Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 30 W (pat) 323/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 323/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 300 77 197
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
300 77 197 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 729 510
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 29. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 77 197 mit der Widerspruchsmarke
IR 729 510 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu