Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 30 W (pat) 323/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 323/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 77 197

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 29. September 2003 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

300 77 197 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 729 510

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 29. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 77 197 mit der Widerspruchsmarke

IR 729 510 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu