zu
Grunde zu legen (vgl EuGH Rechtssache C-265/00 v. 12. Februar 2004, Rdn 37
- BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ein Schutzhindernis liegt daher nur dann vor, wenn das Gesamtzeichen für die
beanspruchten Dienstleistungen als konkrete und eindeutige Sachaussage dienen
kann (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.
1.1. Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen „Lippe“ und „Energie“
zusammen. Die Lippe ist ein 228 km langer Nebenfluss des Rheins, der bei Bad
Lippspringe im Kreis Paderborn entspringt und bei Wesel in den Rhein mündet.
Der Name „Lippe“ bezeichnet außerdem einen Kreis in Nordrhein-Westfalen, der
nach dem ursprünglichen Eigenbesitz der Edelherren in Lippstadt an der oberen
Lippe benannt ist. Um 1200 übertrugen sie den Namen in ihr neues Territorium,
das abseits des Flussgebiets liegt. Auch wenn es sich bei diesem Kreis nicht um
das Gebiet um den Fluss Lippe herum handelt, leitet er doch seinen Namen von
diesem Fluss ab (Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, 19. Auflage, dreizehnter Band, S. 429; Duden, Geographische Namen in Deutschland,
2. Auflage 1999, S. 184). Dementsprechend wird der Begriff „Lippe“ sowohl als
Hinweis auf den Fluss, beispielsweise in „Lippe-Verband“ zur Bezeichnung eines
landschaftsökologischen Planungsbüros
(http://www.buero-stelzig.de/lippeverband.php) als auch auf den Kreis Lippe verwendet, beispielsweise in den Bezeichnungen „Klinikum Lippe - Bad Salzuflen, Klinikum Lippe - Detmold und
Klinikum Lippe - Lemgo (vgl http://www.klinikum-lippe.de) oder „Lippe-Park-Shop“,
ein „regionales Einkaufszentrum in Internet“, über den unterschiedliche Artikel von
Geschäftspartnern aus der Region erhältlich sind (http://x-drin.de/shop/lippepark/pages/main.htm).
Der zweite Bestandteil „Energie“ hat mehrere lexikalische Bedeutungen ist jedoch
im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Energieerzeugung und -versorgung ohne weiteres im physikalischen Sinne als Hinweis
auf Strom oder Elektrizität zu verstehen.
1.2. Trotz der beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile enthält das
Zeichen in seiner Gesamtheit aber keinen klaren Aussagegehalt, der zur Beschreibung der hier beanspruchten Dienstleistungen oder deren Merkmale dienen kann.
Als Fluss ist die Lippe grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe geeignet, da die
Angabe der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem die
Waren hergestellt oder von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden oder
werden könnten, wie dies bei einem Gewässer regelmäßig nicht der Fall ist (vgl
EuGH GRUR 1999, 723, 725 f - Chiemsee; BPatG 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie). Zwar wird an jedem größeren Fluss mit Hilfe von Wasserkraftwerken Strom
erzeugt. Im Gegensatz zu Wortzusammensetzungen wie „Windenergie“, „Sonnenenergie“ oder „Solarenergie“ fehlt bei der Bezeichnung „LIPPE ENERGIE“ aber
der unmittelbare Bezug zur Energiequelle Wasser. Außerdem hat der Senat nicht
feststellen können, dass es üblich ist, die mit Wasserkraft erzeugte Energie mit
dem Namen des dazu verwendeten Flusses zu bezeichnen (vgl zB die Recherche
zu Wortverbindungen mit dem Bestandteil „*Energie“ im Leipziger Wortschatz
- http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).
Gleiches gilt, wenn man den Begriff „Lippe“ als regionalen Hinweis auf den Kreis
Lippe versteht. Auch insoweit hat die Recherche keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Strom, Elektrizität und andere Energieträger üblicherweise nach der
Herkunft aus einem bestimmten Kreis oder einer sonstigen Gebietskörperschaft
benannt werden (vgl BPatG aaO - SaarEnergie). Ein solcher regionaler Hinweis
lässt die spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Energieträgers nicht erkennen
und erscheint daher zu deren Beschreibung nicht geeignet. Daraus ergibt sich,
dass das Wort „LIPPE“ im Zusammenhang mit dem Begriff „Energie“ kein geografischer Hinweis ist, der von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich dem
Fachpublikum und den Endabnehmern von Strom, Gas oder Fernwärme, gegenwärtig mit Energieträgern in Verbindung gebracht wird, und dies auch für die Zukunft nicht zu erwarten ist. Mit der Bezeichnung „LIPPE ENERGIE“ können daher
keine verkehrswesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen
beschrieben werden.
1.3. Für die Dienstleistungen „Abbrucharbeiten; Asphaltierarbeiten, Erstellung
und Bau von Parkplätzen; Fahrzeuginstandhaltung; Wasserversorgung und
-verteilung; Parkplatzdienste; Vermietung von Parkplätzen; Beförderung von
Personen und Gütern in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen; Wasserbehandlung“ fehlt es bereits am unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der
Energieversorgung und -erzeugung. Denn hinsichtlich dieser Dienstleistungen
weist schon der Begriff „Energie“ keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf.
Die Dienstleistungen „Installation, Wartung und Reparatur von energietechnischen
Anlagen und Geräten, von Maschinen, Meß- und Regelgeräten, Feueralarmanlagen, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Stromleitungen; Abdichtarbeiten an Gebäuden und Leitungen; Technische Projektplanungen, Konstruktionsplanung, insbesondere auf den Gebieten der Energietechnik, Energie- und Wasserversorgung
und Wasserbehandlung, Stadtplanung; Umweltschutzberatung; Materialprüfung;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellung von technischen
Gutachten; Dienstleistungen von Ingenieuren“ können die Energieerzeugung und
-versorgung zum Gegenstand haben. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass
diese Dienstleistungen für bestimmte Regionen oder Flüsse speziellen Merkmale
aufweisen müssen, um sie von Dienstleistungen, die für andere Regionen erbracht
werden zu unterscheiden. Eine Beschreibung dieser Dienstleistungen mit dem
Begriff „LIPPE ENERGIE“ ist daher ebenfalls fernliegend.
Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Vernichtung und Recycling von Müll und
Abfall; Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und Sportanlagen“. Diese erfordern
zwar die Versorgung mit Energie, ihre Beschaffenheit oder geographische Herkunft wird durch den Begriff „LIPPE ENERGIE“ aber nicht unmittelbar beschrieben.
Für die Dienstleistungen, die mit der Erzeugung und Versorgung von Energie zu
tun haben, namentlich „Verteilung von Energie in Form von Elektrizität, Gas,
Fernwärme; Erzeugung von Energie in Form von Elektrizität, Gas, Fernwärme;
Verbrennung von Müll und Abfall“ weist der Begriff „LIPPE ENERGIE“ keinen eindeutigen Aussagegehalt auf. Unklar ist insbesondere, ob es sich dabei um Energie
handelt, die im Kreis Lippe mittels verschiedener Energiequellen, zB Wasser,
Sonne, Wind, Kohle, Kernkraft, hergestellt wird, ob es sich um Energie handelt,
die für den Kreis Lippe bestimmt ist oder ob es sich dabei um Energie handelt, die
mit Hilfe des Flusses Lippe gewonnen wird (vgl BPatG 26 W (pat) 114/00 Ruhr-
Strom; 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie). Auch insoweit fehlt demnach ein Freihaltebedürfnis.
2.
In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weist das Zeichen
„LIPPE ENERGIE“ auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer
Wortmarke nur dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches verstanden würde
(vgl BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice). Dies ist hier nicht der Fall, weil es
sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen
aus den oben angeführten Gründen nicht um eine hinreichend konkrete Sachangabe handelt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in verschiedenen Industriezweigen
und Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen zu
bilden, die sich aus dem Namen des Flusses oder einer Region und einem weiteren Begriff, der sich am Unternehmensgegenstand orientiert, zusammensetzen
(vgl BPatG 33 W (pat) 167/03 - Bavaria Equity) Beispiele aus der Branche der
Energieversorger sind etwa „Bayernstrom, RuhrEnergie, Ruhrgas, Badengas“. Vor
dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis erscheint
eine Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft kaum möglich (vgl BPatG
28 W (pat) 181/02 - 1er Reihe; 29 W (pat) 357/00 - SaarEnergie). Die vorliegend
angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen „LIPPE ENER-
GIE“ in seiner maßgebenden Gesamtheit daher ohne weiteres mit einem
Unternehmen in Verbindung bringen.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl