Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 33 W (pat) 167/03

33. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 167/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 28 129.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle

für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Mai 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. Juni 2002 die Wortmarke

Bavaria Equity

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Angestellten des gehobenen Dienstes vom 7. Mai 2003 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke lediglich eine gängige Wortfolge dahingehend erkennen würden, daß Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Unternehmensanteilen“ erbracht würden, wobei die Herkunft oder der Tätigkeitsschwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen in Bayern läge. Die angemeldete Marke

habe damit einen unmittelbaren Produktbezug und vermöge nicht, identische

Dienstleistungen unterschiedlicher Anbieter unterscheidbar zu machen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß es sich bei der angemeldeten Marke um einen lexikalisch weder

in seiner englischen Form noch in der deutschen Übersetzung nachweisbaren Begriff handle. Bereits der Bestandteil „Equity“ habe zahlreiche verschiedene Bedeutungen. Im übrigen stelle das Element „Bavaria“ sowohl im Englischen als

auch im Lateinischen eine substantivische Ortsangabe dar. Bei einer entsprechenden deutschen Übersetzung käme man zu dem bedeutungslosen Begriff

„Bayern Eigenkapital“ oder „Bayern Unternehmensanteil“. Es handle sich daher

um eine entgegen grammatikalischen Regeln entsprechende Zusammenfügung

von an sich bereits nicht unmittelbar beschreibenden Wortbestandteilen, die

sprachlich keinen Sinn ergebe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004 sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH aaO - Cityservice).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2003, zu 27 ff) in Zukunft in vollem Umfang

weiter aufrechterhalten werden können. Die angemeldete Marke ist jedoch auch

unter Berücksichtigung der möglicherweise strengeren Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs in der genannten Entscheidung schutzfähig.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden Begriffen „Bavaria“ und

„Equity“ zusammen. „Equity“ wird mit „Fairness“, „Billigkeit“ aber auch „Eigenkapital“ bzw „Rechte der Anteilseigner an Vermögenswerten“ übersetzt (Pons Collins

Englisch-Deutsch, 1991, S 216, Dietl/Lorenz Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und

Politik, 1990, S 282). Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum ist der Begriff insbesondere im Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort „Private“ bekannt (vgl z.B. Spiegel,

Nr 29/2003, S 72 ff „Krise als Geschäft“ - der Artikel beschäftigt sich mit „Private-

Equity-Managern“).

Der Markenbestandteil „Bavaria“ ist sowohl nach seinem lateinischen als auch

nach seinem englischen Ursprung im Sinne von „Bayern“ zu verstehen.

Der Senat geht davon aus, daß das hier angemeldete Gesamtzeichen in seiner

Bedeutung ohne entsprechende analysierende Zwischenschritte nicht ohne weiteres in einen rein beschreibenden Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen gebracht werden kann. Wörtlich bedeutet der Gesamtbegriff „Bayern

Eigenkapital“. Der Bestandteil „Equity“ der angemeldeten Marke erscheint hierbei

zwar als Hinweis darauf geeignet, daß sich die beanspruchten Dienstleistungen –

insbesondere die Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ - auf Eigenkapital-Finanzierungen und - Services

beziehen. In Verbindung mit dem Bestandteil „Bavaria“ bleibt die Gesamtaussage

der angemeldeten Marke

jedoch unklar. Zwar könnte die Gesamtmarke

- entsprechend den ermittelten Ausdrücken „Indian Equity“, „Chinese Equity“

usw. - dahin gehend gedeutet werden, daß die genannten Dienstleistungen sich

(nur) auf Unternehmen

im bayerischen Raum erstrecken. Eine derartige

Einschränkung erscheint angesichts der regelmäßig überregionalen (zumindest

gesamtdeutschen) Tätigkeit der hier einschlägigen Anbieter jedoch als zu

willkürlich. Hinzukommt, daß die angemeldete Marke nicht „Bavarian Equity“

lautet, sondern durch den substantivischen Gebrauch des Wortes „Bavaria“ eine

Sprachregelwidrigkeit aufweist, sodaß diese Deutung nach Auffassung des Senats

insgesamt eher fern liegt. In Betracht käme allenfalls noch der durch „Bavaria“

gegebene Hinweis auf den Ort, bzw. das Bundesland, von welchem aus die

beanspruchten Dienstleistungen angeboten werden. Doch auch in diesem Fall

bildet

„Bavaria Equity“ eine

für eine beschreibende Sachaussage eher

ungewöhnliche Zusammenstellung, deren Sinngehalt (zu) verschiedene Aspekte

anspricht und sich nicht ausreichend unmittelbar und ohne weiteres

für

beschreibende Zwecke eignet oder erschließt. Es fehlt daher insgesamt an

ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die

sprachunüblich gebildete begehrte Marke im Sinne einer schlagwortartigen

Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit

gekennzeichneten Dienstleistungen werten, und nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „Bavaria Equity“

nicht klar und eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten

Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte

dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der sprachunüblich gebildeten angemeldeten Bezeichnung

als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl