Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 33 W (pat) 92/02

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 92/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 41 023.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Januar 2002 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 21. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt als "Bildmarke" für

die Dienstleistungen

"36

Immobilienwesen,

37

Bauwesen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

17. Januar 2002 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Der angemeldeten Marke komme die Bedeutung des

englischen Wortes "big" im Sinne von "groß, hoch, großartig, gewaltig" zu. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Immobilien- und Bauwesen" beschreibe

sie diese dahingehend, dass es sich bei den Gebäuden oder Bauvorhaben um

große, hohe, großartige oder gewaltige Objekte handele. Die grafische Gestaltung

führe nicht zur Schutzfähigkeit der Marke, da die Verwendung der Punkte ein

weitverbreitetes Gestaltungsmittel der Produktwerbung darstelle.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass der angemeldeten Marke wegen der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit des Wortes "big", das nicht mit einem einzigen Wort zu übersetzen sei, nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie

auch nicht freihaltungsbedürftig sei. In Alleinstellung sei der Bezeichnung B.I.G.

ohne Hinzufügung weiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu

entnehmen. Es handele sich bei der durch Punkte abgetrennten Kurzform von

"Bauträger und Immobilien GmbH" um ein von der Anmelderin willkürlich gewähltes Akronym, das die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibe. Überdies

sei die Zerlegung des Wortes "big" in durch Punkte getrennte Einzelbuchstaben

unüblich und sie könne in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht als

weit verbreitetes Gestaltungsmittel zugrundegelegt werden. Die Anmelderin beruft

sich außerdem auf die Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "BIG", die sich

ihrer Ansicht nach noch einfacherer Gestaltungsmerkmale bedienten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Marke ist weder wegen fehlender

Unterscheidungskraft noch als freihaltebedürftige beschreibende Angabe nach § 8

Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen.

1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner

analysierenden Betrachtungsweise. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ein tatsächlicher Anhalt

dafür, dass einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, besteht nur, wenn

der angemeldeten Marke ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr, BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR

2002, 64 - INDIVIDUELLE; zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die angemeldete Marke tritt dem Verkehr in erster Linie als Folge dreier Großbuchstaben entgegen, die durch die Verwendung der Punkte als solche kenntlich

gemacht und hervorgehoben sind. Zwar kann die Buchstabenfolge als Wort "BIG"

gelesen werden. Auch ist "big" ein englisches Eigenschaftswort, von dem angenommen werden kann, dass die angesprochenen breiten Verkehrskreise es in

seiner insoweit eindeutigen Bedeutung von "groß" bzw den entsprechenden Ausdrücken verstehen würden. Gleichwohl besteht für den Verkehr keine Veranlassung, in dem angemeldeten Zeichen lediglich die trendig gestaltete Sachaussage

"BIG" zu sehen und sie im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen mit

dem Begriff "GROSS" gleichzusetzen. Denn soweit das Wort "big" im Zusammenhang mit Projekten, Häusern, Eigentumswohnungen, Mietangeboten, Küchen uä

verwendet wird (z.B. Fractional real estate: "If the project is big enough..."; "IVG

Immobilien AG belongs to Europe’s big real-estate estate stock corporations") und

als Hinweis auf deren Größe durchaus Bedeutung hat (vgl z.B. Zeitungsartikel von

M. Walsh mit dem Titel "Is big better when it comes to housing? ... house sizes are

becoming bigger." "The Tremont Building with its 103 condominiums is big for its

triangular site ...” "Boston Apartments For Rent: ... big kitchen; the studio is big,

....”), erfolgt die Verwendung stets in Verbindung mit weiteren Wörtern. Der Senat

konnte nicht feststellen, dass "big" auf dem Gebiet des Immobilien- oder des Bauwesens als beschreibender Begriff in Alleinstellung eingesetzt wird. Insbesondere

wird der Begriff "big" in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen des Immobilien- und Bauwesens nicht als eigenständige Größenangabe benutzt, wie dies

etwa bei den Bezeichnungen "LARGE", "MEDIUM"; "SMALL", "L", "M", "S", "XXL"

für Bekleidungsstücke oder Packungsgrößen der Fall ist.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es auf dem in Frage stehenden Gebiet des

Immobilien- und Bauwesens ohnehin weitgehend unüblich ist, die angebotenen

Dienstleistungen mit schlagwortartigen Einzelbegriffen oder Superlativen wie

"Toll", "Super","Mega", "BIG", "Maxi" uä in werbeüblicher Gestaltung zur Beschreibung relevanter Merkmale herauszustellen. Damit unterscheidet sich die Beurteilung der vorliegenden Anmeldung ganz erheblich von der Sachlage und dem Aussagegehalt, die für das Wort "BIG" etwa im Bereich der Produktwerbung von Bekleidung und von Gütern des täglichen Bedarfs oder für Mode- und Lifestyleartikel

zugrunde zu legen wäre. Aus diesen Gründen kann der Auffassung der Markenstelle, dass die Untergliederung von Wörtern in Großbuchstaben durch Punkte als

weit verbreitetes Gestaltungsmittel der Produktwerbung gerade beim Vertrieb von

Bekleidungsstücken (BPatGE 39, 256 - K.U.L.T.) in gleicher Weise auf die vorliegende, für Dienstleistungen bestimmte Bezeichnung anzuwenden ist, nicht in dieser Allgemeinheit gefolgt werden

(vgl auch BPatG 33 W (pat) 158/99

- S.I.M.P.L.E.).

Die Bezeichnungsgewohnheiten und Werbeusancen auf dem Gebiet der Dienstleistungen des Immobilien- und Bauwesens sind andere. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Marken- und Unternehmensbezeichnungen häufig aus drei Großbuchstaben oder sonstigen Akronymen bestehen (vgl z.B. A.A.A. Immobilien AG,

DTZ Zedelhoff Holding GmbH, LGH Leipziger Gewerbehofgesellschaft, R & W, B

& H, BPB Bauplanungsprojekte GmbH, DGV Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung, itag Immobilien-Treuhand-AG, SGB SüBA Generalbau GmbH - in

Wer liefert was? 2000 - 9/3006, 3009 und DB Immobilien, DEFO Deutsche Fonds

für Immobilienvermögen, FPDsavills, I.I.B. Industrie-Immobilien-Büro, EP Immobilien - in Bundesfirmenregister, 51. Aufl, Süddeutschland Stichwort Immobilien). Die

angemeldete Marke entspricht und unterstreicht durch den Einsatz der Punkte

diese Art der Kennzeichenbildung, die für den Verkehr erkennbar den (beschreibenden) Wortbegriff von "BIG" in den Hintergrund treten lässt und die angemeldete Bezeichnung geeignet macht, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel zu

dienen. Hinzu kommt, dass "B.I.G." die naheliegende Abkürzung der Firmenbezeichnung der Anmelderin bildet, ohne jedoch im einzelnen oder zusammen eine

gängige Abkürzung darzustellen.

2. Die angemeldete Marke ist aus den unter 1 dargelegten Gründen jedenfalls in

der konkret angemeldeten Form nicht geeignet, in Alleinstellung im Verkehr zur

Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger wesentlicher

Dienstleistungs-Eigenschaften zu dienen, so dass auch kein Freihaltebedürfnis für

einen Ausschluss von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Hu

Abb. 1