Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 27 W (pat) 133/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 133/03 _______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 10 861.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

InterBusinessLink

als Wortmarke für „elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-

oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild

oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten

und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten

aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation,

insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,

Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen

und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 26. Februar 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die erkennbar aus den zum englischen

Grundwortschatz gehörenden Wörter „Inter“, „Business“ und „Link“ zusammengesetzte Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne

weiteres im Sinne von „Verbindung zwischen Geschäften“ bzw. „Internationale

Geschäftsverbindung“ erkannt; dass die konkret angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, stehe dem nicht entgegen. In bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe die angemeldete Marke lediglich zum Ausdruck, dass sie entweder Mittel zur Verbindung zwischen Geschäften

oder zur Herstellung einer internationalen Geschäftsverbindung seien oder einer

solchen Verbindung dienten. Die Anmeldemarke werde daher vom Verkehr nur als

glatt beschreibende Sachangabe verstanden, weswegen sie nicht unterscheidungskräftig sei; ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wendet

im wesentlichen ein, dass die Anmeldemarke weder zum deutschen Sprachschatz

gehöre noch als fremdsprachige Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise geläufig und verständlich sei. Die Einzelbestandteile könnten nicht dem

englischen Grundwortschatz zugeordnet werden. „Inter“ stamme aus dem Lateinischen und habe wie auch die weiteren Bestandteile „business“ und „link“ eine

Vielzahl an Bedeutungen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die regelmäßig

über keine vertieften Sprachkenntnisse verfügten, würden daher weder die Einzelbestandteile noch ihre Kombination ohne weiteres verstehen. Selbst unter

Zugrundelegung des von der Markenstelle angenommenen Sinngehalts würde die

Anmeldemarke die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber nicht

beschreiben, da ein konkreter Produktbezug fehle. Daher sei die Anmeldemarke

weder freihaltebedürftig noch könne ihr die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1

MarkenG zugewiesen hat.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Kennzeichnungen von der Eintragung

als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen dienen können. Unter diesen Ausschlussgrund fällt nach der

Rechtsprechung des EuGH auch eine Kennzeichnung, die aus der Verbindung

von Bestandteilen besteht, soweit sie sich in deren bloßer Aneinanderreihung

ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder

semantischer Art erschöpft (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39] –

BIOMILD). Dabei steht weder der Umstand, dass das angemeldete Kombinationszeichen eine sprachliche Neuschöpfung ist (vgl. EuGH, a.a.O. - BIOMILD), dem

Ausschluss von der Eintragung entgegen, noch ist es erforderlich, dass das

Kombinationszeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH, a.a.O.

[Rz. 38]; EuGH GRUR 2004, 146, 147 [Rz. 32] – DOUBLEMINT). Nach diesen

Grundsätzen ist die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke als freihaltebedürftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmeldemarke hat entgegen der Auffassung der Anmelderin die für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbare Bedeutung „Verbindung zwischen Geschäften“ oder „Internationale Geschäftsverbindung“. Dass die konkret

angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, spielt dabei

entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Rolle, weil das Verständnis einer

neuen Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH, a.a.O. – BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 –

FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, ist die

Anmeldemarke schon aufgrund ihrer besonderen Schreibweise erkennbar aus den

drei Wörtern „Inter“, „Business“ und „Link“ zusammengesetzt. Das Element „Inter“

stammt zwar, wie die Anmelderin zutreffend ausführt, aus der lateinischen Sprache, ist aber nunmehr Bestandteil einer großen Anzahl von Sprachen, in die es in

seiner Grundbedeutung „zwischen“ insbesondere als Präfix Eingang gefunden hat

(vgl. für die deutsche Sprache DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.,

S. 840, für die englische Sprache Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch, Teil I Englisch-Deutsch, 2001, S. 598); in diesem Sinn wird es in der deutschen Sprache in zahlreichen Fremdworten wie Interaktion, Intercity, Interdependenz, interdisziplinär, Interferenz, interkonfessionell, Intermezzo, international, Interpolation, Interpunktion oder Intervention verwendet. Da allen diesen Fremdworten die Grundbedeutung des Wortteils „inter“ für „zwischen“ zugrunde liegt, hat

der Verkehr keine Veranlassung, dem Bestandteil „Inter“ in der Anmeldemarke

eine andere Bedeutung beizulegen. Der weitere Bestandteil „business“ ist zwischenzeitlich ebenfalls in seiner Grundbedeutung „Geschäft(sleben)“ Bestandteil

der deutschen Sprache (vgl. DUDEN, a.a.O., S. 327). Da für den inländischen

Verkehr diese Bedeutung im Vordergrund steht, hat er keine Veranlassung, an die

von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen zu denken, zumal es sich

hierbei nur um Synonyme der Grundbedeutung handelt, die in Abhängigkeit vom

jeweiligen Sprachzusammenhang, welcher die Bedeutung eines Wortes erst bestimmt, verwendet zu werden pflegen, ohne dass hiermit auch ein semantischer

Unterschied einherginge. Auch der letzte Wortteil „link“ ist dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung „(Binde-)Glied, Verbindung“ geläufig, zumal er diesem

Begriff sehr häufig im Internet begegnet, wo er als Kurzform des Wortes Hyperlink

(vgl. DUDEN, a.a.O., S. 1022) die Verbindung zu einer weiteren Text- oder Webseite bezeichnet. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat, dass dieser Begriff auch „Masche, Schlinge, Manschettenknopf, Fackel“ bedeuten könne, verkennt

sie, dass diese Bedeutungen anders als die o.g. Grundbedeutung weder in Verbindung mit den beiden weiteren Wortelementen noch im Hinblick auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sinn ergeben. Für den Verkehr

liegt es daher fern, „link“ anders zu verstehen als im Sinne von „Bindeglied, Verbindung“. Im übrigen ist eine angemeldete Marke nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann nicht schutzfähig, wenn sie in

einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] –

DOUBLEMINT).

Ob die Bezeichnung eher im Sinne von „Verbindung zwischen Geschäften“ oder –

sofern „inter“ als Abkürzung von „international“ erachtet wird – „Internationale Geschäftsverbindung“ verstanden wird, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn beide

Bedeutungen unterscheiden sich lediglich darin, dass mit „internationale Geschäftsverbindung“ ausschließlich grenzüberschreitende Vorgänge bezeichnet

werden, während „Verbindung zwischen Geschäften“ sowohl nationale als auch

internationale Kontakte erfasst. Mit beiden Bedeutungen beschreibt die Anmeldemarke aber mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

So weist sie darauf hin, dass die Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen

der Klassen 38 und 42 sowie die Dienstleistung „Geschäftsführung“ ihrer Bestimmung nach vorrangig die (nationale oder internationale) Verbindung zwischen verschiedenen Unternehmen herstellen, aufrechterhalten oder fördern, und bei den

Waren der Klasse 16 sowie bei der Dienstleistung „Werbung“ kommt die Bezeichnung als Angabe ihres möglichen Gegenstandes in Betracht. Als mögliche Angabe

von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig.

Wegen ihres glatt beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldemarke darüber hinaus auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft

(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH MarkenR 2004, 39, 40 – Cityservice).

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt

hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Na