Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.03.2004 – 17 W (pat) 1/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 34 677
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patenanmeldung P 195 34 677.7 – 52, welche die nationale Priorität vom
30. September 1994 (P 44 35 067.8) in Anspruch nimmt, wurde unter der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen“
am 6. November 1997 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01M das
Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. April 1998.
Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabeilung 52
des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. August 2002 das
Patent mit der Begründung widerrufen, der Patentgegenstand ergebe sich dem
Fachmann auf naheliegende Weise aus den Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU
15 83 517 A1 und DE 43 11 947 A1.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Überwachung von dichtenden Bodenformationen,
insbesondere von Deponiebasisabdichtungen,
mit zumindest einem sich flächig erstreckenden Sensorelement (1) zur
Widerstandsmessung und mit
einer an das Sensorelement (1) angeschlossenen Auswerteelektronik
(9),
wobei das Sensorelement (1) als Geotextil mit einer Vielzahl von
Sensordrähten (3a, 3b) ausgebildet ist,
wobei die Sensordrähte (3a, 3b) in zumindest zwei Sensordrahtgruppen
(4a, 4b) ein flächiges Sensordraht-Widerstandsnetzwerk bildend angeordnet sind und
wobei die Sensordrähte (3a) der einen Sensorgruppe (4a) die Sensordrähte (3b) der anderen Sensordrahtgruppe (4b) berührungslos kreuzen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Sensordrähte (3a, 3b) gekräuselt sind mit der Maßgabe, dass
die gekräuselten Sensordrähte (3a, 3b) um zumindest 2% länger sind
als entsprechend angeordnete jedoch gestreckte Sensordrähte.“
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift
195 34 677 C2 verwiesen.
Der Patentinhaber hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass die Patentabteilung den Offenbarungsgehalt der als maßgeblich
angesehenen Druckschriften EP 0 418 209 A1, SU 15 83 517 A1 und DE
43 11 947 A1 verkannt habe. Der patentierte Gegenstand sei durch Druckschrift
EP 0 418 209 A1 weder in Kombination mit der Druckschrift SU 15 83 517 A1
noch mit der Druckschrift DE 43 11 947 nahegelegt. Im übrigen verweist er auf
seine bereits vor der Patentabteilung im Einspruchsverfahren vorgebrachte
Argumentation.
Der Patentinhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 195 34 677
in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. August 2002 zurückzuweisen.
Im übrigen verweist die Einsprechende auf ihre bereits vor der Prüfungsabteilung
im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig, bleibt
1. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem
Beschluss vom 6. August 2002 ausführlich dargelegt, dass und warum das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt und somit nicht erfinderisch sei.
Nach eingehender Prüfung kommt der Senat ebenfalls zu dem im angefochtenen
Beschluss zutreffend begründeten Ergebnis, dass angesichts des herangezogenen Standes der Technik die beanspruchte Vorrichtung zur Überwachung von
dichtenden Bodenformationen, insbesondere von Deponiebasisabdichtungen, das
Kriterium der erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt. Die Lehre des Streitpatents wird
dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift EP 0 418 209 A1 in Zusammenschau mit der SU 15 83 517 A1 und der DE 43 11 947 A1 nahegelegt.
Der Widerruf des Patents erfolgte somit zu Recht; die Begründung hierfür hat
weiterhin Bestand, zumal der Patentinhaber im Beschwerdeverfahren keine entgegenstehenden Gesichtspunkte im einzelnen vorgetragen hat, die die geltend
gemachte "unzulässige Ex-Postfaktoranalyse" belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (vgl. BGH GRUR 1993,
896 „Leistungshalbleiter“).
Die Beschwerde des Patentinhabers war daher zurückzuweisen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb