Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.03.2004 – 17 W (pat) 1/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 34 677

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.

Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patenanmeldung P 195 34 677.7 – 52, welche die nationale Priorität vom

30. September 1994 (P 44 35 067.8) in Anspruch nimmt, wurde unter der Bezeichnung

„Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen“

am 6. November 1997 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M das

Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. April 1998.

Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabeilung 52

des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. August 2002 das

Patent mit der Begründung widerrufen, der Patentgegenstand ergebe sich dem

Fachmann auf naheliegende Weise aus den Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU

15 83 517 A1 und DE 43 11 947 A1.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen,

insbesondere von Deponiebasisabdichtungen,

mit zumindest einem sich flächig erstreckenden Sensorelement (1) zur

Widerstandsmessung und mit

einer an das Sensorelement (1) angeschlossenen Auswerteelektronik

(9),

wobei das Sensorelement (1) als Geotextil mit einer Vielzahl von

Sensordrähten (3a, 3b) ausgebildet ist,

wobei die Sensordrähte (3a, 3b) in zumindest zwei Sensordrahtgruppen

(4a, 4b) ein flächiges Sensordraht-Widerstandsnetzwerk bildend angeordnet sind und

wobei die Sensordrähte (3a) der einen Sensorgruppe (4a) die Sensordrähte (3b) der anderen Sensordrahtgruppe (4b) berührungslos kreuzen,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Sensordrähte (3a, 3b) gekräuselt sind mit der Maßgabe, dass

die gekräuselten Sensordrähte (3a, 3b) um zumindest 2% länger sind

als entsprechend angeordnete jedoch gestreckte Sensordrähte.“

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift

195 34 677 C2 verwiesen.

Der Patentinhaber hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass die Patentabteilung den Offenbarungsgehalt der als maßgeblich

angesehenen Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU 15 83 517 A1 und DE

43 11 947 A1 verkannt habe. Der patentierte Gegenstand sei durch Druckschrift

EP 0 418 209 A1 weder in Kombination mit der Druckschrift SU 15 83 517 A1

noch mit der Druckschrift DE 43 11 947 nahegelegt. Im übrigen verweist er auf

seine bereits vor der Patentabteilung im Einspruchsverfahren vorgebrachte

Argumentation.

Der Patentinhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 195 34 677

in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. August 2002 zurückzuweisen.

Im übrigen verweist die Einsprechende auf ihre bereits vor der Prüfungsabteilung

im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig, bleibt

aber ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem

Beschluss vom 6. August 2002 ausführlich dargelegt, dass und warum das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht erfinderisch sei.

Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen

Beschluss zutreffend begründeten Ergebnis, dass angesichts des herangezogenen Standes der Technik die beanspruchte Vorrichtung zur Überwachung von

dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen, das

Kriterium der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Die Lehre des Streitpatents wird

dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift EP 0 418 209 A1 in Zusammenschau mit der SU 15 83 517 A1 und der DE 43 11 947 A1 nahegelegt.

Der Widerruf des Patents erfolgte somit zu Recht; die Begründung hierfür hat

weiterhin Bestand, zumal der Patentinhaber im Beschwerdeverfahren keine entgegenstehenden Gesichtspunkte im einzelnen vorgetragen hat, die die geltend

gemachte "unzulässige Ex-Postfaktoranalyse" belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (vgl. BGH GRUR 1993,

896 „Leistungshalbleiter“).

Die Beschwerde des Patentinhabers war daher zurückzuweisen.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Bb