Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 32 W (pat) 389/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 39 822 969.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. April 1998 angemeldete, für
Schokolade, Schokoladenwaren, Zucker, Zuckerwaren, Pralinen,
Bonbons, Back- und Konditorwaren, Süßigkeiten
am 30. Oktober 1998 eingetragene Wortmarke
Nussriese
richtet sich der Widerspruch vom 28. Januar 1999 aus der am 4. August 1979 angemeldeten Wortmarke 993 300
RIESEN
die Schutz genießt für die Waren
Zuckerwaren, einschließlich Kaugummi
für nichtmedizinische
Zwecke, Schokolade, Schokoladewaren, einschließlich Pralinen,
alle Waren auch unter Verwendung von Spirituosen oder Wein
hergestellt oder mit Spirituosen oder Wein gefüllt.
Die Markeninhaberin hat die Einrede mangelnder Benutzung des Widerspruchszeichens erhoben.
Mit Erstbeschluss vom 23. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und Belege für eine ihrer Ansicht
nach rechtserhebliche Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung mit
Beschluss§
vom
4. Oktober 2002
zurückgewiesen.
Trotz Warenidentität/Warenähnlichkeit und einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken ausreichend, um eine Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Hinsichtlich der von
der Widerspruchsmarke beanspruchten Zucker- und Schokoladenwaren sei die
Marke „RIESEN“ so zu verstehen, dass es sich bei den mit so gekennzeichneten
Produkten um besonders große Zucker- bzw Schokoladewaren handele. Durch
den nur in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortbestandteil „Nuss“ würden
sich die Marken ausreichend voneinander unterscheiden. Es sei auch nicht zu besorgen, dass die beiden Wortmarken wegen des gemeinsamen Bestandteils
„riese“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit
dem Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
23. Oktober 2000 und vom 4. Oktober 2002 aufzuheben und die
angegriffene Marke zu löschen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei mindestens durchschnittlich,
wenn nicht aufgrund intensiver Benutzung gesteigert. Sie sei nicht etwa durch einen beschreibenden Charakter eingeschränkt. Im allgemeinen Sprachgebrauch
bezeichne das Wort „RIESE“ unmittelbar übermenschlich große Märchengestalten
und im übertragenen Sinn ungewöhnlich große Menschen. Durch die Angabe
„RIESEN“ erhalte der Abnehmer keinerlei konkrete Informationen über die so bezeichneten Waren. Die Vergleichsmarken seien identisch, da dem Bestandteil
„Nuss“ in der jüngeren Marke als glatt warenbeschreibende Bezeichnung jegliche
Kennzeichnungskraft fehle. Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden bzw.
aufgrund von Ungereimtheiten der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen
bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung. Bestritten werde auch
die Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Zur Frage der Markenähnlichkeit schließt
sich die Markeninhaberin den Argumenten der Markenstelle an.
In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin die beanspruchten Waren wie folgt eingeschränkt:
Schokoladenwaren, nämlich Tafelschokolade mit Nüssen.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke für Schoko-Karamellbonbons hat die Markeninhaberin anerkannt, die Bekanntheit jedoch weiterhin bestritten.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 – IMS).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum
keine Gefahr von Verwechslungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Widerspruchszeichen i.S. d. § 43 Abs. 1, § 27 MarkenG in rechtserhaltender Weise
benutzt worden ist.
1. Die von der Markeninhaberin noch beanspruchten Waren sind mit den Schokoladenwaren der Widerspruchsmarke identisch.
2. Der Senat geht von einer gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Dabei hat er berücksichtigt,
dass die Marke „RIESEN“ in bezug auf die hier in Rede stehenden Schoko - Karamellbonbons einen beschreibenden Charakter hat. Die angesprochenen Verkehrskreise werden darin einen Hinweis sehen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um besonders große Bonbons handelt. Soweit die Widersprechende meint, bei „RIESEN“ denke man an die bekannten Sagengestalten, ist
dieses Verständnis im Hinblick auf die beanspruchten Waren eher fernliegend.
Trotz des beschreibenden Charakters der Widerspruchsmarke misst der Senat der
Marke wegen der intensiven Benutzung und der dadurch entstandenen gesteigerten Verkehrsbekanntheit eine gut durchschnittliche bis überdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu. Die gesteigerte Bekanntheit der Marke „RIESEN“ ist gerichtsbekannt und wird durch die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen gestützt. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Prokuristen der
Widersprechenden
vom
25. Februar 2004
erzielte
diese mit
ihren
"RIESEN"-Schokoladenkaramellbonbons in den letzten zehn Jahren jährlich einen
Umsatz zwischen ca. … DM bis … DM und setzte jährlich zwischen 1945
bis … Tonnen ab.
3. Trotz der Warenidentität und der gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist der Abstand, den die jüngere Marke gegenüber der älteren einhält, noch ausreichend, um Verwechslungen
rechtserheblichen Umfangs ausschließen zu können.
a) Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist trotz der gemeinsamen Buchstaben „riese“ als
gering einzustufen, weil die beiden Markenwörter mit neun gegenüber
sechs Buchstaben bzw. drei gegenüber zwei Silben von deutlich unterschiedlicher
Länge sind. Ein weiterer Unterschied ist darin zu sehen, dass die angegriffene
Marke als Singular, die Widerspruchsmarke dagegen als Plural gewählt wurde.
b) Auch klanglich sind die beiden Markenwörter nicht zu verwechseln. Bei mündlicher Wiedergabe wird man die erste Silbe der jüngeren Marke „Nuss“ ebensowenig weglassen wie den letzten Buchstaben der Widerspruchsmarke „N“.
c) Eine begriffliche Ähnlichkeit kann entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht auf eine isolierte Betrachtung des Bestandteils „riese“ in der jüngeren
Marke gestützt werden, weil dieser Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht allein prägt. Von einer Abspaltung oder Vernachlässigung des
ersten Wortbestandteils „Nuss“ bei der jüngeren Marke kann nicht ausgegangen
werden. Der Verkehr hat hier keine Veranlassung, die jüngere Marke zu zergliedern, sondern wird ihr eine Gesamtbedeutung beimessen. Er wird Nussriese als
einen Gesamtbegriff verstehen, bei dem der Riese durch eine Eigenschaft bzw.
Zutat gekennzeichnet wird, nämlich die Nuss. Der Bestandteil riese kann sich auf
die Vielzahl/ Größe der Nüsse beziehen.
d) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken
gedanklich in Verbindung gebracht und unter diesem Aspekt verwechselt werden.
Wegen des Grundsatzes, dass beim Vergleich zweier Marken vom jeweiligen Gesamteindruck auszugehen ist, reicht es zur Annahme einer derartigen Verwechselungsgefahr noch nicht aus, dass sich in beiden Marken der Bestandteil „riese“
befindet, da dieser Bestandteil weder bei „Nussriese“ noch bei „Riesen“ eigenständig hervortretend ist. Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, dass
der Bestandteil „riese“, also der Singular, der jüngeren Marke auf die Widersprechende hinweist, für die der Begriff in der Pluralform geschützt ist. Die Widersprechende verfügt nicht über eine Markenserie, in die sich die angegriffene Marke
einfügen könnte. Zwar ist wegen der Bekanntheit der Marke „Riesen“ davon auszugehen, dass diese auf die Widersprechende hinweist. Der Singular bei „Nussriese“ wirkt jedoch im Verhältnis zu dem Plural bei „Riesen“ nicht wie ein Serienzeichen, da es bei einem Serienzeichen nicht üblich ist, zwischen Singular und
Plural zu wechseln.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Ju