Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 30 W (pat) 173/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 173/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 15 101.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann der Richterin Winter und des Richters Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zuletzt noch für die Waren "Software-Programme, nämlich Programme mit multimedialem, digitalem Inhalt; Musik-Software" ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet das Zeichen
video deLuxe.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgehender Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten
des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist dargelegt, das Zeichen stelle eine beschreibende und deshalb freihaltebedürftige Beschaffenheits-
bzw. Bestimmungsangabe dar, da es Programme zur Qualitätsverbesserung von
Videos in Bezug auf Bild und Ton gebe. Hierauf weise das Zeichen schlagwortartig hin.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese mit näheren Ausführungen
darauf gestützt, ein Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben sei nur anzunehmen, wenn das Zeichen die zu schützenden Waren und Dienstleistungen
unmittelbar bestimme. Dies sei bezüglich des angemeldeten Zeichens bereits in
Bezug auf Apparate wie Videorecorder oder Videokassetten fraglich, jedenfalls für
die jetzt noch beanspruchten Waren nicht der Fall. Deshalb habe das DPMA auch
verschiedene ähnlich gebildete Marken eingetragen. Mitbewerber seien über § 23
MarkenG ausreichend geschützt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Marke in
Frankreich und Großbritannien Schutz genieße.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache selbst als unbegründet. Das
Zeichen kann dazu dienen, in kurzer und prägnanter Form anzugeben, wofür die
Waren, für die es bestimmt ist, eingesetzt werden können, und ist deshalb als Bestimmungsangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen.
Wie die Anmelderin in ihrer Antwort vom 23. April 2001 auf den ersten Beanstandungsbescheid selbst darlegt, kann video deLuxe einen Hinweis auf ein Video von
hervorragender Qualität geben. Soweit die Anmelderin im Beschwerdeverfahren
meint, dieser Aussagegehalt lasse sich in Bezug auf die jetzt noch beanspruchten
Waren nicht feststellen, übersieht sie die Bedeutung der Bestimmungsangabe.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Software-Programm selbst als video deLuxe
bezeichnet werden kann, sondern auch, ob es dazu bestimmt sein kann, ein Luxusvideo herzustellen. Im übrigen bezieht sich in der Computertechnik Video auch
auf die Technologie, die zur Wiedergabe von Text und Grafiken auf dem Bildschirm zum Einsatz kommt (Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Aufl 2003,
Stichwort Video). Solche Video-Bearbeitungsprogramme beziehen sich aber nicht
allein auf die Bildbearbeitung, sondern ebenso auf die Musikbearbeitung, so dass
auch die Ware "Musiksoftware" durch das Zeichen in einer für sie wesentlichen
Eigenschaft beschrieben werden kann.
Die Schreibweise deLuxe weicht von der korrekten Schreibweise de Luxe nicht
nachhaltig genug ab, sondern liegt im Rahmen eines werbeüblichen Schriftbildes
(vgl BGH GRUR 2003, 963 – AntiVir/AntiVirus).
Soweit die Anmelderin auf den Schutz ihrer Marke in Frankreich und im Vereinigten Königreich verweist, kommt diesem Umstand weder eine Bindungswirkung
noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit zu (vgl
Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdnr 264 f). Da Video wie auch de Luxe in
den deutschen Sprachgebrauch übergegangene Ausdrücke sind, was auch die
Schreibweise zeigt (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl), entfällt
hier auch eine tatsächliche Indizwirkung bezüglich des Sprachgebrauchs, für den
die Eintragung im Land der Muttersprache unter Umständen von Bedeutung sein
kann.
Auch die von der Anmelderin angeführten Eintragungen anderer Marken mit dem
Bestandteil video oder einem mit de Luxe vergleichbaren Markenteil spielen für die
Entscheidung keine Rolle. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit neu angemeldeter
Zeichen kann es nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts sein, ältere Eintragungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine
Rechts- und keine Ermessensfrage, so dass selbst eine gefestigte Eintragungspraxis nicht von Relevanz sein kann.
Der Hinweis auf § 23 Marken geht insoweit in Leere, als aus § 23 nichts für die
Auslegung des absoluten Schutzhindernisses hergeleitet werden kann (EuGH
GRUR 1999, 723, 725f Chiemsee). Dadurch ist der durch den Bundesgerichtshof
früher dem § 23 MarkenG zugesprochenen Bedeutung für das Eintragungsverfahren der Boden entzogen (vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 23 Rdnr 23).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu