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BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 163/03

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR Marke 687 098

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 IR vom 7. August 2000 und vom

8. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch für die

Waren

« viande, poisson, volaille et gibier; plats tout préparés et semi-finis contenant de la viande, du poisson, de la volaille et du gibier;

soupes et bouillons; légumes conserves, séchés et cuits; plats

touts préparés et semi-finis contenants des légumes; conserves

de viande, de poisson, de volaille et de gibier. Plats tout préparés

et semi-finis contenant du riz »

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird der angegriffenen IR-Marke 687 098 der Schutz für

die Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

CHEF

Die IR-Marke 687 098

begehrt Schutz für folgende Waren:

29 Viande, poisson, volaille et gibier; plats tout préparés et semi-finis contenant de la viande, du poisson, de la volaille et

du gibier; extraits de viande; soupes et bouillons; légumes

conservés, séchés et cuits; plats tout préparés et semi-finis

contenant des légumes; gelées; confitures; œufs, lait e produits laitiers; huiles et graisses comestibles; conserves de

viande, de poisson, de volaille et de gibier.

30 Café, thé, cacao, sucre, riz; plats tout préparés et semi-finis

contenant du riz; tapioca, sagou, succédanés du café; farines et préparations faites de céréales, pâtes, plats tout préparés et semi-finis contenant des pâtes; pains, pâtisserie et

confiserie, glaces alimentaires, miel, sirop de mélasse; levure, poudre pour faire lever, sel, moutarde, vinaigre, sauces; épices, glace à rafraîchir; sauces (condiments), notamment sauces à salade, conserves de pain.

Die Inhaberin der rangälteren Marke 2 046 031

hat dagegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für folgende Waren eingetragen:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, auch tiefgefroren; Fleischextrakte; Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fleischbrüh-Präparate, einschließlich Fleischbrüh-Extrakte und Fleischbrüh-Würfel, gekörnte Fleischbrühe; kochfertige Suppen, Suppenwürze, Gemüseextrakte als Zusätze zu Speisen und Fleisch; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild,

Reis, Teigwaren und/oder Gemüse, auch als Tiefkühlkost; Saucen

(Würzmittel); Gewürze; mit Gemüse, Pilzen, Fleisch-, Wurst-,

Fischwaren und/oder Käse belegte Pizzas. – Farbig. GK. 29, 30.

Die Markenstelle für Klasse 29 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, auch bei identischen Waren scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Der Ausdruck "Le Chef de Cuisine"

habe einen konkreten Sinngehalt mit der Bedeutung "Küchenchef", der Bestandteil "Chef" werde aus diesem Gesamtbegriff nicht herausgelöst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit der Behauptung, schon wegen der grafischen Gestaltung trete der Wortbestandteil "Le Chef"

derart deutlich hervor, dass er allein kollisionsbegründend sei. Zudem verfüge die

Marke wegen einer langjährigen und umfangreichen Benutzung über eine erhöhte

Bekanntheit.

Die Markeninhaberin hingegen meint, das Wort "Chef" werde bei zahlreichen Drittmarken und auch in der Werbung insbesondere bei Fertiggerichten im Sinne von

"hier kocht der Chef" verwendet, so dass der Verbraucher Marken, die mit diesem

Wort gebildet seien, besonders aufmerksam betrachte. Dann aber würden die Unterscheide ohne weiteres auffallen. Sie hält deshalb den patentamtlichen Beschluss für zutreffend.

Die IR-Markeninhaberin hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierauf eidesstattliche Versicherungen und Benutzungsunterlagen vorgelegt, in denen die Benutzung der Marke für Fertiggerichte, nämlich "Erbseneintopf, Ravioli Bolognese,

Spirli-/Sauerkrauttopf, Schalengerichte, Nasi/Bami Goreng, Linseneintopf, Pfannengemüse" versichert wird. Der Umsatz hat in den Jahren 1999 bis 2003 zwischen … Verkaufseinheiten betragen. Die Markeninhaberin hat

ihre zunächst schriftsätzlich geäußerten Zweifel an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Benutzung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Im Bereich der

identischen bis erheblich ähnlichen Waren besteht Verwechslungsgefahr im Sinne

von §§ 114, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich

schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Im der vorliegenden Streitsache stehen sich teilweise identische (zB plats tout préparés et semi-finis contenant

de la viande, du poisson, de la volaille et du gibier et du riz, legumes conserves

usw) und zum Teil erheblich ähnliche Waren gegenüber, denn die angegriffenen

Waren "Fleisch, Fisch, Geflügel usw" sind in der Regel wesentlicher Bestandteil

von Fertiggerichten. Zudem können Fertiggerichte, für die sich in der amtlichen

Klassifikation kein gesonderter Begriff findet, diesen Waren zugeordnet werden,

soweit sie im wesentlichen aus diesen Produkten hergestellt sind. Angesichts dieser überaus großen Warennähe bedarf es entweder eines deutlichen Abstandes

der Marken oder aber eines geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarken

um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Beides liegt hier nicht vor.

Die Widerspruchsmarke ist in ihrer Gesamtheit als Wort-/Bildmarke sicher von

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der Wortbestandteil allein (Le Chef De

Cuisine) weist – wenn er seiner deutschen Bedeutung "Küchenchef" gleichgestellt

wird - jedoch darauf hin, dass die Fertiggerichte wie vom Küchenchef gekocht

schmecken (sollen) und nähert sich damit einer im Vordergrund stehenden Sachaussage. Allerdings hat die Widersprechende eine langjährige und recht umfangreiche Benutzung – unwidersprochen – vorgetragen, so dass insoweit ein gewisser Ausgleich der Beeinträchtigung der originär eher geringen Aussagekraft dieses

Wortbestandteils stattgefunden hat. Insgesamt sind also die Anforderungen an

den bei der vorliegenden Warennähe/-identität notwendigen deutlichen Abstand

der Marken nicht herabgesetzt.

Bei Gegenüberstellung des Wortes "CHEF" und des Bestandteils "Le Chef De Cuisine" (der als Wortbestandteil in aller Regel und auch hier die Wort-/Bildmarke

prägt, denn die abgebildete Kochmütze unterstützt nur dieses Wort und die übrige

Grafik ist markenrechtlich unbedeutend) erscheinen die Unterschiede zunächst

ausreichend. Der Vergleich von Marken erfordert aber eine Bewertung aus Sicht

des Verbrauchers, wie er die Marken wahrnimmt, wie er sie sich merkt und wie er

sich ihrer wieder erinnert. Entscheidend ist allein, ob der Verbraucher, der die eine

Marke kennt, diese aus der Erinnerung heraus mit der anderen Marke verwechseln kann. Die Gefahr einer solchen Fehlzuordnung ist erhöht, wenn beide Marken

Gemeinsamkeiten aufweisen, die sich beim Antreffen der Marke oder in der Erinnerung daran derart in den Vordergrund drängen, dass die eine Marke für die andere gehalten wird. Je mehr Bestandteile eine Marke hat, umso eher wird sie von

nur einem Teil dieser Bestandteile geprägt, denn der Verkehr ist langen Markennamen abgeneigt. Hier ist "Le Chef" grafisch deutlich hervorgehoben und bietet

sich zur Benennung an; der Zusatz "DE CUISINE" hingegen ist sehr klein geschrieben und es handelt sich dabei zudem um ein französisches Wort, das der

Verbraucher – will er nicht Gefahr laufen es falsch auszusprechen – eher vernachlässigen wird. Das Wort "Le Chef" ist in Bezug auf die Waren der Widersprechenden auch nicht aus Rechtsgründen zur kennzeichnenden Prägung der Gesamtmarke ungeeignet. Anders als das "Le Chef De La Cuisine" ist es unbestimmter

und weiter gefasst, so dass der Schritt zum "Küchenchef" nicht ohne weiteres getan wird. Zudem fehlt es an Nachweisen, dass dieses Wort auf dem betreffenden

Warengebiet häufig in der Werbung eingesetzt wird und sich schon deshalb nicht

zur Produktidentifikation eignet. Zwar sind Werbungen an Gaststätten wie "hier

kocht der Chef" uä bekannt, weder das Gericht noch die Markeninhaberin konnten

aber entsprechende Belege der beschreibenden Verwendung von "Le Chef" auf

dem Gebiet der Fertignahrung erbringen. Dass es Drittmarken mit dem Bestandteil "Chef" auf allen möglichen Warengebieten gibt, sagt nichts über die Aussagekraft dieses Wortes bei Fertiggerichten aus. Damit eignet sich "Le Chef" auch

rechtlich als selbständig kollisionsbegründender Bestandteil. Stellt man aber

"Chef" und "Le Chef" bei identischen und erheblich ähnlichen Waren gegenüber,

so kann dies zu Verwechslungen in einem maßgeblichen Umfang führen.

Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.

Alle anderen Waren sind nach ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrem Verwendungszweck weiter voneinander entfernt, so dass die jüngere Marke hier nicht

mehr in den Schutzbereich der älteren Marke eingreift.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel

Schwarz-Angele