Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 29 W (pat) 190/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 190/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 34 770.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Global Internet

ist am 8. Mai 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 als beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Als Zusammensetzung der beiden

in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffe „Global“ und „Internet“

bedeute das Zeichen „weltweites/umfassendes Netzwerk“ und werde mit dieser

Bedeutung auch bereits beschreibend verwendet. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle das Zeichen daher lediglich einen

Hinweis auf deren Verwendungszweck bzw Inhalt dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge sei in sich widersprüchlich, denn bereits der Begriff „Internet“ beinhalte die

Bedeutung „international, weltweit“. In Verbindung mit dem weiteren Bestandteil

„Global“ ergebe sich daher eine sinnwidrige Verdoppelung dieses Aussagegehalts. Auch wenn man der Auffassung der Markenstelle folge, wiesen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen entfernten Zusammenhang mit

einem globalen Internet auf. Zu deren unmittelbarer Beschreibung sei das Zeichen

daher nicht geeignet. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe die

Marke mit identischem Warenverzeichnis ohne Beanstandungen zur Eintragung

zugelassen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Mit Ausnahme

der Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das

Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES;

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.

1.1. Das englischsprachige Zeichen ist sprachüblich gebildet und heißt in deutscher Übersetzung „globales Internet“. Der Ausdruck „globales Internet“ ist allgemein gebräuchlich um auf die weltumspannenden Möglichkeiten des Internets hinzuweisen. So finden sich in den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen Beispiele wie „Die eigene Homepage im globalen Internet kann selbst gestaltet, aber auch von Agenturen gekauft und sogar über Leasing-Unternehmen gemietet werden“ (SZ vom 3. November 2000, S V2/2 – Virtuelles Wirtschaftsgut);

„Die Partner wollen zusammen ein globales Internet Portal für drahtlose Geräte

entwickeln und gemeinsam Technologien und Dienstleistungen für den mobilen

Internetzugang entwickeln“ (SZ vom 28. September 2000, S 228 – Riesenschritt

zum Internet per Mobiltelefon); „Aber diese Technologie wurde nicht für das globale Internet konzipiert“ (SZ vom 6. März 2001, S V2/18 – Hacken für Dummies).

Für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Waren

und Dienstleistungen ist die beschreibende Bedeutung des Zeichens daher ohne

weiteres verständlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die weltweite Verfügbarkeit bereits im Begriff des Internets enthalten ist. Die Verdoppelung des Aussagegehalts durch den Zusatz „global“ betont nur den globalen Aspekt des Internets

ohne dessen beschreibende Bedeutung zu verändern.

1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts versteht das angesprochene Publikum die Bezeichnung „Global Internet“ nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. In Verbindung mit den Waren „Elektrische, elektronische,

optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ beschreibt das Zeichen lediglich deren

Eignung für den Zugang zum globalen Internet. Für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von

Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ erschöpft sich das Zeichen in dem Hinweis auf deren thematischen Inhalt.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“ weist „Global

Internet“ lediglich darauf hin, dass sie auf das globale Internet als Werbemedium

bzw. als Geschäftsbereich ausgerichtet sind. Für die Dienstleistungen, die die

technischen Voraussetzungen für den Internetzugang schaffen, nämlich „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“,

beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Bestimmungszweck.

2. Die Tatsache, dass das Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zugelassen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bestimmungen des

Gemeinschaftsmarkenrechts bilden ein autonomes, von den nationalen Markensystemen unabhängiges System. Ebenso wenig wie eine nationale Voreintragung

den Schutz als Gemeinschaftsmarke begründen kann, kann im umgekehrten Fall

eine nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung zur Eintragung zugelassene

Marke allein aus diesem Grund für schutzfähig erachtet werden (vgl EuG GRUR

Int 2001, 338, 340 – electronica; EuGH WRP 2004, 475, Rdn 59 ff - Henkel).

3. Etwas anderes gilt nur für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“. Insoweit fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einem globalen

Internet. Zwar können Büroartikel mittelbar bei dem Zugriff auf das Internet zum

Einsatz kommen. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass es hierfür besondere Büroartikel gibt, die mit der Angabe „Global Internet“ sachlich beschrieben werden könnten. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit

als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.

Grabrucker

Richter Baumgärtner ist im Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen

Grabrucker

Fink

Cl