Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.03.2004 – 17 W (pat) 314/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 54 013
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent 198 54 013 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 198 54 013.2 - 22 wurde ein Patent mit der Bezeichnung
"Ultraschall-Sonotrode"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. Juli 2002.
Gegen das Patent ist Einspruch eingelegt worden mit der Begründung, daß der
Gegenstand des Patents nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit §§ 1 - 5
PatG und weiter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 4 PatG nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsschrift auf die Druckschriften
(Nummerierung durch die Einsprechende):
D3 = WO 98/47632 A1
D4 = DE 26 07 038 A1
D5 = DE 26 06 997 A1
D6 = Bergmann: "Der Ultraschall und seine Anwendung in Wissenschaft und
Technik", VDI-Verlag GmbH, Berlin 1937 ,1954, S. 6 bis 9.
Die Einsprechende hat mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2003 und 8. Juli 2003
noch folgende Druckschriften genannt:
D7= DE 696 21 134 T2
D8 = Millner u.a.: "Wissenspeicher Ultraschalltechnik", VEB Fachbuchverlag,
1. Aufl., 1987, S. 26, 27
D9 = DE 44 21 465 A1
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
3. März 2004,
Patentansprüche 3 und 4 mit angepasster Nummerierung,
Beschreibung mit Zusatz für Spalte 2, Zeile 20 aus überreichter Anlage
betreffend Patentanspruch 1 und
2 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der Anspruch 1 lautet:
Ultraschall - Sonotrode zur Übertragung hoher Leistungen bei gleichzeitig einer
hohen Amplitude, wobei
die Sonotrode (1) monolithisch ausgebildet ist und aus λ/2 - Segmenten (2) gebildet ist, die jeweils im Bereich des Schwingungsmaximums (7) einen tellerförmigen
Ring (3) aufweisen,
die Ringsegmentflächen (5) der tellerförmigen Ringe (3) geometrisch so ausgebildet sind, dass die Eigenfrequenz möglicher Biegeschwingungen sehr viel größer
ist als die Eigenfrequenz der Sonotrode (1), so dass die in Längsrichtung (8)
schwingenden Ringsegmentflächen (5) eine Ultraschall-Leistung in Längsrichtung
der Sonotrode (1) übertragen.
Wegen der weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der verteidigte Gegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und somit
patentfähig.
II.
Der Einspruch hat Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft eine Ultraschall-Sonotrode. Entsprechend den Angaben
in der Beschreibungseinleitung wird die von einer solchen Sonotrode abzugebende Ultraschallleistung üblicherweise über die Stirnfläche abgegeben, wodurch
es nicht möglich ist, hohe Amplituden und gleichzeitig hohe Leistungen in das entsprechende Medium abzustrahlen. Die patentgemäße Zielsetzung wird folglich in
der Entwicklung einer Ultraschall-Sonotrode gesehen, mit der u.a. gewährleistet
ist, daß hohe Leistungen gleichzeitig mit hohen Amplituden abgestrahlt werden
können.
Die dieses leistende Ultraschall-Sonotrode nach Anspruch 1 weist (mit hinzugefügter Gliederung) folgende Merkmale auf:
Ultraschall-Sonotrode zur Übertragung hoher Leistungen bei gleichzeitig einer hohen Amplitude,
wobei
a)
b)
c)
d)
die Sonotrode (1)
monolithisch ausgebildet ist
und aus λ/2-Segmenten (2) gebildet ist,
die jeweils im Bereich des Schwingungsmaximums (7) einen tellerförmigen
Ring (3) aufweisen,
e)
die Ringsegmentflächen (5) der tellerförmigen Ringe (3) geometrisch so
ausgebildet sind,
f)
dass die Eigenfrequenz möglicher Biegeschwingungen sehr viel größer ist
als die Eigenfrequenz der Sonotrode (1),
g)
so dass die in Längsrichtung (8) schwingenden Ringsegmentflächen (5)
eine Ultraschall-Leistung in Längsrichtung der Sonotrode (1) übertragen.
Dieser beanspruchten Lehre entnimmt der Fachmann, ein FH-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eine
monolithische, d.h. eine aus einheitlichem Material bestehende, Ultraschall-Sonotrode, deren abzugebende Schallleistung von mehreren λ/2-Segmenten erzeugt
wird. Hierzu weist jedes dieser Segmente im Bereich des Schwingungsmaximums
einen
tellerförmigen Ring auf, dessen Ringsegmentflächen durch
ihre
Schwingungen in Längsrichtung die abzustrahlende Ultraschallleistung hervorbringen. Hierzu sind diese Ringsegmentflächen geometrisch so geformt, daß die
Eigenfrequenz ihrer Biegeschwingungen sehr viel höher ist als die Eigenfrequenz
der Sonotrode, d.h. jene Frequenz, bei der die Sonotrode ihre Ultraschalleistung
erzeugt.
2. Die Merkmale a) bis e) und g) sind unstreitig ursprünglich offenbart. Dieses gilt
jedoch nicht für Merkmal f), denn die durch dieses Merkmal vorgeschriebene
Gestaltung der Ringsegmentflächen der tellerförmigen Ringe in der Weise, dass
die Eigenfrequenz möglicher Biegeschwingungen sehr viel größer ist als die Eigenfrequenz der Sonotrode, ist den ursprünglichen Unterlagen weder wörtlich
noch sinngemäß zu entnehmen. Die von der Patentinhaberin in diesem Zusammenhang angesprochenen Textstellen S. 6, Absätze 1 und 2 der ursprünglichen
Unterlagen (= Sp. 2, Z. 38-49 der Anmeldungs-OS) sprechen lediglich die Verwendung von Längsschwingungen bei der Ultraschallerzeugung an. Hinweise auf eine
Gestaltung der Ringsegmentflächen der tellerförmigen Ringe mit dem Ziel, Biegeschwingungen dadurch zu vermeiden, dass deren Eigenfrequenz sehr viel größer
ist als die Eigenfrequenz der Sonotrode, lassen sich dieser ursprünglichen Offenbarung nicht entnehmen.
Durch Merkmal f) geht somit der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung vom Anmeldetag hinaus. Die diesbezüglich von der Patentinhaberin in die Patentbeschreibung aufgenommene Erklärung, daß aus
Merkmal f) keine Rechte hergeleitet werden (§ 38 PatG), hat zur Folge, daß dieses Merkmal bei der Beurteilung des Patentgegenstandes hinsichtlich Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit außer Betracht bleibt (vgl. hierzu BPatGE 44, 123 mwN).
3. Der auf Patentfähigkeit zu überprüfende Gegenstand des Anspruchs 1 wird entsprechend den vorstehenden Ausführungen durch die Merkmale a) bis e) und g)
beschrieben.
Dieser Anspruchsgegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
In D4 (DE 26 07 038 A1) wird das zur patentgemäßen Aufgabenstellung vergleichbare Ziel der Realisierung einer für große Schwingungsamplituden und eine
hohe Ultraschallabstrahlung geeigneten Sonotrode angesprochen, vgl. S. 2,
2. Abs. und S. 7, 3. Abs. (die Seitenangaben beziehen sich auf die Zahlen in
Maschinenschrift).
In den Figuren 2 und 6 sind als "Geschwindigkeitstransformator" bezeichnete, im
Längsschwingungsmodus (S. 10, 2. Abs.; S. 30, le. Abs.) arbeitende Segmente für
eine derartige Sonotrode dargestellt, die eine Länge von λ/2 aufweisen (vgl. S. 18
4. Abs bis S. 19, 2. Abs. einschließl. und S. 22, le. Abs. mit S. 23, 1. Abs.) und die
jeweils aus einem "Kern" und einem "Konzentrator" mit unterschiedlichen Durchmessern bestehen, wobei ein gleitender Übergang zwischen beiden vorgesehen
ist. Die in den Figuren 2 bzw. 6 dargestellten Bereiche mit den Bezugsziffern 2
bzw. 9 lassen sich mit den dazu benachbarten halben Bereichen mit den Bezugsziffern 7 bzw. 14 als tellerförmige Ringe interpretieren. Gleiches gilt für die Bereiche mit den Bezugsziffern 5 bzw. 12 und den dazu benachbarten Hälften der Bereiche 7 bzw.14. Auf S. 10, 2. Abs. wird bezüglich des Geschwindigkeitstransformators von dem "für seine Herstellung gewählten Werkstoff" gesprochen, woraus
hervorgeht, daß der besagte Transformator aus einem einheitlichen Material besteht, d.h. monolithisch ist. Nach S. 24, 2. Abs., können mehrere solcher Geschwindigkeitstransformatoren (Segmente) in Reihe angeordnet werden, wobei
hierfür entsprechend S. 24, 3. Abs. jede der in den Figuren 1 bis 6 dargestellten
Ausführungsformen geeignet ist. In Fig. 16 ist eine solche Verbindung aus
2 Segmenten dargestellt. Bei Einsatz von Elementen gemäß Fig. 2 oder 6 entsteht
durch eine solche Aneinanderreihung eine Sonotrode, die monolithisch aufgebaut
und aus λ/2-Segmenten gebildet ist. Jedes dieser Segmente weist Abschnitte auf,
die als tellerförmige Ringe ausgestaltet sind, wobei deren Ringsegmentflächen zur
Übertragung einer Ultraschall-Leistung in Längsrichtung der Sonotrode beitragen
(vgl. S. 10, 1. Abs. mit 2. Abs., 1.Satz).
Somit wird in D4 eine Ultraschall-Sonotrode beschrieben, die weitgehend mit derjenigen nach Anspruch 1 des Streitpatents übereinstimmt. Ein Unterschied besteht
lediglich insoweit, als nach Merkmal d) jedes Einzelsegment der beanspruchten
Sonotrode zwei getrennte tellerförmige Ringe aufweist, wogegen bei den Einzelsegmenten nach D4, Figuren 2 und 6, ein zusammengefasster tellerförmiger
Ringbereich unsymmetrisch zur Mitte angeordnet ist. Dieser Unterschied kann
allerdings keinen erfinderischen Abstand zu D4 schaffen, da es dem Fachmann
ohne weiteres zu Gebote steht, beispielsweise aus montagetechnischen Gründen
die unsymmetrische Einzelelementeform gemäß D4, Fig. 2 und 6 zu verlassen
und auf eine symmetrische Form, wie sie durch Anspruch 1, Merkmal d)
beschrieben wird, überzugehen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht aus den aufgezeigten
Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist demzufolge nicht patentfähig.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, haben auch die
geltenden Unteransprüche keinen Bestand.
Folglich war das Streitpatent zu widerrufen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb