Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.03.2004 – 25 W (pat) 205/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 73 542.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

und der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 31. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist, und die Sache

zur Klärung des Warenverzeichnisses an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

GO X

ist am 29. Dezember 2001 unter anderem für die Waren "Chemische Erzeugnisse

für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Sauerstoff; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, Sauerstoffpräparate, Inhalationseinrichtungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle hat mit Bescheid vom 13. Februar 2002 das angemeldete Zeichen teilweise, nämlich für die oben genannten Waren, als nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Angabe beanstandet. Weiterhin hat sie hinsichtlich der

"Inhalationseinrichtungen" um Klärung des Warenbegriffs gebeten und angefragt,

ob damit es sich dabei um "Inhalationsapparate" (Klasse 10) handele. Insoweit hat

sie auch auf § 14 PatKostG mit Bezugnahme auf die der Anmelderin übersandte

Empfangsbescheinigung hingewiesen, in der die Anmeldung nicht nur in die von

der Anmelderin genannten Klassen 1, 5 und 28 sondern auch in die Klasse 10

klassifiziert und für eine weitere Klasse eine Klassengebühr ausgewiesen worden

war. Die Empfangsbescheinigung enthielt auch den Hinweis, dass die Anmeldung

als ganz oder teilweise zurückgenommen gelte, falls die ausgewiesenen Anmelde-

und Klassengebühren nicht bis zum 31. März 2002 gezahlt würden. Die Anmelderin hat keine weitere Klassengebühr eingezahlt und den Begriff "Inhalationseinrichtungen" bis jetzt nicht näher erläutert.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2002 hat die Markenstelle durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) teilweise, nämlich für die oben genannten Waren zurückgewiesen.

Es handele sich insoweit um eine beschreibende Angabe, die vom Verkehr auch

als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Den Begriff "GO X" werde der Verkehr, vorliegend Fachkreise, dahingehend verstehen, dass es sich um Produkte handele, die gasförmigen Sauerstoff

enthielten. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht erkennbar, da sich im Zusammenhang

mit den Waren ergäbe, dass gasförmiger Sauerstoff gemeint sei. Dieser könne

auch bei Inhalationen und bei pharmazeutischen Erzeugnissen Verwendung finden. Dass vorliegend "GO" und "X" auseinandergeschrieben sei, ändere an der

Bedeutung des Begriffs und der Erkennbarkeit für den Fachverkehr nichts. Die

Bedeutung des englischen Wortes "GO" ("gehen") sei im Zusammenhang mit den

in Frage stehenden Waren eher fernliegend. Es werde der Inhaltsstoff der Ware

beschrieben; eine Analyse des Begriffs sei dazu nicht notwendig. Ob in dem genannten Umfang ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

vorliege, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 31. Mai 2002 aufzuheben.

Das angemeldete Zeichen werde vom Verkehr als phantasievoller sloganartiger

Satz verstanden, der das Publikum zu einer nicht näher bestimmbaren Aktivität

auffordere, da "GO" als die englische Bezeichnung für "gehen" verstanden werde

und der Buchstabe "X" im Verkehr als Kürzel für verschiedene Zwecke eingesetzt

werde. Die Bezeichnung sei daher auch für den Fachverkehr insgesamt mehrdeutig und habe keine eindeutig feststellbare Bedeutung. Auch wenn es zutreffend

sei, dass in einigen Fachkreisen die Abkürzung "GOX" für industriell gehandelten

Hochdruck-Sauerstoff verwendet werde, könne der Fachverkehr die Marke "GO

X" von der Abkürzung "GOX" für gasförmigen Sauerstoff leicht unterscheiden. Die

Abkürzung werde immer zusammengeschrieben, die angemeldete Marke bestehe

jedoch aus einem Wort und einem Buchstaben. Im übrigen könne die Abkürzung

"GOX" vieles bedeuten. Wegen der Mehrdeutigkeit liege auch kein Freihaltebedürfnis vor, und der Gebrauch des Begriffs "GOX" für Sauerstoff werde durch die

Eintragung des individuellen Produktnamens "GO X" nicht berührt. Hilfsweise wird

ausgeführt, dass selbst unter der fiktiven Annahme, dass das Publikum die Marke

zu "GOX" zusammenfüge, beträfe ein etwaiges Schutzhindernis allenfalls die

Ware Sauerstoff der Klasse 1.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg,

soweit die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen

worden ist. Die Sache ist jedoch zur Klärung des Warenverzeichnisses an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung für die von der Markenstelle

zurückgewiesenen Waren absolute Schutzhindernisse, insbesondere das der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 -

COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche

Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren

oder Dienstleistungen, die es unterscheiden solle, beurteilt werden.

Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen

es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht

zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche -

im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder

Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH). Deshalb haben die Vorschriften

des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren

eigenen Anwendungsbereich. Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu

einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse

im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 7. Aufl. § 8

Rdn 334; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 – OEKOLAND).

Für "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische,

land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Sauerstoff; pharmazeutische und

veterinärmedizinische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, Sauerstoffpräparate, Inhalationseinrichtungen" ist "GO X" keine Angabe, die der Verkehr lediglich als Sachangabe auffasst.

Zwar ist die Buchstabenfolge "GOX" eine gängige Abkürzung für "gaseous oxygen" ("gasförmigen Sauerstoff"). Entsprechende Sauerstoffflaschen werden auch

im klinischen Bereich oder für den privaten Anwender, der mobil sein will, verwendet. Jedoch kann die angemeldete Marke nicht mit dieser Abkürzung gleichgesetzt

werden, da zwischen den Buchstaben "GO" und "X" ein deutlicher Abstand besteht, der bei der zB hier verwendeten Schrifttype "Arial" zwei Leerstellen entspricht. Im angegriffenen Beschluss wurde die Marke insoweit falsch wiedergegeben, da dort der Abstand nur einer Leerstelle entsprach. Wegen des deutlichen

Abstands zwischen den Buchstaben "GO" und "X" ist die angemeldete Marke kein

einheitliches Wort bzw eine einheitliche Abkürzung, sondern stellt sich als eine

Marke dar, die aus zwei Bestandteilen besteht, nämlich dem Wort "GO" und dem

Buchstaben "X". Dafür spricht auch, dass es das Wort "GO" tatsächlich gibt und

dem Verkehr mit diesem Wort gebildete Sprüche bekannt sind (zB GO WEST, GO

EAST). Dementsprechend ist bei der angemeldeten Marke auch nicht mit einer

Aussprache wie "gox" zu rechnen. Vielmehr liegt nur eine an der Schreibweise

orientierte gegliederte Aussprache wie "go(u) ix" nahe. Es kann hier dahingestellt

bleiben, ob der Verkehr bei einem kürzeren Abstand diesen lediglich als Tippfehler

ansehen würde, denn jedenfalls bei einer Lücke von zwei Leerstellen wird der

Verkehr dies als bewusste Trennung der einzelnen Bestandteile wahrnehmen und

die Bezeichnung nicht mit der Sachangabe "GOX" gleichsetzen. Bei einer Eintragung der angemeldeten Marke hat diese auch keinen Schutz für eine Gestaltung,

die den Verkehr veranlassen könnte, darin ein einheitliches Wort oder eine einheitliche Abkürzung "GOX" zu sehen, da dies dem Charakter der angemeldeten

Marke, die eindeutig aus zwei getrennten Bestandteilen besteht, nicht entsprechen

würde. Da "GOX" für "gaseous oxygen" steht, könnte der Verkehr zudem eher

eine Trennung in "G OX" als Abkürzung dieser Sachangabe verstehen, nicht aber

wenn wie bei dem angemeldeten Zeichen ein so großer Abstand zwischen dem

Wort "GO" und dem Buchstaben "X" vorhanden ist.

Dass die Anmelderin in ihrem Firmennamen den Bestandteil "GOX" enthält,

rechtfertigt nicht die Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung, die sich von der

Abkürzung "GOX" durch die große Lücke zwischen den einzelnen Bestandteilen

stark abhebt.

Auch der Umstand, dass die angemeldete Marke als Wortmarke angemeldet

wurde und eine Eintragung deshalb in der vom Patent- und Markenamt verwendeten Druckschrift erfolgt, ändert nichts daran, dass diese dem Wesen der angemeldeten Form als mehrteilige Wortmarke entsprechen muss. Ein Zusammenrücken der Bestandteile würde den Charakter der angemeldeten Marke verändern.

Der sehr deutliche Abstand (in der angemeldeten Schreibweise wohl zwei Leerstellen) zwischen den beiden Bestandteilen gehört zum Charakteristikum der angemeldeten Marke und führt letztlich dazu, dass diese weder eine beschreibende

Angabe ist noch als solche aufgefasst wird.

Stellt die angemeldete Marke nicht die Abkürzung "GOX" dar und wird sie auch

nicht als diese Abkürzung wahrgenommen, sondern als Zusammenstellung des

Wortes "GO" mit dem Buchstaben "X", so ist die angemeldete Marke für die vorliegenden Waren weder beschreibend, noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft, so dass ihr die Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG nicht versagt werden kann.

Hinsichtlich der Klärung des Warenverzeichnisses wird die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen, da die Markenstelle insoweit noch

nicht in der Sache entschieden hat (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).

Mit der Empfangsbescheinigung vom 16. Januar 2002 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass die Anmeldung vorläufig in die Klassen 1,5,10 und 28 klassifiziert

wurde und dass mit der Anmeldung eine Grundgebühr in Höhe von … EUR,

die Gebühr für eine weitere Klasse in Höhe von … EUR sowie die Gebühr für

den Antrag auf beschleunigte Prüfung in Höhe von … EUR fällig geworden

seien. Soweit die ausgewiesenen Anmelde- und Klassengebühren nicht bis zum

31. März 2002 gezahlt würden, gelte die Anmeldung als ganz oder teilweise zurückgenommen (§ 14 PatKostG). Auch im Beanstandungsbescheid wurde nochmals auf die Empfangsbescheinigung und § 14 PatKostG hingewiesen. Nachdem

der Anmelder keine weitere Klassengebühr entrichtet hat, wird die Markenstelle

daher zu prüfen haben, ob die Anmeldung für eine Klasse und gegebenenfalls für

welche als zurückgenommen gilt. Nach § 36 Abs 3 MarkenG gilt die Anmeldung

teilweise als zurückgenommen, wenn innerhalb einer vom Patentamt bestimmten

Frist Klassengebühren nicht nachgezahlt werden oder der Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen hat, welche Waren oder Dienstleistungsklassen durch

den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Die Markenstelle wird daher noch zu prüfen haben, ob die Empfangsbescheinigung hinreichend klar eine

Fristsetzung im Sinne des § 36 Abs 3 MarkenG hinsichtlich der fehlenden Klassengebühr enthielt, und falls dies bejaht wird, ob der Anmelder bereits in seinem

eingereichten Warenverzeichnis eine Bestimmung getroffen hat bzw treffen

konnte, für welche Klassen die Gebühren entrichtet werden. Für den Fall, dass der

als unklar beanstandete Begriff "Inhalationseinrichtungen" noch Gegenstand der

Anmeldung sein sollte, muss die Markenstelle diesen Begriff noch klären bzw

hierüber entscheiden. Über diese Punkte ist im Zurückweisungsbeschluss nicht

entschieden worden.

Der Beschluss der Markenstelle war daher aufzuheben, soweit die Anmeldung

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist, und hinsichtlich der

Klärung des Warenverzeichnisses zurückzuverweisen.

Kliems

Sredl

Bayer

Na