Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 29 W (pat) 150/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 150/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 67 051.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Geschäftsführung“
zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
WebCard
Die Wortmarke
ist am 6. September 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juni 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren und
Dienstleistungen der
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von
Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff
„Webcard“ sei zur Bezeichnung einer persönlichen Präsentation im Internet gebräuchlich. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen beschreibe das
Zeichen daher lediglich deren Zweckbestimmung für die Erstellung einer Internetpräsentation. Für die Lehr- und Unterrichtsmittel weise das Zeichen auf deren
thematischen Inhalt und hinsichtlich der Druckereierzeugnisse auf im Internet erhältliche Ansichts- oder Visitenkarten hin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Bezeichnung
„WebCard“ handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die lexikalisch nicht
nachweisbar sei. Der Begriff „Web“ habe eine Vielzahl möglicher Bedeutungen
und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher nicht ohne weiteres
als Hinweis auf das Internet verstanden. Der weitere Bestandteil „Card“ zähle nicht
zum englischen Grundwortschatz. Da beide Bestandteile keine klare Sachangabe
enthielten, lasse sich auch der Marke in ihrer Gesamtheit für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Aussagegehalt zuordnen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Mit Ausnahme
der Dienstleistung „Geschäftsführung“ steht der Eintragung des angemeldeten
Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8
Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das
Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Geschäftsführung“ der
Fall.
1.1. Der englische Begriff „Webcard“ bezeichnet ebenso wie der entsprechende
deutsche Ausdruck „Webkarte“ die mit einer Visitenkarte vergleichbare, persönliche Präsentation im Internet (vgl BPatG 24 W (pat) 205/02 - webkarte). Beispiele
für diese beschreibende Verwendung hat bereits die Markenstelle ihrem Beschluss beigefügt. Im hier einschlägigen Bereich der Internetdienstleistungen erfasst das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als Sachangabe. Auch die Binnengroßschreibung des Wortes „Card“ führt zu
keiner anderen Beurteilung, weil es sich dabei um ein werbeübliches Gestaltungselement handelt, das den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht verändert (vgl BPatG 29 W (pat) 210/01 - BusinessOnline).
1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts versteht das angesprochene Publikum die Bezeichnung „WebCard“ nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen
Herkunftshinweis. Für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse,
insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich
Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ weist das Zeichen lediglich
darauf hin, dass diese Informationen zum Thema „Webcard“ enthalten. In Verbindung mit der Dienstleistung „Werbung“ erschöpft es sich in dem Hinweis auf eine
Werbung, die mittels Webcards erbracht wird. Denn Webcards werden häufig als
Werbeträger eingesetzt und dementsprechend von Werbedienstleistern angeboten, die auf die Erstellung von Webkarten spezialisiert sind (vgl BPatG 24 W (pat)
205/02 - webkarte). Auch für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb
und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für
Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist das Zeichen eine reine
Sachangabe. Zwar sind diese Dienstleistungen ihrer Art nach unabhängig von den
Inhalten, die sie übermitteln bzw auf deren Programmierung sie ausgerichtet sind.
Da sich für das angesprochene Publikum die eigentliche Webcard sowie die zugehörige technische Infrastruktur und die erforderliche Programmierung aber als
eine Einheit darstellt, erfasst es auch bezüglich dieser Dienstleistungen nur den
Sachhinweis und nicht den Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen.
2. Etwas anderes gilt nur für die Dienstleistung „Geschäftsführung“. Insoweit fehlt
es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einer Webcard, weil sich
nicht feststellen lässt, welche konkreten Merkmale der Geschäftsführung mit der
Angabe „WebCard“ beschrieben werden könnten. Die Annahme, der Verkehr
werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl