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BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 33 W (pat) 284/02

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 26 222.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 24. April 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke

Online Finance

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 35: Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von

Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet;

Kl. 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen, voranstehende Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Krankenversicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte;

Vermögensmanagement für Dritte; Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte für Dritte;

Kl. 38: Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von

Informationen über das Medium Internet, Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites; nämlich

Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internet-Zugängen und Einwahlknoten;

Kl. 42: Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung

und zur Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf

Computer und Datenverarbeitungsprogramme.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass

die angemeldete Marke sich aus den Bestandteilen "Online" und "Finance"

zusammensetze. Der Bestandteil "Online" weise auf die Informations- und Bestellmöglichkeit sowie auf die Nutzung bestimmter Dienstleistungen über eine

Datenverbindung, vorwiegend das Internet, hin. "Finance" sei in der Bedeutung

"Finanz, Finanzwesen" verständlich. In seiner Gesamtheit stelle die angemeldete Marke einen Hinweis auf Dienstleistungen rund um Finanzen über das Internet dar. Damit weise die Anmeldemarke für die Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich auf deren Art hin, z.B. dass die betriebswirtschaftliche Beratung

über das Internet hinsichtlich der Finanzen eines Unternehmens erfolge oder

den Online-Betrieb von Marktforschung. Dies gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 36, die sich typischerweise mit Finanzen beschäftigten und online angeboten werden könnten. Für die Dienstleistungen der Klasse 38 stelle

die angemeldete Bezeichnung einen Hinweis auf Art und Inhalt der Leistungen

dar, etwa dass sich die Internetdienste inhaltlich mit Finanzen beschäftigten und

entsprechende Informationen über das Internet zur Verfügung stellten. Auch die

Dienstleistungen der Klasse 42 würden lediglich nach ihrer Art und Bestimmung

beschrieben. Als beschreibende Angabe sei die Anmeldemarke freihaltebedürftig. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin sei sie auch nicht mehrdeutig,

da der Bedeutungsgehalt "Finanzen" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehe und der angemeldete Ausdruck bereits in der

entsprechenden Bedeutung nachweisbar sei. Auch die von der Anmelderin genannten Voreintragungen rechtfertigten keine andere Beurteilung, da sie andere

Marken und damit andere Sachverhalte beträfen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Begriff "Online Finance"

weder um eine konkrete dienstleistungsbeschreibende Sachangabe, noch um

ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache handele. Die angemeldete Wortkombination sei in dieser Zusammensetzung weder in der deutschen noch in

der englischen Sprache üblich. Die Verkehrskreise würden mit diesem Begriff

daher keine klare Vorstellung über Eigenschaften der Dienstleistungen verbinden. Das englische Wort "Online" könne im einschlägigen Dienstleistungsbereich der Beratung in finanziellen Fragen vielseitige Bedeutungen haben, wie

etwa "eingeschaltet", "im Dialog", "verbunden". Auch der Begriff "Finance" habe

vielfältige Bedeutungen, wie etwa "Finanzwesen", "Finanzwissenschaft",

"Geldwirtschaft", "Finanzierung" "Einkünfte", "Geldbereitstellung". Aus diesen

unterschiedlichen Bedeutungen der Einzelbestandteile ergäben sich zahlreiche

Kombinationsmöglichkeiten mit jeweils anderen Bedeutungen. So könne "Online Finance" für ein Finanzportal, spezielle Finanzdienstleistungen im Internetbereich, die Finanzierung des Online-Geschäfts von Unternehmen oder die

Möglichkeit der Abfrage von Informationen zu Finanzdienstleistungen im Netz

stehen. Keine der genannten Deutungsmöglichkeiten ergebe sich jedoch direkt

und unmittelbar aus der Anmeldemarke. Damit unterscheide sie sich von bereits existierenden und glatt beschreibenden Begriffen wie "Online Banking",

"Online Broking" oder "Online Shopping", die jeweils eine ganz besondere Tätigkeit bezeichneten. Die Anmeldemarke weise hingegen nicht auf eine einzige

Tätigkeit sondern ganz allgemein und vage auf Finanzen, Internet und Computer hin. Welche genauen Eigenschaften die beanspruchten Dienstleistungen

hätten, ergebe sich nicht unmittelbar und ohne analytischen Aufwand aus der

Anmeldemarke, zumal sie in den Klassen 35 und 36 gerade nicht spezielle Internetdienstleistungen, sondern ganz allgemeine Versicherungs-, Beratungs-

und Finanzdienstleistungen beanspruche. Die angemeldete Marke sei auch

nicht freihaltungsbedürftig. Sie vermittle gerade keine unmittelbare und eindeutige Bedeutung und stelle damit keine exakte und unmittelbare Eigenschaftsbeschreibung dar, wie sie von den Mitbewerbern der Anmelderin benötigt würden.

Diesen bleibe es unbenommen, die im normalen Sprachgebrauch existierenden

Einzelkomponenten der Anmeldemarke beschreibend zu verwenden, etwa

durch "we provide your finance solutions online“. Im übrigen verweist die Anmelderin auf verschiedene Voreintragungen mit den Bestandteilen "Finance"

und/oder "Online".

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten

Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "Online" und "Finance"

zusammen. Der Bestandteil "Online" ist im Sinne "in direkter Verbindung mit

einer DV-Anlage arbeitend/ans Datennetz angeschlossen" in die deutsche

Sprache übernommen. Dies gilt auch für Wortzusammensetzungen aus dem

Finanzbereich, in denen "online" den ersten Bestandteil darstellt, wie z.B. "Onlinebanking" oder "Onlinebörse" (s. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 22. Aufl.). Der

weitere Markenbestandteil, das englische Wort "Finance" wird schon wegen

seiner Ähnlichkeit zum deutschen Wortteil "Finanz-" von breiten Bevölkerungskreisen, selbst wenn sie über keine Englischkenntnisse verfügen, ohne Weiteres als englisches Wort aufgefasst, das für einen Bezug zu Finanzen, also für

den Finanzbereich steht. Diese "Finanzen" oder "Finanzwesen" bezeichnende

Wortbedeutung kommt "finance" auch zu (vgl. Bank-Wörterbuch, Dt.-Engl., 4.

Aufl.). Von Verkehrsteilnehmern mit zumindest grundlegenden Englischkenntnissen, die den weitaus größten Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausmachen, wird die angemeldete Bezeichnung daher als "Online-Finanzen" oder

"Online-Finanzwesen" verstanden, also als Finanzwesen, das in Verbindung mit

einer DV-Anlage bzw. über ein Netzwerk betrieben wird.

Ob die angemeldete Wortkombination darüber hinaus rein sprachlich auch

weitere Wortbedeutungen haben kann, wie die Anmelderin meint, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Mehrdeutigkeit wäre jedenfalls rein theoretisch, da

sich der angemeldete Begriff selbst bereits in erkennbar beschreibender Form

als Bezeichnung des online betriebenen Finanzwesens hat belegen lassen.

Dies gilt zunächst für das englischsprachige Internet. So heißt es etwa auf der

Internetseite www.businessweek.com/magazin/content/02_16/b3779099.htm:

"The new growth sectors of online finance involve paying bills, managing bank

accounts, figuring taxes, and taking out mortgages." Auf der Internetseite

www.bankrate.com/brm/rate/ebank_home.asp steht

"Online

finance", als

anklickbarer Begriff in einer Reihe mit anderen Begriffen wie "Advice", "Insurance", "Investing", "Money markets" usw. Wird er angeklickt, so erscheinen

unter "News" Berichte, die mit "Your online bill-paying options", "online tax preparation ...", "Web banking basics", "Moving money on the Web" oder "Bargain

hunting in cyberspace" eingeleitet werden. Darüber hinaus haben sich zahlreiche weitere englischsprachige Internetseiten auffinden lassen, in denen "online

finance" als umfassende Bezeichnung des online betriebenen Finanzwesens

verwendet wird.

Damit beschreibt die Marke die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36

als solche, die selbst Teil des Online-Finanzwesens sind bzw. in diesem Rahmen angeboten und erbracht werden, während die übrigen Dienstleistungen der

Klassen 35, 38 und 42 als solche beschrieben werden, die nach ihrer Art und

ihrem inhaltlichem Schwerpunkt auf das Online-Finanzwesen spezialisiert sind.

Dem steht nicht entgegen, dass die angemeldete Bezeichnung, worauf die

Anmelderin hinweist, nicht etwa eine einzige Tätigkeit wie das Online-Banking

oder -Broking usw. bezeichnet, sondern für verschiedene Tätigkeiten bzw. Aspekte des Finanzwesens stehen kann. Denn mit ihrem durch den Bestandteil

"Finance" ausgedrückten Bedeutungsgehalt stellt die Anmeldemarke einen

Oberbegriff dar, dem alle Tätigkeiten innerhalb des online betriebenen Finanzwesens unterfallen können. Eine solche Oberbegrifflichkeit ist jedoch weder

eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit noch eine begriffliche Ungenauigkeit.

Darüber hinaus sind auch Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der englischsprachige Begriff "online finance" bereits im deutschen Sprachraum verwendet

wird, zumindest aber im Begriff ist, sich als Fachbegriff zu etablieren. So hat er

sich zwei mal

in schweizerischen

Internetseiten belegen

lassen (vgl.

http://group.swisssquote.com/scripts/press/release_…: "…verfügt Swissquote

über zahlreiche Online Finance

Information Tools."; www.iex.ch/conference/pages/seminar_form.lasso: (Zwischenüberschrift:) "Online-Finance - Das

definitive Ende der Streichliste"). Vor Allem sprechen zwei deutsche Internetseiten dafür, dass der angemeldete Begriff auch im Inland als beschreibende

Angabe

benötigt

wird.

So

wird

unter

www.markt-studie.-

de/inhaltsangabe6_1901.html eine sich mit der Vermögensbildung von Senioren befassende Marktstudie "Senior Finance" vorgestellt, die sich im Abschnitt 8

"Senioren als Bankkunden" auch mit dem Punkt "Online-Finance" befasst (vgl.

Ziff. 8.6 des Inhaltsverzeichnisses). Die Behandlung des Themas "Online-Finance" in Zusammenhang mit Senioren, die (finanz-) technischen Neuerungen

und der Übernahme englischer Fachbegriffe erfahrungsgemäß weniger aufgeschlossen gegenüber stehen als jüngere Verkehrsteilnehmer, spricht dafür,

dass die angemeldete Bezeichnung offenbar für sämtliche Verkehrskreise einen

reinen Fachbegriff darstellt. Außerdem bietet die GfK Marktforschung GmbH

unter www.gfk.com/produkte/eigene_pdf/publikationslist_sept2002_fin.pdf eine

Studie "CRM Online Finance – Customer Relationship im Online-Finanzektor"

an, was darauf hindeutet, dass der angemeldete Begriff einen bestimmten Finanzsektor, bezeichnet und dieser bereits eine ausreichende Bedeutung erlangt

hat, um Gegenstand von Marktforschungsstudien zu sein. Aufgrund dieser

tatsächlichen Anhaltspunkte ist von einem aktuell bestehenden, zumindest aber

von einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

auszugehen.

Da das Eintragungshindernis für die angemeldete Wortfolge „Online Finance“

besteht, können Voreintragungen von Marken, die entweder das Wort „Online“

oder das Wort „Finance“ aufweisen, keinen Einfluss auf diese Beurteilung haben.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl